Urteil des BAG vom 18. Juni 2026, Az. 2 AZR 89/25
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 (2 AZR 89/25) entschieden, dass die Ausnahme vom allgemeinen Kündigungsschutz nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht greift, wenn die Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits beendet ist. Wird die Kündigung eines Geschäftsführers erst nach dessen Abberufung erklärt, muss sie daher sozial gerechtfertigt sein, sofern zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
Hintergrund der Entscheidung
Der Kläger war seit April 2021 bei der Beklagten beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag war ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichnet und sah neben der Tätigkeit als Geschäftsführer auch die Übertragung anderer zumutbarer und gleichwertiger Tätigkeiten vor.
Im Mai 2021 wurde der Kläger zum Geschäftsführer bestellt. Die Gesellschafterversammlung widerrief seine Bestellung am 1. Februar 2023 mit sofortiger Wirkung. Mehrere Monate später, am 28. Juni 2023, kündigte die Beklagte den Anstellungsvertrag ordentlich zum 31. Dezember 2023, vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Er machte geltend, dass die Kündigung dem Kündigungsschutz nach § 1 KSchG unterliege, da seine Organstellung bei Zugang der Kündigung bereits beendet gewesen sei. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG sei weiterhin anwendbar, weil die Kündigung das der früheren Organstellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis betroffen habe.
Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt. Das Hessische Landesarbeitsgericht stellte auf die Berufung des Klägers fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden war. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Entscheidung des BAG
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Beklagten zurück. Die Kündigung war nach Auffassung des BAG gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, weil sie sozial nicht gerechtfertigt war.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG findet der allgemeine Kündigungsschutz keine Anwendung auf Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist. Die Vorschrift knüpft nach der Entscheidung des BAG jedoch an das tatsächliche Bestehen der Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an.
Ist die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt bereits abberufen, greift die gesetzliche Ausnahme nicht mehr ein. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung das Vertragsverhältnis betrifft, das ursprünglich der Organstellung zugrunde lag.
Das BAG stellt dabei insbesondere auf folgende Erwägungen ab:
- Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nimmt auf eine gegenwärtig bestehende Organstellung Bezug.
- Die Vorschrift betrifft eine bestimmte Personengruppe, nämlich die aktuell zur Vertretung berufenen Organmitglieder.
- Als Ausnahmeregelung vom allgemeinen Kündigungsschutz ist § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG grundsätzlich restriktiv auszulegen.
- Der Ausschluss des Kündigungsschutzes beruht auf der besonderen organschaftlichen Stellung und den damit verbundenen Vertretungs- und Arbeitgeberfunktionen.
- Mit der Beendigung der Organstellung entfallen diese Funktionen.
Das BAG fasst dies dahingehend zusammen, dass die Kündigung dem Organmitglied spätestens zeitgleich mit der Abberufung zugehen muss, damit § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG Anwendung findet. Erfolgt die Kündigung hingegen erst nach der Abberufung, ist der allgemeine Kündigungsschutz eröffnet, sofern das zugrunde liegende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist.
Mit dieser Entscheidung klärt der 2. Senat eine Frage, die er bislang ausdrücklich offengelassen hatte. Zugleich wendet er sich gegen die in Teilen des Schrifttums vertretene Auffassung, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG erfasse unabhängig vom Fortbestehen der Organstellung auch Kündigungen des Vertragsverhältnisses, das der früheren Organstellung zugrunde lag.
Arbeitsverhältnis oder freies Dienstverhältnis
In einem zweiten Schritt bestätigte das BAG, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Maßgeblich waren dabei insbesondere die ausdrückliche Bezeichnung des Vertrags als „Arbeitsvertrag“ und des Klägers als „Arbeitnehmer“ sowie die vertraglich vorgesehene Verpflichtung, auch andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten auszuüben.
Damit unterlag das Vertragsverhältnis nach Beendigung der Geschäftsführerstellung dem allgemeinen Kündigungsschutz. Da sich die Beklagte nicht auf eine soziale Rechtfertigung der Kündigung berufen hatte, war die Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam.
Das BAG weist zugleich darauf hin, dass der allgemeine Kündigungsschutz nicht eröffnet ist, wenn der zugrunde liegende Vertrag als freier Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB und nicht als Arbeitsvertrag im Sinne von § 611a BGB einzuordnen sei.
Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis folgt daraus: Die Kündigung muss dem Geschäftsführer noch vor oder spätestens zeitgleich mit der Abberufung zugehen. Geht sie erst nach der wirksamen Abberufung zu, ist der allgemeine Kündigungsschutz eröffnet, sofern das zugrunde liegende Verhältnis ein Arbeitsverhältnis ist.
Darüber hinaus kommt der vertraglichen Ausgestaltung und der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses erhebliche Bedeutung zu. Wird ein Vertragsverhältnis ausdrücklich als Arbeitsverhältnis bezeichnet und sieht es auch Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsführungsfunktion vor, spricht dies für eine Einordnung als Arbeitsverhältnis. Nach Beendigung der Organstellung kann der ehemalige Geschäftsführer dann in den Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes zurückfallen.
Unternehmen sollten daher vor der Beendigung der Tätigkeit eines Geschäftsführers insbesondere prüfen:
- Besteht neben der Organstellung ein (ggf. ruhendes) Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis?
- Ist sichergestellt, dass die Kündigung vor oder spätestens zeitgleich mit der Beendigung der Organstellung zugeht?
- Bestehen nach der Abberufung gegebenenfalls Weiterbeschäftigungs- oder anderweitige Tätigkeitsmöglichkeiten?
- Sind die Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes, insbesondere die Wartezeit und die erforderliche Betriebsgröße, erfüllt?
Fazit
Mit seiner Entscheidung schafft das BAG Klarheit für die zeitliche Anknüpfung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG: Maßgeblich ist allein, ob die Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch besteht. Ist der Geschäftsführer bereits abberufen und liegt ein Arbeitsverhältnis vor, kann die Kündigung dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegen.
Die Entscheidung ist damit insbesondere für die Gestaltung und Umsetzung von Trennungsprozessen bei Geschäftsführern und anderen Organmitgliedern von erheblicher praktischer Bedeutung.
