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21.05.2021

Webinar „Corona Tests – was Arbeitgeber wissen müssen“ – Zusammenfassung der wichtigsten Fragen

Am 30. April und am 6. Mai 2021 gaben die SKW Schwarz Arbeitsrechts-Experten in einem Webinar ein Update zu den aktuell wichtigsten Themen des Arbeitsrechts und wertvolle Praxistipps. Die Antworten zu den häufigsten Fragen finden Sie hier.

FAQs: Häufige Fragen unserer Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Testangebot und Angebotspflicht

Welche Tests sind zulässig?

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte („BfArM „) veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der zugelassenen Tests.  

Muss ich dann überprüfen, ob der Test überhaupt auf der RKI Liste steht?

Wenn der Test auf dieser Liste steht, dann nicht.

Sind Spucktest zulässig?

Im Grundsatz ja - in der Gesetzesbegründung sind diese aber tatsächlich nicht erwähnt.

Für wen gilt die Angebotspflicht?

Für alle Arbeitgeber.

Kann ich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verlangen, dass Sie auch die kostenlosen Test-Angebote der Apotheken etc. annehmen?

Dies ist leider nicht ausreichend, um der gesetzlichen Angebotspflicht gerecht zu werden.

Zählen kostenlose Tests z.b. in der Apotheke um die Ecke auch als Testangebot?

Leider nein.

Müssen 2 Tests pro Woche angeboten werden, wenn MA nur 1 Tag pro Woche in die Firma kommen?

Nach dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung greift die Pflicht auch dann ein; nach Sinn und Zweck der Regelung ist es aber durchaus vertretbar, bei solchen Mitarbeitern nur einen Test anzubieten, da diese nur an einem Tag ein Infektionsrisiko darstellen.

Zählt die Selbsttestung zu Hause zur Arbeitszeit bzw. wenn der Test nicht am Arbeitsplatz durchgeführt werden kann, geht dann die erforderliche Zeit auf Arbeitszeit?

In den Bundesländern, in denen allein ein Testangebotspflicht gilt, stellt der Selbsttest zu Hause nach unserem Ermessen keine Arbeitszeit dar.

Hat der Kunde/Patient ein Recht dazu zu erfragen, ob das Personal getestet wurde und negativ ist?

Sofern es keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen dahingehend gibt, besteht ein solcher Anspruch allein aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht.

Datenschutz

Was muss in Bezug auf das Testangebot dokumentiert und dabei beachtet werden?

Hinsichtlich der allgemeinen Bundesregelung ist allein (i) der ausreichende Erwerb von Testsets, (ii) die Kommunikation des Testangebots sowie (iii) die Ausgabe der Testsets an Arbeitnehmer zu dokumentieren. Hinsichtlich der Ausgabe sind die Aufzeichnungen nach jeder Woche zu löschen.

Impfungen und Lockerungen

Wie passen die aktuellen Diskussionen zu Lockerungen für Geimpfte zum dem aktuellen Infektionsschutzgesetz? Dürfen wir dann Mitarbeitern auch Lockerungen anbieten (z.B. Bürozugang)?

Sehr berechtigte Frage: Wir hoffen auf eine Klarstellung im Rahmen der angekündigten Lockerungen - Stand jetzt, ist auch Geimpften ein Test anzubieten, nach der Bundesregelung. Gleiches gilt auch für sonstige Lockerungen (Zugang zum Büro) - Stand jetzt gilt noch die Home-Office-(Angebots)-Pflicht. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Home Office Pflicht.

Wie verhält es sich mit MA, die bereits geimpft wurden? Wird empfohlen, trotzdem weiterhin einen Selbsttest zu machen, bevor man die Räume betritt?

Zumindest raten wir nicht davon ab. Zum einen, weil nicht abschließend zu 100 % geklärt ist, ob vollständig geimpfte Personen nicht ggf. doch das Virus übertragen können. Zum anderen zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühls in der Belegschaft.

Maskenpflicht

Muss der AG FFP2-Masken für den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln anbieten?

