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23.09.2016

Update: Vogel versus VG Wort – Antworten auf die wichtigsten Fragen

Nach der Entscheidung des BGH in Sachen Vogel ./. VG Wort muss die VG Wort Millionen Euro von Verlagen zurückfordern, die sie in den Jahren 2012 bis 2015 ausgeschüttet hat und ihre Verteilungspläne korrigieren. Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung der VG Wort am 10.09.2016 hatte der Vorstand einen Beschlussvorschlag für das Prozedere gemacht, jedoch kam die erforderliche Mehrheit nicht zustande. Damit bleibt nicht nur das weitere Vorgehen der VG Wort offen. Monate nach dem BGH-Urteil stellen sich den Verlagen unverändert viele Fragen, die wichtigsten versuchen wir hier zu beantworten:

1. Was hat der BGH genau entschieden?

Mit Urteil vom 21.04.2016 (Az. I ZR 198/13) hat der BGH auf eine Klage des VG Wort-Mitglieds Dr. Martin Vogel entschieden, dass die VG Wort rückwirkend bis ins Jahr 2008 und in Zukunft nicht berechtigt war und ist, einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen (Bibliotheks-, Kopiergeräteherstellerabgabe, etc.) an Verlage auszuschütten. Soweit Satzung und Verteilungspläne der VG Wort diese Verlegerbeteiligung vorsehen, seien diese unwirksam.

Damit beseitigte der BGH eine auch von Autorenseite überwiegend akzeptierte und etablierte Ausschüttungspraxis. Als Hauptgrund führte er an, dass den Verlagen nach dem UrhG keine eigenen Rechte oder Ansprüche zustehen, die sie der VG Wort zur Wahrnehmung übertragen könnten, und die VG Wort auch keine den Verlegern von den Urhebern eingeräumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche wahrnimmt, die eine Beteiligung der Verleger im von der VG Wort pauschal vorgesehenen Umfang begründen könnte. Eine Vorausabtretung von Vergütungsansprüchen der Urheber an die Verlage sei unzulässig, sofern die Verlage diese – wie geschehen - nicht allein im Interesse und zu Gunsten der Urheber in die VG Wort einbrächten. Etwas anderes gelte (nur) für die Abtretung bereits entstandener gesetzlicher Vergütungsansprüche.

Der BGH beruft sich auch auf ein Urteil des EuGH in der Sache HP ./. Reprobel (EuGH, Urt. v. 12.11.2015 – Az. C-572/13). Dieser hatte geurteilt, Verlage seien keine originären Inhaber von Vervielfältigungsrechten, also keine „Rechteinhaber“ i.S.d. europäischen Urheberrechtsrichtlinie InfoSoc (2001/29/EG) („InfoSoc-RL“) -  dementsprechend an den von Verwertungsgesellschaften vereinnahmten Nutzungsvergütungen nicht zu beteiligen. Die InfoSoc-RL stünde damit nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die einen Teil des den Urhebern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der Werke zusprächen, ohne die Verleger zu verpflichten, die Urheber zumindest indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen.

2. Kann die BGH-Entscheidung aufgehoben werden?

Das Urteil des BGH ist nur mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbar, die im Erfolgsfall zur Aufhebung führt. Eine solche hat der C.H. Beck Verlag eingelegt. Geltend macht er im Wesentlichen den enteignenden, weil kompensationslosen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Verlagsrecht. Mit einer Entscheidung - deren Inhalt sich jedoch nicht vorhersagen lässt - ist frühestens in ein bis zwei Jahren zu rechnen.

3. Betrifft die Entscheidung auch Ausschüttungen anderer Verwertungsgesellschaften an Verlage?

Die Entscheidung des BGH hat auch Auswirkungen auf die Ausschüttungspraxis anderen Verwertungsgesellschaften, die ebenfalls Ausschüttungen an Verlage vornehmen, wie die VG Bild-Kunst, GEMA und VG Musikedition. Die VG Bild-Kunst schüttet seit Ende 2015 keine Verlegerbeteiligung mehr aus. Bei GEMA und VG Musikedition ist die Situation noch ungeklärt.

4. Welche Konsequenzen hat die Entscheidung für von der VG Wort bereits ausgeschüttete Verlegerbeteiligungen? 

Der BGH hat festgestellt, dass die VG Wort seit 2008 nicht zur Ausschüttung der Verlegerbeteiligungen berechtigt war. Diese Ausschüttungen sind also rechtsgrundlos erfolgt und die VG Wort ist zur Rückforderung geleisteter Zahlungen verpflichtet, soweit diese Ansprüche noch nicht verjährt sind. Sofern die VG Wort diese Rückzahlungsansprüche bis Ende des Jahres 2016 geltend macht, kann sie deshalb sämtliche seit dem 01.01.2012 ausgezahlte Verlegerbeteiligungen zurückfordern. Voraussetzung der Rückforderung ist nicht, dass die Autoren des Verlages ihre Rechte überhaupt in die VG Wort eingebracht haben.

Als Treuhänderin der Berechtigten, sprich der Urheber, ist die VG Wort zur Rückforderung verpflichtet. Unterlässt sie diese, macht sie sich gegenüber den Urhebern wohl schadensersatzpflichtig. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die VG Wort, die Ansprüche auf Rückforderung jedenfalls der im Jahr 2012 ausgeschütteten Verlegerbeteiligungen bis Ende 2016 gegenüber den Verlagen geltend machen wird, um eine Verjährung zu verhindern.

