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31.03.2017

Wer haftet wenn Maschinen entscheiden?

Die zunehmende Digitalisierung und Vernetzung von Produkten und Wertschöpfungsketten im Rahmen der vierten industriellen Revolution birgt nicht nur erhebliche Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung für die produktionsstarke deutsche Automobil- und Maschinenbauindustrie. Sie stellt auch bekannte Mechaniken in Frage. Das gilt nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch in rechtlicher. Insbesondere im Bereich autonomer Systeme herrscht momentan große Unsicherheit wenn es um die Haftung für Fehlverhalten geht. Tatsächlich stellen autonome Systeme die etablierten Haftungsmechaniken vor Herausforderungen. Völlig hilflos steht die Rechtsordnung diesen Herausforderungen jedoch nicht gegenüber.

Im Rahmen bisheriger Zulieferketten wird jedem Unternehmer ein klar abgegrenzter Verantwortungsbereich übertragen. Die Übergabepunkte zwischen den einzelnen Produktionsstufen werden vertraglich präzise definiert und die Zulieferer werden dem jeweiligen Auftraggeber zugerechnet. Sind mehrere Zulieferer für dieselbe Produktionsstufe verantwortlich, besteht Haftungsgemeinschaft. Eine Haftung entfällt nur dann, wenn keine unmittelbare Verantwortung feststellbar ist, zum Beispiel bei höherer Gewalt wie Überschwemmung oder Blitzschlag.

Dieses Haftungsregime steht aber in diametralem Gegensatz zu den Vorteilen der von Vernetzung und Autonomisierung geprägten Industrie 4.0. Die Abgrenzung und Zuordnung von Verantwortungsbereichen wird mehr und mehr verschwimmen. Zudem werden autonome Systeme anhand selber gelernten Wissens eigene Entscheidungen und ultimativ auch Fehlentscheidungen treffen. Selbst bei Konstruktion nach dem aktuellen Stand der Technik können solche Fehlentscheidungen nicht immer vorhergesehen und ausgeschlossen werden. Damit scheitert aber nach aktuellen Haftungsmodellen eine Verantwortlichkeit des Herstellers und des Nutzers des Systems und die Haftung entfällt.

Um den drohenden Haftungslücken zu begegnen sind vielfältige Lösungsansätze denkbar. Möglich wäre es, sich an bestehenden Haftungsregelungen aus anderen Bereichen zu orientieren. Zentrales Haftungsproblem autonomer Systeme ist die Eröffnung einer Gefahrenquelle. Es liegt daher nahe, die Grundsätze der Gefährdungshaftung oder der Haftung für vermutetes Verschulden anzuwenden. Derartige Regelungen existieren zum Beispiel bereits im Bereich der PKW Halterhaftung.

Fazit:

Die Nutzung autonomer Systeme wird auf absehbare Zeit Haftungsprobleme verursachen. Hier ist primär der Gesetzgeber gefordert, entsprechende Regelungen zu schaffen. In der Zwischenzeit liegt es an den Unternehmen selber, Lösungsansätze zu entwickeln, um Haftungsfolgen angemessen zu verteilen.