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15.03.2019

Werbung für „olympiaverdächtige“ Produkte

Die Werbung mit Slogans „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ sind zulässig. Der BGH stellt fest, dass nicht jede Werbung mit „olympischen“ Bezeichnungen eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele und damit einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz (OlympSchG) darstellt (Az: I ZR 225/17).

Bildrechte: miri1400 – fotolia.com

Diese Ansicht ist an sich nicht neu. Die Entscheidung ist jedoch insofern bemerkenswert, als dass es vorliegend – anders als in bisherigen Entscheidungen - um Sportbekleidung ging, wodurch per se eine Nähe des beworbenen Produkts zu den Olympischen Spielen besteht.

Im Einzelnen:

Der DOSB mahnte einen Textilgroßhändler wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das OlympSchG ab, der im Jahr 2016 zur Zeit der olympischen Spiele auf seiner Internetseite Sportbekleidung mit den Begriffen „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ bewarb. Zudem wurde zu Werbezwecken ein Sportler mit einer Medaille in der Hand abgebildet, worin der DOSB ebenfalls einen eindeutigen Bezug zu den olympischen Spielen sah.

Dem folgte der BGH nicht und stellte fest: Bei Bewerbung von Sportprodukten, die zwar eine sachliche Nähe zu den olympischen Spielen aufweisen, muss zusätzlich ausdrücklich auf die Olympischen Spiele hingewiesen werden, um eine unerlaubte Verwendung und damit einen Gesetzesverstoß annehmen zu können. Dies ist bei den Begriffen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ aber nicht der Fall, da sie lediglich als Synonyme für außergewöhnlich gute Leistungen verwendet wurden. Die Verwendung einer Medaille stellte zudem keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele dar, da eine Medaille kein rein Olympisches Motiv im Sinne des OlympSchG ist.

Der DOSB klagt immer wieder gegen Werbung, die auf die Olympiade Bezug nimmt, in letzter Zeit allerdings wenig erfolgreich. So wurde gerichtlich entschieden, dass ein Firmenevent unter dem Titel „Bauernhofolympiade“ vermarktet werden dürfe.

Mit der jüngsten Entscheidung hat der BGH die Messlatte für den Olympischen Sportbund noch höher als zuvor gesetzt.

Autoren: Dr. Markus Brock, Lara Guyot

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Markus Brock

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