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16.02.2018

Virtual Reality – Konkurrenz oder Chance für Live-Veranstalter?

Gemeinsam mit tausenden anderen Fans das Album der Lieblingsband vor dessen Veröffentlichung bei einer weltweiten Virtual Reality Live-Veranstaltung exklusiv hören – diese futuristisch anmutende Idee setzten letztes Jahr die „Gorillaz“ bei ihrer ersten „Worldwide Listening Party“ in die Tat um. Bei dieser bisher größten geo-spezifischen Veranstaltung mit dem Titel „Human House Party“ konnten Fans sich an 500 festgelegten Orten auf der ganzen Welt per App das neue Album der Band anhören. Der Sponsor und Technologiepartner Deutsche Telekom spricht von einem weltumspannenden, gemeinsamen Hörerlebnis – von Tokio bis Santiago (https://www.wuv.de/marketing/gorillaz_telekom_zelebriert_album
_premiere_via_app
). Doch die Gorillaz sind auf ihrem virtuellen Feldzug lange nicht mehr alleine. Auch ganze Konzerte und Sportveranstaltungen werden bereits in VR übertragen. Als virtuelle Realität, kurz VR, wird die Darstellung und gleichzeitige Wahrnehmung der Wirklichkeit und ihrer physikalischen Eigenschaften in einer in Echtzeit computergenerierten, interaktiven virtuellen Umgebung bezeichnet. Soll heißen: man ist mittendrin. Viele Künstler der Musikbranche nutzen diese Technik bereits, um ihren Fans ein unvergleichliches Erlebnis zu bieten. Dies geschieht bei Live-Übertragungen an festgelegten Orten oder sogar gemütlich auf dem Sofa von zu Hause aus. Auch NBA-Spiele werden inzwischen live als VR-Experience übertragen. NextVR, ansässig in Kalifornien, gehört dabei zu den am höchsten gehandelten Unternehmen der VR-Branche (https://www.nextvr.com/nba/). Man braucht für das virtuelle Erlebnis lediglich eine VR-Brille und einen Internetzugang.

VR-Experience – Rechte für Veranstalter?

Doch während bei den Zuschauern die Qualität des Streams und der Preis für den Spaß die größte Rolle spielen, stellt sich auch die Frage: Wie sieht das Ganze rechtlich aus? Neben den Urheberrechten der Künstler spielen beispielsweise Datenschutzrecht, Musikrecht und auch das spezifische Veranstaltungsrecht gem. § 81 UrhG eine bedeutende Rolle. Dieses schützt dabei ausdrücklich die Live-Veranstalter.

Dem Schutz des § 81 UrhG unterliegen Veranstaltungen aber nur dann, wenn bei ihnen die Leistung eines ausübenden Künstlers dargeboten wird. Reine Sportveranstaltungen fallen somit in Deutschland nicht unter diesen Schutz. Die Veranstaltung muss zudem live und öffentlich sein und vor einem Publikum stattfinden. Ob hierfür die lediglich virtuelle Übertragung der Live-Darbietung ausreicht, ist noch offen. Bedenkt man aber, dass mit der neuen VR-Technologie ein nahezu perfektes Gefühl des „Mittendrin-Seins“ simuliert werden kann, liefert der ausübende Künstler (auch) für sein VR-Publikum seine Show.

Den Veranstalterschutz genießt der Inhaber des Unternehmens, das die Darbietung des ausübenden Künstlers veranstaltet. Bei virtuellen Übertragungen wird das regelmäßig das Unternehmen sein, welches organisatorisch und finanziell für die VR-Aufnahme und die Transmission an die Endgeräte verantwortlich ist.

Gesellschaft für die Wahrnehmung von Veranstalterrechten

In Deutschland wurde aufgrund der wachsenden Relevanz von Live-Übertragungen die Gesellschaft für die Wahrnehmung von Veranstalterrechten (GWVR) gegründet, damit Veranstalter an den Erlösen partizipieren, die mit Konzertmitschnitten generiert werden. Lizenznehmer der GWVR sind beispielsweise Hersteller von Ton- und Bildtonträgern mit Mitschnitten von Veranstaltungen, Radio- und Fernsehsender, die Mitschnitte von Veranstaltungen senden, sowie Online- Anbieter wie beispielsweise Youtube oder Spotify, die Veranstaltungsmitschnitte im Netz zugänglich machen.

Nach und nach scheint hierbei auch VR in den Vordergrund zu rücken. So heißt es in einer aktuellen Pressemitteilung der GWVR: „Der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft hat einen weiteren Schritt zur Kommerzialisierung des Leistungsschutzrechts der Veranstalter übernommen. Konzert- und Tourneeveranstalter können nunmehr über ein einfaches Standard-Verfahren Live-Mitschnitte auf Apple Music und iTunes zum Download bereitstellen, um diese kommerziell auszuwerten. Darüber hinaus ist ein eigenes Format für Audio- und Videomitschnitte von Konzerten, Festivals, Club-Performances, Comedy, Circus und Shows, Theater und Musical – eben allen live-content – geplant.“ (http://gwvr.de/aktuelles/

Ist VR das Ende von Live?

In Zukunft wird es weitere, massive Fortschritte im Bereich VR geben. Allerdings kann teilweise auch eine rückläufige Entwicklung beobachtet werden. So übertrug NextVR 2016 diverse NBA-Spiele in 180 statt in 360 Grad. Der Mehrwert, den Popcorn kauenden Fan hinter sich anzuschauen, sei überschaubar, erklärt Danny Keens, der für die Inhalte von NextVR zuständig ist. Außerdem muss man sich so die Frage nach den Rechten der Zuschauer am eigenen Bild nicht stellen.

Noch scheinen der Preis der VR-Brillen und andere Faktoren viele Zuschauer von der „VR-Experience“ abzuhalten. Am häufigsten beschwerten sich Zuschauer über die Abschirmung von der Außenwelt durch die VR-Brille. Es wird aber bereits an Social-Funktionen gearbeitet, die diese Kritik zukünftig mildern könnten. Spannend wird es in dieser Hinsicht auch sein, die Patententwicklungen von Apple in Bezug auf Virtual Reality zu beobachten. Neueste Entwicklungen deuten auf optimierte Headsets mit Linsentechnologie hin (https://vr-world.com/apple-patent-platzsparendes-vr-headset-eyetracking/). Der Eintritt von VR in den Mainstream ist also nur noch eine Frage der Zeit.

VR wird das Live-Erlebnis letztlich nicht ersetzen können. Dennoch sollten sich Künstler, Veranstalter und Vermarkter der Möglichkeiten von VR bewusst sein und sich ein Beispiel an den „Gorillaz“ nehmen. Diese übertrugen manche ihrer Shows nämlich bereits mit 360-Grad-Livestreams ihm Rahmen der Kooperation mit Telekom Electronic Beats weltweit online (http://musikmussmit.de/electronic-beats-gorillaz/). Der hier für möglich gehaltene Schutz von VR-Experiences durch das Veranstaltungsrecht erschließt dabei neue Verwertungsmöglichkeiten für Künstler und Veranstalter.