Nur wenige Tage vor Inkrafttreten der neuen EmpCo-Regelungen zeichnet sich eine wichtige Änderung im UWG ab: Für bestimmte Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, soll eine Sonderregelung gelten. Eine pauschale Abverkaufsfrist ist allerdings nicht geplant. Für Unternehmen kommt es deshalb jetzt vor allem auf eines an: dokumentieren, priorisieren und den möglichen Streitfall mitdenken.
Am 27. September 2026 treten die neuen Regelungen zur Umsetzung der Empowering Consumers Directive (EmpCo) im UWG in Kraft. Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation muss dann den verschärften Anforderungen entsprechen.
Eine Frage beschäftigt Unternehmen dabei besonders: Was passiert mit Waren, die bereits im Markt sind und deren Verpackungen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsclaims enthalten, die den neuen Anforderungen möglicherweise nicht entsprechen?
Bislang sieht das UWG hierfür keine allgemeine Aufbrauch- oder Abverkaufsfrist vor. Nun zeichnet sich wenige Tage vor dem Stichtag eine wichtige Änderung ab.
Geplanter § 15b UWG: Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen
Nach einer aktuell vorliegenden Beschlussvorlage soll ein neuer § 15b UWG im deutschen Recht eingeführt werden.
Danach soll die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen bestimmter EmpCo-Verstöße bei Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sollen insbesondere vier Kriterien berücksichtigt werden:
- die Schwere des Rechtsverstoßes,
- die vom Unternehmen unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,
- die mit der Beseitigung verbundenen Kosten und
- die damit verbundenen Umweltbelastungen.
Der Bundestag soll am 24. September 2026 über das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts abstimmen, in dessen Rahmen die UWG-Änderung nach den derzeit vorliegenden Informationen eingebracht werden soll. Die geplante Neuregelung ist derzeit noch nicht beschlossen.
Keine pauschale Abverkaufsfrist
Für Unternehmen ist entscheidend, was die geplante Regelung nicht bedeutet: Sie schafft nach dem derzeit bekannten Wortlaut keine generelle Übergangs- oder Abverkaufsfrist.
Ein EmpCo-Verstoß wird durch § 15b UWG-E nicht automatisch zulässig. Vielmehr soll die Vorschrift die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bei bestimmten bereits in Verkehr gebrachten Waren an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung knüpfen.
Im konkreten Streitfall könnte deshalb beispielsweise relevant werden, ob ein beanstandeter Claim durch Überkleben oder Umetikettieren korrigiert werden kann, welche Kosten damit verbunden wären oder ob ein sofortiger Vertriebsstopp zur Vernichtung größerer Warenbestände und entsprechenden Umweltbelastungen führen würde.
Je nach Einzelfall kann diese Interessenabwägung Auswirkungen auf Art und Umfang eines Unterlassungsanspruchs haben. Wie die Vorschrift konkret angewendet wird, dürfte allerdings erst die weitere Praxis und gegebenenfalls die Rechtsprechung zeigen.
Entscheidend: „in Verkehr gebracht“ ist nicht gleich „produziert“
Ein Detail des geplanten Wortlauts ist besonders wichtig.
Die Sonderregelung soll nicht pauschal für alle Waren gelten, die vor dem Stichtag produziert wurden. Sie knüpft vielmehr ausdrücklich an Waren an, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Für Unternehmen mit größeren Waren- oder Verpackungsbeständen sollte deshalb genau geprüft werden, welche Bestände die Voraussetzungen der geplanten Regelung erfüllen könnten.
Insbesondere sollte jetzt nachvollziehbar dokumentiert werden, wann welche Waren in Verkehr gebracht wurden.
Was Unternehmen jetzt dokumentieren sollten
Die geplante Regelung macht Dokumentation noch wichtiger. Denn die Faktoren, die Unternehmen heute erfassen, können später für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs entscheidend sein.
Unternehmen sollten insbesondere festhalten:
- Welche Waren sind betroffen? Welche Produkte bzw. Verpackungen enthalten möglicherweise kritische Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen?
- Wann wurden sie in Verkehr gebracht? Lieferbelege, Warenwirtschaftsdaten und andere Nachweise sollten kurzfristig gesichert werden.
- Welche Maßnahmen wurden bereits ergriffen? Etwa Änderungen künftiger Verpackungen, Umetikettierungen, Überkleber oder Informationen an Handelspartner.
- Welche weiteren Anpassungen sind möglich? Und welcher organisatorische und wirtschaftliche Aufwand wäre damit verbunden?
- Welche Kosten (würden) entstehen? Etwa durch Umetikettierung, Rückholung, Produktionsänderungen oder gegebenenfalls Vernichtung.
- Welche Umweltfolgen wären damit verbunden? Insbesondere bei einer möglichen Vernichtung größerer Waren- oder Verpackungsbestände.
Gerade die letzten vier Aspekte entsprechen unmittelbar den Kriterien, die nach dem derzeit vorliegenden Entwurf in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen sollen.
Kein Aufschub für Website, Online-Shop und Social Media
Die geplante Sonderregelung sollte außerdem nicht als allgemeine Verlängerung der EmpCo-Umsetzungsfrist verstanden werden.
Nach dem derzeit bekannten Wortlaut knüpft § 15b UWG-E ausdrücklich an vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Waren an. Andere Formen der Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation werden dadurch nicht generell privilegiert.
Unternehmen sollten deshalb insbesondere Websites, Online-Shops, Social-Media-Kommunikation, digitale Kampagnen und andere kurzfristig änderbare Kommunikationsmittel weiterhin bis zum 27. September überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Auch aktuelle juristische Einordnungen ziehen diese klare Grenze zwischen Warenbeständen und sonstiger Werbung.
EmpCo bleibt ein Litigation-Thema
Die geplante Änderung nimmt Unternehmen das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen nicht ab.
Wettbewerber, Verbände und qualifizierte Einrichtungen können gegen unzulässige Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation vorgehen. Die neue Vorschrift würde vielmehr eine zusätzliche Frage in mögliche Auseinandersetzungen bringen: Ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im konkreten Fall verhältnismäßig?
Damit kann neben der rechtlichen Bewertung des Claims künftig auch entscheidend werden, wie gut ein Unternehmen seine Bestände, bisherigen Anpassungsmaßnahmen sowie deren Kosten und Umweltfolgen dokumentiert hat.
Unternehmen sollten die verbleibenden Tage deshalb auf zwei Ebenen nutzen:
- Compliance:
Noch änderbare Kommunikation priorisieren, Claims prüfen und erforderliche Nachweise sichern. - Litigation Readiness: Betroffene Warenbestände und deren Inverkehrbringen dokumentieren, mögliche Anpassungsmaßnahmen bewerten und die wirtschaftlichen sowie ökologischen Auswirkungen festhalten.
Was passiert jetzt?
Der Bundestag wird am 24. September 2026 über das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts abstimmen. Ob und in welcher endgültigen Fassung der geplante § 15b UWG beschlossen wird, bleibt abzuwarten.
Für Unternehmen bedeutet das: Die Entwicklung beobachten – aber nicht auf sie warten.
Der EmpCo-Stichtag bleibt der 27. September 2026. Die geplante Sonderregelung kann für bestimmte bereits in Verkehr gebrachte Waren neue Verteidigungsmöglichkeiten eröffnen. Sie ersetzt jedoch weder die Prüfung bestehender Claims noch die Vorbereitung auf mögliche rechtliche Auseinandersetzungen.
Claims priorisieren. Nachweise sichern. Bestandsware dokumentieren. Den Streitfall mitdenken.
EmpCo Compliance & Litigation
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