Alle News & Events anzeigen

09.02.2018

Werbung mit und ohne Sternchenhinweis

Der BGH stellt hohe Anforderungen an klarstellende Hinweise, wenn die in den Blickfang gestellte Werbung zur Irreführung geeignet ist.

Dass ein aufklärender Hinweis deutlich ausgestaltet sein muss, ist nicht neu. Was das im Einzelfall bedeutet, darüber können die Meinungen schon einmal auseinander gehen. Mit einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hat der BGH einen Fall an das OLG München zurückverwiesen, in dem beide Vorinstanzen eine Irreführung verneint hatten. Entscheidend war dabei allerdings auch, dass die Klägerin den Unterlassungsantrag in unzulässiger Weise formuliert hat.

Der BGH (Az.: I ZR 53/16) hat dabei zunächst klargestellt, dass der Kläger bei einem unzulässigen Unterlassungsantrag Gelegenheit erhalten muss, das mit dem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der den rechtlichen Anforderungen genügt.

Sodann führt der BGH aus, dass ein objektiv unrichtiger Blickfang regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis beseitigt werden kann, der selbst am Blickfang teilhat. Nur bei kurzer und übersichtlich gestalteter Werbung für langlebige oder kostspielige Güter bedarf es keines entsprechenden Sternchens, da sich der Verkehr eingehend mit der Werbung befasst. Im konkreten Fall genügte es daher nicht, dass es um eine Geldanlage von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite ging und sich der Verkehr mit einer solchen Werbung nicht nur flüchtig befasst. Der Text war zu lang.

Autor/innen

Magnus Hirsch

Dr. Magnus Hirsch

Partner

Profil anzeigen