Sofern keine gesonderten gesetzlichen Regelungen erlassen werden, ist dies nicht notwendig, da der Arbeitsweg in die Risikosphäre des Arbeitnehmers fällt.

Einbindung des Betriebsrates

Welche Rechte hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Testpflicht?

Im Bereich der Bundesregelung lässt sich vertreten, dass diese zumindest hinsichtlich der Testauswahl als auch hinsichtlich der Testdurchführung (z.B. durch Drittpersonal) Raum für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats lässt. Einzelnen Landesregelungen haben hingegen einen abschließenden Charakter.

Home Office Regelungen

Was mache ich denn mit Mitarbeitern, die zumindest teilweise im Home Office gearbeitet haben, aber jetzt nicht dauerhaft ins Home Office wollen?

Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Home Office Pflicht.

Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber, wenn der MA der nun gesetzlichen Pflicht zum Homeoffice nicht nachkommt. Darf er sich die persönlichen Gründe des MA darlegen lassen? Welche Rechte hat der ArbG? Tangiert diese Thematik die Fürsorgepflicht des ArbG gegenüber den zwingend im Büro verbleibenden MA?

Dokumentieren Sie bitte gut, dass Sie die Arbeitnehmer noch mal gebeten/aufgefordert/appelliert haben, nach Möglichkeit von Zuhause aus zu arbeiten. Solange das Büro nicht zu voll/überbelegt ist, sodass eine Gesundheitsgefahr entstehen kann, sehe ich Sie aber nicht verpflichtet, im Einzelnen zu dokumentieren, aus welchen Gründen Arbeitnehmer meinen, nicht im Home-Office arbeiten zu können. Diese Verpflichtung sehe ich erst, wenn Sie eine Wahl treffen müssten, weil es ansonsten gesundheitlich zu kritisch wird.

1. Die gesetzliche Regelung in § 28 b Abs. 7 IfSG stellt klar, dass in der gegenwärtigen Situation grundsätzlich eine Verpflichtung zur Tätigkeit im Homeoffice besteht, sofern der Arbeitgeber dies anbietet. Damit ist eine Prüfung im Einzelfall, ob eine Ausnahme- und Notsituation vorliegt, entbehrlich.

2. Zugleich eröffnet das Gesetz dem Arbeitnehmer aber die Möglichkeit einer Ablehnung, wenn „Gründe“ entgegenstehen.

Diese sind, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, weit zu verstehen. In Betracht kommen „beispielsweise“ nicht ausreichender Platz in der Wohnung des Arbeitnehmers oder eine unzureichende technische Ausstattung. Damit kann der Arbeitnehmer letztlich jeden nicht offensichtlich irrelevanten  oder nur vorgeschobenen Grund anführen. Arbeitnehmer sind, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, Ihnen gegenüber auf die Darlegung beschränkt, dass ihnen eine Tätigkeit im Homeoffice „nicht möglich“ ist. Möglichkeiten, dies zu überprüfen, hat der Arbeitgeber in aller Regel nicht.

Appellieren Sie also eindringlich an die Mitarbeiter von Zuhause aus zu arbeiten. Eine Nachfrage nach den Gründen und eine Dokumentation sind nur erforderlich, wenn das Büro zu voll wird.

Quarantäne

Kann der AG Quarantäne anordnen oder ist dies Sache des Gesundheitsamts, bspw. die Anordnung für Kontaktpersonen?

Der Arbeitgeber kann keine Quarantäne anordnen – er kann (und sollte) den Mitarbeiter lediglich darauf hinweisen, sich mit dem Gesundheitsamt bzgl. der weiteren Maßnahmen in Verbindung zu setzen. Hinsichtlich des Zutritts zum Betriebsgelände kann der Arbeitgeber bei berechtigten Bedenken natürlich den Zutritt verweigern, da er das Hausrecht hat.

Unser Beratungsangebot für Sie

Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne! Wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen.

Autor/innen

Alexander Möller

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Partner

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Michael Wahl

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