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25.09.2026

EmpCo: Bundestag beschließt Sonderregelung für Bestandsware

Kurz vor dem EmpCo-Stichtag ist die Entscheidung gefallen: Der Bundestag hat am 24. September 2026 die Einführung eines neuen § 15b UWG beschlossen. Für bestimmte Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt damit eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen in Bezug auf bestimmte umweltbezogene Claims und Siegel. Eine pauschale Abverkaufsfrist gibt es allerdings auch mit der Neuregelung nicht.

Am 27. September 2026 werden die neuen EmpCo-Regelungen im UWG anwendbar. Bis zuletzt war insbesondere der Umgang mit Waren umstritten, die bereits vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurden und möglicherweise nicht den neuen Anforderungen entsprechen.

Nun hat der Gesetzgeber reagiert: Im Rahmen der Modernisierung des Designrechts hat der Bundestag den neuen § 15b UWG beschlossen.

Was ändert sich für Bestandsware?

Bei Unterlassungsansprüchen wegen bestimmter EmpCo-Verstöße im Zusammenhang mit vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachten Waren sind künftig Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Bei der Interessenabwägung nennt das Gesetz insbesondere vier Kriterien:

  • die Schwere des Rechtsverstoßes, 
  • die Anstrengungen des Unternehmens zur Beseitigung des Rechtsverstoßes, 
  • die damit verbundenen Kosten und 
  • die entstehenden Umweltbelastungen. 

Die Sonderregelung ist zeitlich begrenzt und soll am 27. September 2028 wieder außer Kraft treten.

Keine pauschale Abverkaufsfrist

Die Neuregelung macht einen EmpCo-Verstoß nicht automatisch zulässig und schafft keine generelle Übergangs- oder Abverkaufsfrist.

Sie kann aber im konkreten Streitfall erheblichen Spielraum eröffnen. Nach der Gesetzesbegründung kann die Interessenabwägung je nach Einzelfall beispielsweise zu zusätzlichen Informationspflichten, einer konkreten Abverkaufsfrist für bestimmte Produkte oder sogar zum Ausschluss eines Unterlassungsanspruchs führen.

Entscheidend ist dabei: Die Sonderregelung betrifft nicht pauschal alle vor dem Stichtag produzierten Waren, sondern nur Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Für Unternehmen mit betroffenen Warenbeständen wird Dokumentation damit noch wichtiger. Sie sollten insbesondere festhalten, welche Waren betroffen sind, wann sie in Verkehr gebracht wurden, welche Anpassungsmaßnahmen bereits erfolgt oder noch möglich sind und welche Kosten und Umweltfolgen damit verbunden wären.

Für kurzfristig änderbare Kommunikation – etwa Websites, Online-Shops oder Social Media – bleibt der EmpCo-Stichtag dagegen unverändert relevant.

Die Neuregelung nimmt Unternehmen das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen also nicht ab. Sie schafft aber neue Argumentations- und Verteidigungsmöglichkeiten:

Neben der Frage „Ist der Claim zulässig?“ kann bei Bestandsware künftig auch entscheidend sein: „Ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in dieser Form verhältnismäßig?“

EmpCo Compliance & Litigation

SKW Schwarz unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der neuen EmpCo-Anforderungen – von der Prüfung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims über den Umgang mit Verpackungen und Bestandsware bis zur Verteidigung gegen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche sowie in Bußgeldverfahren.

 

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