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12.05.2017

Zukünftig höhere Ausgleichsansprüche für Handelsvertreter und Vertragshändler?

Ein neues Urteil des Oberlandesgericht Celle könnte dazu führen, dass Handelsvertretern und Vertragshändlern zukünftig höhere Ausgleichsforderungen zugesprochen werden. Endet ein Handelsvertretervertrag, steht dem Handelsvertreter, der einen vom Unternehmer weiterhin nutzbaren Kundenstamm aufgebaut hat, i.d.R. ein Ausgleichsanspruch nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) zu. Entsprechend wird die Regelung mitunter auch auf Vertragshändler (Distributoren) angewandt. Der Handelsvertreter kann maximal eine durchschnittliche Jahresprovision verlangen (Höchstbetrag nach § 89b Abs.2 HGB).

Bei der konkreten Berechnung des Ausgleichsanspruchs (sog. „Rohausgleichsberechnung“ nach § 89b Abs. 1 HGB) ist zum einen auf die Provisionen abzustellen, die der Handelsvertreter aus Geschäften mit von ihm neu geworbenen Kunden verdient hat. Zu berücksichtigen sind zum anderen aber auch Provisionen aus Geschäften mit vom Handelsvertreter erfolgreich ausgebauten Kunden, die er nicht neu geworben hat.

Im Gesetz heißt es: „Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht“ (§ 89b Abs.1 S.2 HGB).

Daraus abgeleitet, hat sich in der Prozesspraxis eine weithin verwandte „Daumenformel“ entwickelt: Liegt eine (inflationsbereinigte) Steigerung eines Kunden um mindestens 100 % vor, wird danach im Hinblick auf diesen Kunden von einer solchen wesentlichen Erweiterung ausgegangen. Ist die Steigerung geringer, wird sie zumeist verneint. Mit Urteil vom 16.02.2017 hat nun das OLG Celle der Verwendung dieser Faustformel eine Absage erteilt (11 U 88/16).

Im konkreten Fall hatte ein Handelsvertreter, der bestimmte Markenprodukte an Apotheken und Kosmetikinstitute vertrieb, einen Ausgleich auch für drei Kunden geltend gemacht, bei denen eine Umsatzsteigerung zwischen rund 58 % und 76 % vorlag. Das OLG Celle entschied, dass dem Handelsvertreter im Rahmen der Rohausgleichsberechnung auch für diese drei Kunden ein Ausgleich zustehe. Denn eine nationale Rechtsprechung, wonach eine Umsatzverdoppelung erforderlich sei, entspreche nicht der Handelsvertreterrichtlinie (RL 86/653/EWG), auf der das deutsche Handelsvertreterrecht beruht. Dort nämlich werde nur eine „wesentliche Erweiterung“ der Kundenbeziehung verlangt. Als solche wesentliche Erweiterung seien aber auch diejenigen Umsatzsteigerungen anzusehen, die einen Prozentsatz von mehr als 50 % erreichten.

Das OLG Celle schließt sich damit einer starken Meinung in der juristischen Literatur an, die schon länger darauf hingewiesen hat, dass der Wortlaut des Paragrafen 89b Abs. 1 Satz 2 HGB nicht richtlinienkonform und weiter keine Umsatzverdoppelung zu verlangen sei, um den entsprechenden Kunden in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen.

Ob es allerdings richtig ist, den Wert von 100 % um den gegriffen erscheinenden Wert von 50 % oder irgendeinen anderen schematischen Grenzwert zu ersetzen, erscheint fraglich. Sollte die Rechtsprechung des OLG Celle Schule machen, dürfte dies dazu führen, dass häufiger erfolgreich Ausgleichszahlungen in Höhe des Höchstbetrags nach § 89b Abs. 2 HGB (durchschnittliche Jahresprovision) verlangt werden können. Das Urteil ist rechtskräftig, Revision zum BGH wurde nicht eingelegt.