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30.03.2020

Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und flankierende Regelungen

Die Bundesregierung möchte den durch die Coronakrise geschädigten Unternehmen und ihren organschaftlichen Vertretern Zeit geben, um die notwendigen Finanzierung und Sanierungsverhandlungen zu führen. Dies ist inzwischen durch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz geschehen.

Kernpunkte der Regelung sind die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 und die daran anknüpfende Aufhebung der gesellschaftsrechtlichen Zahlungsverbote bei eingetretener Insolvenzreife.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des der COVID-19-Pandemie beruht. Dies wird vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit am 31. Dezember 2019 noch nicht vorlag. Weitere Voraussetzung ist, dass Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Hieraus leitet sich die Empfehlung ab, sich als Geschäftsleiter nicht allein auf die Vermutungsregel zu verlassen, sondern die Gründe der wirtschaftlichen Krise zu dokumentieren. Sofern erkennbar ist, dass Umsatzrückgang, mangelnde Neuaufträge oder Stornierungen auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, sollten diese Unterlagen für den Fall einer späteren Auseinandersetzung gesammelt werden.

Der Gesetzgeber geht weiterhin davon aus, dass die betroffenen Unternehmen ernsthafte Verhandlungen mit Banken, Versicherungen, Vermietern, Gläubigern, und der öffentlichen Hand führen. Diese Verhandlungen sollten ebenfalls dokumentiert werden. Sofern öffentliche Hilfen beantragt werden, sollte festgehalten werden, dass die Voraussetzungen hierfür auch vorliegen.

Die Planungen der Geschäftsleitung zur Sanierung des Unternehmens nach erfolgreicher Durchführung der Maßnahmen sollten schriftlich festgehalten werden. Auch für den Fall einer Betriebsschließung ist eine fortlaufende Liquiditätsvorschau zu empfehlen.

Für den Fall, dass die Sanierungsverhandlungen vor dem 30. September 2020 endgültig scheitern, lebt die Pflicht zur Insolvenzantragstellung sofort wieder auf.

Begrenzung der Organhaftung

Die Geschäftsleiter einer GmbH, einer Aktiengesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins haften grundsätzlich für nach Insolvenzreife noch vorgenommene Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen persönlich. Um die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen vor diesen Haftungsgefahren zu schützen, werden auch die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote für den Zeitraum der Aussetzung der Antragspflicht ausgesetzt.

Voraussetzung hierfür ist, dass die fraglichen Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen und der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen.

Flankierende Maßnahmen

Als flankierende Maßnahmen wurde die Rückzahlung für Sanierungskredite erleichtert und das Insolvenzanfechtungsrecht eingeschränkt.

Bei eingetretener Insolvenzreife bestand bislang das erhöhte Risiko, dass Gläubiger und Vertragspartner des Schuldners erhaltene Leistungen und Zahlungen in einem späteren Insolvenzverfahren infolge einer Insolvenzanfechtung wieder herausgeben müssen. Um die Geschäftsverbindungen aufrechtzuerhalten wurden diese Regelungen bei Aussetzung der Insolvenzantragspflicht entschärft.

Um die Vergabe von Gesellschafterdarlehen zu fördern, wurden auch hier Erleichterungen zur Rückzahlung getroffen.

Stand: 30.03.2020

Autor/innen

Stephan Neubauer

Stephan Neubauer

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