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29.11.2017

Wichtige Änderungen der Regelungen für Mängelkosten und Abnahmen

Kaum bemerkt ändern sich für Neugeschäft ab 01.01.2018 einige Vorschriften, auch für Mängelkosten im Kaufrecht und für die Abnahme werkvertraglicher Leistungen. Das hat erhebliche Auswirkungen für ITK-Verträge, etwa auf den Verkauf von Software und Hardware sowie insbesondere auf die Abnahmephase von Projekten. Mängelkosten bei Kaufverträgen

In Zukunft muss ein Verkäufer nach den gesetzlichen Regelungen auch die Kosten des Ausbaus mangelhafter Leistungen und des Einbaus einer Neulieferung tragen. Solche Kosten kann der Verkäufer dann von seinem Vorverkäufer ersetzt verlangen.

Das hat auch für ITK-Leistungen erhebliche Bedeutung: Bei dem Verkauf von Hardware – ob einzelne Komponenten oder ganze Systeme – und auch wenn Software gegen einmalige Vergütung zur dauerhaften Nutzung überlassen wird. In der Praxis können solche Aus- und Einbaukosten im Verhältnis zum Kaufpreis erhebliche Größenordnungen erreichen. Dann sieht das Gesetz zwar eine Begrenzungsmöglichkeit zu ersetzender Kosten auf angemessene Beträge vor. Gleichwohl bedeutet dies eine erhebliche Mehrbelastung für einen Verkäufer, zumal das Gesetz ihm kein Recht zur Selbstvornahme solcher Arbeiten einräumt.

Paradigmenwechsel für Abnahmeverlangen

Bei werkvertraglichen Leistungen muss der Auftragnehmer nach der gesetzlichen Regelung bislang eine vollständige und im Wesentlichen mangelfreie Leistung belegen, wenn er eine Abnahmeerklärung des Auftraggebers verlangen will. Das war oft nicht pragmatisch umsetzbar. Gleichwohl wird nach dem Gesetz erst mit der Abnahmeerklärung des Auftraggebers die Vergütung fällig und erst dann beginnt die Gewährleistung.

Für die Abnahme ändern sich die Rollen nun wesentlich: Zukünftig liegt eine Abnahme bereits dann vor, wenn der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abnahme der fertigen Leistung setzt und der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Untätigkeit des Auftraggebers führt also gerade im Gegensatz zur langjährigen Regelung zukünftig zur Abnahmeerklärung. Darauf sollten Auftraggeber insbesondere ihre Vorgehensweisen in Projekten anpassen.

Praxistipp:

Verkäufer von ITK-Leistungen sollten ihre Verträge und ihre Kalkulation rechtzeitig an die gesetzlichen Änderungen anpassen. Auftraggeber von Werkleistungen sollten ihre Verträge überarbeiten und auch Vorgehensweisen in der Abnahmephase von Projekten, um „ungewollte“ Abnahmeerklärungen zu vermeiden.

Autor/innen

Martin Schweinoch

Martin Schweinoch

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