Alle News & Events anzeigen

18.11.2020

Vorabgewinn an die Komplementär-GmbH – Gewinnthesaurierung bei der GmbH & Co. KG nicht mehr möglich?

Unter Betrachtung des Urteils des BFH vom 28.05.2020 informiert Dr. Christian Becker zur Gewinnthesaurierung bei der GmbH & Co. KG.

Ausgangslage:

Bei der Rechtsform der GmbH & Co. KG besteht oftmals die Überlegung, Gewinne bei der KG mittels Vorabgewinn der Komplementär-GmbH zukommen zu lassen. Bei dieser fällt auf diesen Vorabgewinn regelmäßig Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % an. Der Vorabgewinn ist dann umgekehrt bei den Kommanditisten der KG nicht mehr mit deren persönlichen Steuersatz zu besteuern. Die Komplementär-GmbH übernimmt bei der GmbH & Co. KG die Ausübung der Geschäftsführung. Häufig sind die Kommanditisten der KG zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. In dieser Konstellation wird nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, Urteil vom 28.05.2020 – IV R 11/18 die Zahlung eines Vorabgewinns an die Komplementär-GmbH jedoch nicht mehr anerkannt. Eine Gewinnthesaurierung bei der Komplementär-GmbH ist somit nicht mehr möglich.

Urteil des BFH vom 28.05.2020:

Im vom BFH entschiedenen Fall waren die Kommanditisten der GmbH & Co. KG zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Kommanditisten übernehmen nach Ansicht des BFH aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die mittelbare Geschäftsführungsleistung für die GmbH & Co. KG und haben insoweit eine Doppelstellung inne, als Organ der GmbH und zugleich als Mitunternehmer der KG. Dies gilt jedenfalls, soweit sich der Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH auf die Führung der Geschäfte der Personengesellschaft beschränkt. Im vorliegenden Fall haben die Kommanditisten für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Komplementär-GmbH zwar kein Entgelt von dieser erhalten. Nach Ansicht des BFH zählt jedoch die Vorabvergütung an die Komplementär-GmbH ebenfalls als mittelbare Zahlung an die Kommanditisten für deren Geschäftsführung bei der Komplementär-GmbH. Somit wurde der Vorabgewinn als solcher nicht anerkannt, vielmehr wurde der Vorabgewinnanteil vollständig dem jeweiligen Kommanditisten als Einkünfte aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zugerechnet und damit dem persönlichen Steuersatz unterworfen.

Fazit:

Die dargestellte Rechtsprechung hat zur Folge, dass damit nur noch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der nicht zugleich Kommanditist der KG ist, die Möglichkeit besteht, mittels Vorabgewinn Gewinne aus der Besteuerung bei der KG auszunehmen und bei der Komplementär-GmbH zu thesaurieren. Nicht mehr möglich ist dies bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist ist.