Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Klage von Zalando gegen die Einstufung der Plattform als „sehr große Online-Plattform“ im Sinne des Digital Services Act (DSA) abgewiesen. Maßgeblich für die Entscheidung war die Zahl der aktiven Nutzer, die auch jene Personen umfasst, die Informationen von Drittverkäufern im Rahmen des Partnerprogramms ausgesetzt waren.
Mit Beschlüssen vom 25. April 2023 hatte die Europäische Kommission Zalando, eine Plattform für den Verkauf von Mode und Beauty-Produkten, als „sehr große Online-Plattform“ gemäß dem DSA eingestuft. Diese Einstufung basiert darauf, dass die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der EU mit über 83 Millionen deutlich über dem Schwellenwert von 45 Millionen liegt (dies entspricht etwa 10 % der EU-Bevölkerung).
Die Einstufung bringt für Zalando zusätzliche Verpflichtungen mit sich, die unter anderem den Verbraucherschutz und die Bekämpfung rechtswidriger Inhalte stärken sollen. Zalando hatte diese Entscheidung vor dem EuG angefochten.
Das Gericht entschied nun, dass Zalando eine „Online-Plattform“ im Sinne des DSA darstellt, soweit Drittverkäufer über das sogenannte „Partnerprogramm“ Produkte anbieten. Der Direktverkauf von Zalando („Zalando Retail“) fällt jedoch nicht unter diese Definition.
Für die Beurteilung der Einstufung als „sehr große Online-Plattform“ war die Zahl der aktiven Nutzer entscheidend. Diese umfasst Personen, die im Rahmen des Partnerprogramms von Drittverkäufern bereitgestellte Informationen erhalten haben. Da Zalando keine Möglichkeit aufzeigen konnte, zwischen Nutzern zu unterscheiden, die diese Informationen gesehen haben, und solchen, die dies nicht taten, ging die Kommission davon aus, dass alle Nutzer diesen Informationen ausgesetzt waren. Damit wurde die Zahl der aktiven Nutzer auf über 83 Millionen geschätzt, was die Einstufung als „sehr große Online-Plattform“ rechtfertigte. Zalando hatte vergeblich argumentiert, dass diese Zahl nur etwa 30 Millionen betrage, basierend auf den Umsätzen im Partnerprogramm.
Das Gericht wies zudem die Argumente von Zalando zurück, wonach die Regelungen des DSA gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen würden. Gleiches gilt für das Argument Zalandos, dass es sich die Inhalte vollständig zu eigen gemacht habe und damit nicht als Online Plattform eingestuft werden könne. Das Gericht betonte, dass Plattformen mit mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern dazu genutzt werden können, um rechtswidrige Produkte an einen erheblichen Teil der Bevölkerung der Union zu vertreiben.
Damit bestätigte das Gericht seine verbraucherfreundliche Haltung und zeigt zugleich, wie entscheidend die konkrete Gestaltung von Online-Plattformen dafür sein kann, ob und in welchem Umfang die Pflichten des DSA greifen.