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03.05.2016

Urheberrechtsverletzung durch einen kommerziellen Videotrailer über Kultwerke Salvador Dalís zusammen mit Berliner Sehenswürdigkeiten

Am 21. Januar 2016 hat der Bundesgerichtshof eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht München vom 11. Dezember 2014 zurückgewiesen, womit das OLG eine Urheberrechtsverletzung, wie zuvor auch das Landgericht München durch die Dali Berlin Ausstellungsbetriebs-GmbH bestätigt hatte. Letztere betreibt eine kommerzielle Dauerausstellung in Berlin Mitte, die im wesentlichen graphische Werke und multiple Skulpturen Editionen von Salvador Dalí zeigt. Klägerin war die Stiftung Gala-Salvador Dalí, welche vom Spanischen Staat als Universalerben des berühmten Künstlers unter anderem mit der Wahrung und Verteidigung der Immaterialgüterrechte von Dalí, insbesondere seinen Urheber-, Bildnis-, Marken- und Persönlichkeitsrechten beauftragt ist.

Die Berliner Ausstellungshalle hatte einen Werbetrailer in Gestalt eines animierten Videoclips für ihre Website beauftragt und eingesetzt, der die bekanntesten Meisterwerke von Dalí (die in der Ausstellung nicht gezeigt werden) zum Gegenstand hatte, u.a. die schmelzende Uhr, die Elefanten auf Stelzen, den Minotaurus, den schwarzen Torero etc. vor dem Hintergrund und in Interaktion mit berühmten Berliner Sehenswürdigkeiten wie etwa dem Brandenburger Tor, der Gedächtniskirche, dem Ostberliner Fernsehturm oder dem Reichstag.

Das Münchner Oberlandesgericht hatte den Einwand der Beklagten, dass der Videoclip ein neues Kunstwerk darstelle, in dem die Dalí Kunstwerke, die in ähnlicher und offensichtlicher Weise übernommen worden waren, zurückträten oder jedenfalls in einem kritischen und künstlerischen Dialog mit dem neugeschaffenen eigenen Werk stünden. Vielmehr stelle der Clip eine reine Marketingmaßnahme der Beklagten für die eigene Ausstellung dar, so das Gericht. Vor diesem Hintergrund sei eine Zustimmung des Autors bzw. des Rechteinhabers unerlässlich. Der Einwand, dass das „Zitieren“ der berühmten Werke deshalb gestattet sein müsse, da das neue Werk eine „Hommage“ an den Künstler Salvador Dalí darstelle, scheiterte ebenfalls.
 
Ein weiterer Klageantrag wegen Urheberrechtsverletzung wurde ebenfalls vom Bundesgerichtshof zusammen mit den früheren Urteilen des Münchner Oberlandesgerichts sowie Landgerichts bestätigt, wonach ein unter dem Originaltitel „Ojo del tiempo“ (The Eye of Time) angebotener Silberring ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Unter diesem Titel hatte Dalí im Jahr 1949 eine seiner bekanntesten Diamantbroschen in Form eines Auges entworfen, bei dem die Pupille das Ziffernblatt einer (funktionsfähigen) Uhr darstellt.
 
Die Beklagte Dalí Berlin hatte u.a. einen Silberring vertrieben, bei dem das Auge mit Pupille in Form eines Ziffernblatts nachgebildet worden war.
 
Die Tatsache, dass Art und Material des Schmuckstücks anders als das Original und die dargestellte Uhr nicht funktionsfähig waren, blieb unerheblich, da der innere Abstand zu dem Ursprungswerk nicht eingehalten wurde. Ebenso vergeblich berief sich die Beklagte auf ähnliche Werke von Uhren in Form eines Auges, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass diese Werke vor dem Original „The Eye of Time“ geschaffen worden waren.
 
Die bestätigten Urteile ziehen Grenzen für kommerzielle Aussteller von Kunstwerken hinsichtlich ihrer Marketingambitionen und dem Bestreben, Kunstwerke ohne vorherige Autorisierung zu kommerzialisieren, u.a. durch Vertrieb von Merchandising-Artikeln oder anderen Mitteln. Dies gilt umso mehr, sofern Kunstwerke benutzt werden, die nicht einmal in der Ausstellung gezeigt werden mit dem alleinigen Ziel, eine höhere Aufmerksamkeit zu erzielen.

Autor/innen

Dorothee Altenburg

Dr. Dorothee Altenburg

Partnerin

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