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19.07.2016

Verabschiedung des novellierten Kulturgutschutzgesetzes im Bundestag und im Bundesrat

Am 23.06.2015 hat der Bundestag das umstrittene novellierte Kulturgutschutzgesetz verabschiedet, das wichtige Kulturgüter vor der Abwanderung ins Ausland und vor dem internationalen illegalen Handel schützen soll. Am 08.07.2016 hat auch der Bundesrat der Novelle zugestimmt, so dass das Gesetz nunmehr in Kraft treten kann und wird. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Werke, die einen Wert von mindestens EUR 300.000 haben und mehr als 75 Jahre alt sind, nicht ohne Genehmigung aus Deutschland ausgeführt werden dürfen, es sei denn, diese waren nachweislich nicht länger als zwei Jahre auf dem Gebiet der Bundesrepublik. Eine vergleichbare Regelung bestand schon seit jeher für Drittländer, nunmehr wurde die Ausfuhrkontrolle auch auf Mitgliedstaaten der EU ausgedehnt. Neu geregelt wurden auch die Voraussetzungen für die Eintragung von Kunstwerken in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes. Diese Eintragung hat, wie bereits nach geltender Rechtslage, ein absolutes Ausfuhrverbot zur Folge, so dass das Werk nur noch in Deutschland gehandelt und aufbewahrt werden kann. Nach dem neuen § 7 des Kulturgutschutzgesetzes ist für eine solche Listeneintragung erforderlich, dass das Werk besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands und damit „identitätsstiftend“ für die Kultur Deutschlands ist. Darüber hinaus muss die Abwanderung des Werkes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz darstellen, so dass der Verbleib im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse ist. Das Gesetz beinhaltet außerdem ein Verfahren für einen Ankauf von national wertvollen Kulturgütern durch die öffentliche Hand.

Trotz Ausnahmen – insbesondere ist die Listeneintragung von Werken lebender Künstler nur mit deren Zustimmung möglich (ein Tribut an Georg Baselitz, der seine Werke nach Bekanntwerden der ersten Gesetzesentwürfe aus den Museen hatte entfernen lassen) ist das Gesetz auf teilweise harsche Kritik vieler Beteiligter des Kunstmarktes gestoßen. So wird befürchtet, der Kunstmarkt in Deutschland könne geschwächt werden und weiter hinter die wichtigsten Handelsplätze wie beispielsweise London und New York zurückfallen. Ob das Ziel des Gesetzes, Museen, Eigentümer, Sammler und Leihgeber besser zu stellen, erreicht wird, ist deshalb hoch umstritten.

Eine zunächst geplante Wertgrenze von EUR 100 für den gewerblichen Handel von archäologischen Kulturgütern und deren Einfuhr wurde gestrichen und soll archäologische Stätten vor Kunsträubern besser schützen. Nicht erfasst werden nach längerer Diskussion Münzen, soweit sie in großer Zahl vorhanden sind und keinen relevanten Erkenntniswert für die archäologische Forschung haben, sowie nicht von Menschen geschaffene archäologische Funde.

Erste Auswirkungen hat das Gesetz schon vor dem Beschluss durch den Bundestag gezeitigt. Eine Vielzahl von Sammlern hatte nach Bekanntwerden der ersten Entwürfe des Gesetzes möglicherweise von der Neuregelung betroffene Werke ins Ausland verbracht. Es lässt sich damit konstatieren, dass der deutsche Markt – trotz Nachbesserungen – zumindest nervös auf das neue Gesetz reagiert.

Autor/innen

Johannes Schäufele

Johannes Schäufele

Counsel

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