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09.02.2016

Urhebervertragsrecht 2.0

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hatte im September des vergangenen Jahres den Referentenentwurf zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs von Urhebern und ausübenden Künstlern auf angemessene Vergütung veröffentlicht. Bis Ende Dezember bestand Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Es sollen fast 100 Stellungnahmen eingegangen sein. Aus Sicht der Produzenten und der Verwerter audiovisueller Produktionen erscheinen als besonders problematisch (a) verschiedene Verschärfungen beim Rückrufsrecht, die die Frist zur Herstellung einer Produktion faktisch auf zwei Jahre verkürzen würden und die Vergabe eines erneuten Verfilmungsrecht schon nach fünf ermöglichen würde, (b) das weitgehende Verbot der Vereinbarung von Pauschalvergütungen durch Einführung einer Verpflichtung, jede Verwertung gesondert zu vergüten, und (c) die Gewährung eines jährlich zu erfüllenden umfassenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch jedes Urhebers und jedes ausübenden Künstlers gegen seinen Vertragspartner und jeden Werknutzer bezüglich sämtlicher Erlöse und Nutzungen des Werkes.

Wir haben bei mehreren Gelegenheiten auf die für den Produktionsstandort Deutschland und die Realisierbarkeit von Produktionen äußerst nachteiligen Folgen hingewiesen, die sich bei einer Umsetzung des Entwurfs ergeben würden. Inzwischen werden auch kartellrechtliche Bedenken gegen die vom Entwurf vorgesehene Ausweitung des Instruments der sog. Gemeinsamen Vergütungsregeln und den durch sie bewirkten Preisabsprachen sowie verfassungsrechtliche Bedenken wegen der weitgehenden Eingriffe in die Berufsfreiheit der Vertragspartner der Kreativen geäußert (so die Prof. Thomas und Möllers auf einer Veranstaltung des EMR am 28.1.2016 in Berlin).

Das BMJV hat angekündigt, den Entwurf unter Auswertung der Stellungnahmen überarbeiten zu wollen. In den nächsten Wochen dürfte somit mit einem neuen Referentenentwurf gerechnet werden können. Es bleibt abzuwarten, ob jedenfalls die problematischsten Regelungen des Entwurfs so geändert werden, dass sich das gerade in der Filmwirtschaft seit Jahren gut funktionierende Urhebervertragsrecht nicht wesentlich zum Nachteil der Produzenten und damit letztlich ungewollt auch zum Nachteil der Kreativen verschlechtert.

Autor/innen

Mathias Schwarz

Prof. Dr. Mathias Schwarz

Partner (Of Counsel)

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