Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 25/23) die Voraussetzungen für den Abzug der Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG konkretisiert – mit wichtigen Folgen für die erbschaftsteuerliche Beratung.
Der Pauschbetrag steht nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten zu, unabhängig davon, ob tatsächlich Kosten entstanden sind oder übernommen wurden. Besonders relevant für grenzüberschreitende Erbfälle: Ist nur ein Erwerber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, kann dieser die volle Pauschale beanspruchen, auch wenn weitere Erwerber im Ausland leben.
In ihrem aktuellen Beitrag in DER BETRIEB erläutert Nicola Halmburger die Entscheidung und zeigt auf, welche praktischen Konsequenzen sich daraus ergeben und welche Fragen – insbesondere bei mehreren inländischen Erwerbern – weiterhin offenbleiben.
