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16.04.2009

Vergleichsweise Einigung amerikanischer Autoren und Verleger mit Google

Seit 2004 digitalisiert Google die Bestände US-amerikanischer Bibliotheken ohne Zustimmung der betroffenen Rechteinhaber. Nach jahrelangem Rechtsstreit um die Ansprüche US-amerikanischer Verleger und Autoren gegen Google steht nun eine vergleichsweise Einigung bevor. Sollte der vorgelegte Vergleichsvorschlag im Juni 2009 endgültig gerichtlich bestätigt werden, so entfaltet dieser aufgrund der Besonderheiten des amerikanischen Rechts auch für deutsche Verlage und Autoren für Verwertungshandlungen innerhalb der USA rechtliche Wirkung.

Der Vergleich erfasst gedruckte Bücher, nicht jedoch Zeitschriften, Fotos und Illustrationen. Betroffen sind potentiell alle Rechteinhaber, die über exklusive Nutzungsrechte an Büchern oder sonstigen durch das Urheberrecht geschützten Inhalten in diesen verfügen, die vor dem 05.01.2009 veröffentlicht wurden. Grundsätzlich ist Google berechtigt, sämtliche dieser Werke zu digitalisieren. Rein faktisch dürften allerdings – jedenfalls zunächst – nur Werke betroffen sein, die in amerikanischen Bibliotheken vorhanden sind. In den USA vergriffene Werke dürfen in digitalisierter Fassung durch Google kommerziell genutzt werden. Bei noch lieferbaren Werken bedarf es dafür dagegen der ausdrücklichen Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers.

Vollständig entziehen können sich deutsche Rechteinhaber diesen Wirkungen des Vergleichs nur durch Erklärung des sog. „Opting-Out“ bis zum 05.05.2009. Andernfalls entfaltet der Vergleich auf für sie Wirkung, bietet aber auch gewisse Vorteile. So ist eine Beteiligung der Rechteinhaber an den durch Google erzielten Erlösen und – für am 05.05.2009 bereits digitalisierte Werke – eine Pauschalzahlung von 60 $ je Buch vorgesehen. Zudem besteht die Möglichkeit einzelne Werke aus der Datenbank entfernen zu lassen bzw. eine Digitalisierung zu verbieten (Ausschlussfrist 05.04.2011) oder jederzeit bestimmte Nutzungen zu untersagen.

Konsequenz für die Verlagspraxis:
• Bis zum 05.05.2009 ist zunächst eine Entscheidung über ein vollständiges Opting-Out aus dem Vergleich zu treffen. Nur in diesem Fall kann weiterhin gegen Google wegen Rechtsverletzungen durch die Digitalisierung vorgegangen werden. Wie das jahrelange Verfahren in den USA zeigt, ist die Durchsetzung eigener Rechte gegenüber Google allerdings mit erheblichem Aufwand verbunden.
• Andernfalls sind auch bei der Geltendmachung eigener Rechte unter dem Vergleich bestimmte Ausschlussfristen zu beachten. Insbesondere Ansprüche auf die Barzahlung, die Inhaber von Rechten an bis zum 05.05.2009 digitalisierten Werken zugute kommen soll, bestehen nur bei Anmeldung der Ansprüche bis zum 05.05.2010. Anmeldeformulare und weitere Informationen zum Vergleich sind unter www.googlebooksettlement.com verfügbar. Hier kann auch festgestellt werden, welche Werke von der Digitalisierung betroffen sind.

Autor/innen

Konstantin Wegner

Dr. Konstantin Wegner

Partner

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