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27.04.2016

Wettbewerbsverstoß durch fehlende Datenschutzerklärung

Das OLG Köln hat in einer Entscheidung vom 11.03.2016 (Az. 6 U 121/15) die unterbliebene Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit einem Kontaktformular eines Steuerberaters als Wettbewerbsverstoß gewertet und damit eine einstweilige Verfügung der Vorinstanz bestätigt. In seiner Entscheidung ging das Gericht davon aus, dass § 13 TMG eine das Marktverhalten regelnde Norm sei und damit einen Wettbewerbsverstoß begründen könne. Dem stehe auch Unionsrecht nicht entgegen, weil ausweislich der Datenschutzrichtlinie die Vorschrift auch die wettbewerbliche Entfaltung von Mitbewerbern und Interessen der Verbraucher schütze. Eine einschränkende Auslegung komme in diesem Fall nicht in Betracht, da im Rahmen der Kontaktdateneingabe keine Einwilligung erteilt  wurde, die jederzeit abrufbar war und keine Information erfolgte, dass ein Widerruf der Einwilligung jederzeit möglich ist. Das Gericht stellte weiter fest, dass das Fehlen der Informationen dazu geeignet sei, Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese im Falle einer ordnungsgemäßen Unterrichtung, das Formular nicht verwenden würden.

Praxistipp:

Das OLG Köln hat mit seiner Entscheidung wie bereits das OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12), und entgegen seiner bisherigen Praxis auch das Landgericht Berlin (Beschluss vom 12.02.2015, Az. 16 O 504/14) die Gefahr von Abmahnungen im Bereich von Datenschutzhinweisen weiter erhöht. Die Entscheidung zeigt, dass Unternehmen, die personenbezogene Daten in jeglicher Art und Weise erheben, auf eine ordnungsgemäße Unterrichtung zum Datenschutz achten müssen, um nicht ins Fadenkreuz wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen zu geraten.

Autor/innen

Johannes Schäufele

Johannes Schäufele

Counsel

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