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21.10.2019

Was ist zu tun, wenn Sie im Ausland verklagt werden? Zu allererst: Kritische Prüfung des Rechts zur Verweigerung der Annahme von in fremder Sprache abgefassten gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken

Ein gerichtliches Verfahren kann ein Unternehmen nicht nur in dem Land treffen, in dem es seinen Sitz hat. Ist das Unternehmen grenzüberschreitend tätig, kann es unter bestimmten Voraussetzungen auch vor einem Gericht in einem anderen (insbesondere: EU-)Land verklagt werden.

Der Auftakt eines jeden gerichtlichen Verfahrens wird für den Beklagten durch die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstückes markiert. Für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in zivilgerichtlichen Verfahren mit grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt in der EU die Verordnungs-Nr. 1393/2007 über die Zustellung von Schriftstücken (EuZVO).

Das zu übermittelnde Schriftstück muss mit einem Formblatt für die Übermittlung versehen werden. Das Formblatt muss in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes geschrieben sein, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer anderen vom Empfängerstaat anerkannten Sprache. Das zu übermittelnde Schriftstück selbst kann – zunächst jedenfalls – in einer anderen Sprache abgefasst sein.

Das Formblatt enthält den Hinweis, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks bei der Zustellung oder dadurch verweigern darf, dass er das Schriftstück binnen einer Woche an die zuständige Stelle zurücksendet, wenn es nicht in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht, oder in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes.

Grenzüberschreitend tätigen Unternehmen kann jedoch nur dringend davon abgeraten werden voreilig die Annahme zu verweigern, weil das zu übermittelnde Schriftstück nicht in einer der Amtssprachen des Zustellungsortes, also regelmäßig am Sitz des Unternehmens abgefasst ist. Zwar ist beispielsweise Französisch keine Amtssprache in Deutschland, jedoch darf sich nicht jedes Unternehmen mit Sitz in Deutschland darauf berufen, dass man dort die französische Sprache nicht verstehe. Wird die Annahme unberechtigt verweigert, gilt die Zustellung dennoch als erfolgt. In Deutschland hat sich am Beispiel von Klagen gegen Facebook inzwischen eine klare Linie zum Recht auf Verweigerung der Annahme von in fremder Sprache abgefassten gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken herausgebildet (bspw. OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2019, Az. 15 W 70/18, LG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2019, Az. 11 O 291/18):

Für die Frage, ob der Empfänger im Sinne des Art. 8 Abs. 1 lit. a EuZVO eine Sprache versteht, ist bei Unternehmen nicht auf die persönlichen Fähigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung, sondern auf die Organisation des Unternehmens insgesamt abzustellen. Entscheidend ist insoweit, ob aufgrund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Land davon ausgegangen werden kann, dass in dem Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sind, welche sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den Kunden in der Landessprache kümmern können. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände.

Je internationaler ein Unternehmen insbesondere im Internet auftritt, desto weniger kann es sich auf fehlende Sprachkenntnisse bei der Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken berufen. Hat das bestreffende Unternehmen zahlreiche Kunden in dem Land, in dessen Sprache das zuzustellende Schriftstück abgefasst wurde und stellt es diesen Kunden eine vollständig in der betreffenden Sprache gehaltene Onlineplattform-Oberfläche zur Verfügung, ist angesichts der Erarbeitung umfangreicher eigener Dokumente in der betreffenden Sprache regelmäßig davon auszugehen, dass im Rahmen der Organisation der Beklagten ausreichend fremdsprachige Mitarbeiter zur Verfügung stehen, da anders ein solcher Umfang an Geschäftstätigkeit im betreffenden Land nicht ausgeübt werden könnte.

Es muss folglich stets kritisch geprüft werden, ob im betreffenden Unternehmen durch die eigene Außendarstellung der Anschein erweckt wurde, dass hinreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind, bevor die Annahme eines in fremder Sprache abgefassten gerichtlichen Schriftstücks verweigert wird.