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24.01.2020

What’s your secret? Das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz und erste Anwendungsfälle

Ende April 2019 ist das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz zur Umsetzung der entsprechenden europäischen Richtlinie (2016/943) in Kraft getreten, das sowohl zivilrechtliche Ansprüche als auch Strafvorschriften enthält.

Geheime Unternehmensinformationen sollen durch das neue Gesetz besser geschützt und Wirtschaftsspionage und Geheimnisverrat somit wirkungsvoll verhindert werden. Möglich ist künftig auch ein effektiver Schutz z.B. von Algorithmen der künstlichen Intelligenz oder von innovativen Prozessabläufen, die bisher meist bewusst aufgrund fehlender Schutzmechanismen gegen Kopien nicht im Wege z. B. von Patentanmeldungen offengelegt wurden. Auch das in Unternehmenskreisen gefürchtete Instrument des Whistleblowings wird erstmals gesetzlich geregelt, damit Missstände im Unternehmen aufgedeckt werden können, ohne dass der Hinweisgeber entsprechende rechtliche Konsequenzen fürchten muss. Auch der investigative Journalismus wird durch die Privilegierung geschützt.

„Geschäftsgeheimnis“ neu definiert

Voraussetzung für einen umfassenden Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, dass die Unternehmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben. Beispiele für konkrete Maßnahmen, die der Gesetzgeber als angemessen einstuft, enthält das Gesetz bedauerlicherweise jedoch nicht. Des Weiteren gilt: Sobald die geheime Information einmal offenbart worden ist, verliert sie den Geheimnischarakter, sodass sich das betroffene Unternehmen von da an im Zweifel nicht mehr auf den Schutz des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes berufen kann.

Was wir empfehlen

Je höher der Stellenwert der jeweiligen Information für das Unternehmen ist, desto höher sind die Anforderungen an die zu treffenden Geheimhaltungsmaßnahmen. Ratsam ist daher zunächst eine abgestufte Klassifikation der bestehenden Geschäftsgeheimnisse, um im nächsten Schritt ein umfassendes Schutzkonzept zu schaffen.

Denkbare Geheimhaltungsmaßnahmen sind unter anderem: Technische Maßnahmen wie angemessene IT-Sicherheitssysteme, physische Zugangshindernisse und eine Verschlüsselung der Kommunikation zwischen den Mitwissenden sowie organisatorisch-rechtliche Maßnahmen wie Geheimnischutzvereinbarungen in Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern und in Rahmenverträgen mit Geschäftspartnern.

Praxiserfahrungen

Ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes stellen wir fest, dass viele Unternehmen ihre bisherigen Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA) bzw. entsprechende Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen noch nicht angepasst bzw. entsprechend ergänzt haben. Wenn vor allem (ausscheidende) Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse an ihre privaten E-Mail-Adressen weiterleiten oder sich Kopien von geheimen Dokumenten anfertigen, um davon beispielsweise im nächsten Job bei einem Konkurrenzunternehmen zu profitieren, stellen wir immer wieder fest, wie wichtig umfassende Schutzkonzepte für Geschäftsgeheimnisse gewesen wären.

Denn zum einen kann es im Prozess schwierig sein, einen messbaren Schaden des Unternehmens (Geheimnisinhaber) durch den Geheimnisverrat nachzuweisen. Zum anderen ist die an das Arbeitsrecht grenzende Frage, was frei verwendbares Erfahrungswissen des (ehemaligen) Arbeitnehmers in Abgrenzung zu geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsgeheimnissen ist, nach wie vor einzelfallabhängig zu beantworten. Häufig bewegt man sich bei der Beantwortung dieser Frage in einer Grauzone. Hinzukommt das vielfach fehlende Unrechtsbewusstsein der (ausscheidenden) Mitarbeiter bei unbefugten Verwendungen von Geschäftsgeheimnissen. Wir empfehlen daher regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter, um deren Bewusstsein im Hinblick auf den innerbetrieblichen Geheimnisschutz zu schärfen.

Fazit

Das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz hat prinzipiell höhere Hürden, die Unternehmen überwinden müssen, um von seinem Schutz zu profitieren, es belohnt diese Unternehmen aber dafür auch mit einem stärkeren Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse, als dies nach alter Rechtslage der Fall war. Sollte Ihr Unternehmen daher seine Geschäftsgeheimnisse künftig noch effizienter als bisher schützen wollen, sollten Sie sich dieses Thema einmal genau ansehen.

Veröffentlicht im Newsletter Süßwarenindustrie Spezial – Ausgabe 2020.

Autor/innen

Markus Brock

Dr. Markus Brock

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Lara Guyot

Lara Guyot

Counsel

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