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15.01.2019

Vergütung von Reisezeit bei Auslandsentsendung

Reisezeiten eines Arbeitnehmers anlässlich einer Auslandsentsendung stellen grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeit dar.

BAG, Urteil v. 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 Der Kläger war beim Arbeitgeber, einem Bauunternehmen, als technischer Mitarbeiter angestellt. Nach dem Arbeitsvertrag war er verpflichtet, seine Arbeitsleistung auf Baustellen im In- und im Ausland zu erbringen. Vom 10. August 2015 bis zum 30. Oktober 2015 war der Kläger auf einer Baustelle in China tätig. Auf seinen Wunsch hin buchte der Arbeitgeber für die Hin- und Rückreise statt eines Direktfluges in der Economy-Class einen Flug in der komfortablen Business-Class, jedoch mit einem Zwischenstopp in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Der Arbeitgeber zahlte aufgrund der Reisezeit, welche sich auf 4 Tage erstreckte, 32 Stunden (was 4 Arbeitstagen entspricht) als Vergütung. Der Kläger verlangte jedoch die Vergütung von weiteren 37 Stunden, da er die gesamte Reisezeit als Arbeitszeit ansah und somit Vergütung begehrte. Im zugrunde liegenden Arbeitsvertrag fanden sich keine Absprachen über die Vergütung von Reisezeiten.

Das BAG entschied, dass Dienstreisen auf Geheiß des Arbeitgebers vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen, da die Dienstreise ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Nach der Pressemitteilung des BAG wird die Vergütungspflicht dadurch beschränkt, dass allein die notwendige Reisezeit zu vergüten ist. Vor diesem Hintergrund gab das BAG dem Kläger nur teilweise Recht, da der Arbeitgeber nur zur Vergütung der Reisezeit verpflichtet gewesen wäre, die ein Direktflug (wenn auch in der Economy-Class) verursacht hätte. Ob und in welchem Umfang entsprechende Reisezeiten auch als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne zu qualifizieren sind, hatte das BAG nicht zu entscheiden.

Folgen für die Praxis:

Die Entscheidung des BAG ist nachvollziehbar. Sofern ein Arbeitnehmer allein im Interesse des Arbeitgebers reist, hat er aufgrund der Befriedigung eines fremden Interesses einen entsprechenden Vergütungsanspruch. Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Richtlinien das BAG in seiner Urteilsbegründung mitteilt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, etwa zur Frage der Vergütung von Bereitschaftsdiensten oder Rufbereitschaft, wird insbesondere von Interesse sein, ob das BAG detaillierte Richtlinien zur Vergütung von Reisezeiten an die Hand gibt. Sofern das BAG sich von den gleichen Gedanken wie bei der Vergütung von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdiensten leiten lässt, ist davon auszugehen, dass man mittels einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer für Reisezeiten eine geringere Vergütung wird vereinbaren können, als für „Vollarbeitszeit“. Ebenso wie bei der Rufbereitschaft oder beim Bereitschaftsdienst wird auch für Reisezeiten, zumindest in Flugzeug oder Bahn, gelten, dass die körperliche und geistige Beanspruchung gegenüber „Vollarbeit“ deutlich geringer ist, was nach der Rechtsprechung ausreichend ist, um eine geringere Vergütung zu vereinbaren.

Im Zusammenhang mit dieser Entscheidung ist noch einmal wichtig, darauf hinzuweisen, dass das BAG keine Aussage zur arbeitszeitrechtlichen Behandlung von Reisezeiten getroffen hat. Die Praxis zeigt, dass vermehrt Betriebsräte nunmehr versuchen, auf Basis dieser Entscheidung für sie günstige Regelungen bezogen auf die arbeitszeitrechtliche Behandlung von Reisezeiten zu erzielen. Die Entscheidung des BAG bietet hierfür aber keine Grundlage.

Autor/innen

Michael Wahl

Michael Wahl

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