5. Welche Konsequenzen hat die Entscheidung für die Ausschüttung künftiger Verlegerbeteiligungen durch die VG Wort?

Der BGH hat die bisherigen Verteilungspläne der VG Wort für unwirksam erklärt, soweit in diesen die Ausschüttung einer pauschalen Verlegerbeteiligung und die dementsprechende Verringerung der Urheberbeteiligung vorgesehen sind. Auf dieser Basis kann die VG Wort also keine Ausschüttungen an Verlage für gesetzliche Vergütungsansprüche mehr vornehmen – seit Ende 2015 sind dementsprechend auch keine Ausschüttungen mehr erfolgt.

Will die VG Wort solche künftig vornehmen, so muss sie geänderte Verteilungspläne beschließen, die dies rechtswirksam regelt. Diese können aktuell jedoch in keinem Fall eine pauschale Verlegerbeteiligung in der bisherigen Höhe vorsehen. Eben solche Regelungen hat der BGH auf Basis der aktuellen Gesetzeslage für unwirksam erklärt. Voraussetzung wirksamer Verteilungspläne, die eine pauschale Verlegerbeteiligung in der bisherigen Höhe einschließen, ist eine Änderung der geltenden Gesetze (siehe hierzu Frage 9). Aktuell wäre wohl nur eine Regelung in den Verteilungsplänen zulässig, die eine Beteiligung der Verleger in Höhe der ihnen im Nachhinein von Urhebern abgetretener Ansprüche vorsieht.

6. Was wird die VG Wort nun tun?

Die VG Wort wird die ausgeschütteten Verlegerbeteiligungen von den Verlagen zurückzufordern, soweit entsprechende Ansprüche noch nicht verjährt sind – also für die Ausschüttungen in den Jahren 2012 bis 2015 (siehe Frage 3). Anschließend wird sie diese Beträge neu ausschütten. Hierfür sind korrigierte und rechtswirksame Verteilungspläne für die zugrundeliegenden Jahre erforderlich. Darüber hinaus muss die VG Wort für die Jahre ab 2015 geänderte und rechtswirksame Verteilungspläne beschließen, um künftig Ausschüttungen vornehmen zu können.

Eine Beschlussfassung über das von der VG Wort geplante Rückzahlungsverfahren sowie die von der VG Wort vorgeschlagenen geänderten Verteilungspläne war für die außerordentliche Mitgliederversammlung der VG Wort vom 10.09.2016 geplant. Die Beschlussvorlage zu den geplanten Rückforderungen sah unter anderem vor, dass Verlagen für die Rückzahlung eine Frist bis zum 30. November 2016 eingeräumt wird und Autoren ihnen zustehende Vergütungen für den Zeitraum 2012 bis 2015 an die Verlage abtreten können.

Die Beschlussvorlagen haben am 10.09.2016 aber nicht die erforderliche Mehrheit unter den Mitgliedern gefunden, da in allen 6 Berufsgruppen eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. In einer Berufsgruppe ist dieses Quorum knapp verfehlt worden.

Es ist zu erwarten, dass die VG Wort ihren Mitgliedern in der nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26.11.2016 erneut korrigierte Verteilungspläne und einen Vorschlag für das Rückzahlungsverfahren zur Entscheidung vorlegen wird. Ob die VG Wort lediglich die bisherigen Beschlussvorlagen erneut zur Abstimmung vorlegen wird oder Änderungen vornimmt, um die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen, lässt sich aktuell nicht vorhersagen. Die VG Wort hat lediglich interne Beratungen angekündigt.

Es ist also vollkommen unklar, was die neuen Verteilungspläne bestimmen werden, ob und inwieweit diese eine künftige Verlegerbeteiligung vorsehen werden, und wann und in welcher Form Rückforderungen und Neuverteilung stattfinden werden. 

7. Wann beginnt die VG Wort mit Rückforderungen und wie hoch werden diese sein?

Wann die VG Wort Rückforderungen geltend machen wird, ist derzeit unklar. Aufgrund der Abstimmungsniederlage der VG Wort am 10.09.2016 steht nur fest, dass die VG Wort nicht wie geplant mit der Geltendmachung von Rückforderungen gegenüber Verlagen und der anschließenden Neuverteilung an die Urheber beginnen kann.

Es ist jedoch in jedem Fall damit zu rechnen, dass die VG Wort, jedenfalls die Ansprüche auf Rückforderung der im Jahr 2012 ausgeschütteten Verlegerbeteiligungen bis Ende 2016 gegenüber den Verlagen geltend machen wird, um die Verjährung dieser Ansprüche zu verhindern. Ob die VG Wort zunächst die Mitgliederversammlung vom 26.11.2016 abwartet oder die Ansprüche bereits vorher geltend macht, lässt sich nicht vorhersagen.

Ob diese Geltendmachung auch die Ausschüttungen in den Jahren 2013 bis 2015 einschließen wird, also über die Höhe der Rückforderungen, kann man aktuell nur spekulieren. Gleiches gilt nach der gescheiteren Verabschiedung des geplanten Rückzahlungsverfahrens auch für die Modalitäten.  Insbesondere wie die VG Wort mit im Einzelfall drohenden Insolvenzen umgehen wird (denkbar: Stundungen/Zahlungspläne) ist unklar.

8. Was können/müssen die Verlage tun?

Sofern noch nicht geschehen, sollten Verlage  Rückstellungen für die zu erwartenden Rückforderungen bilden. Im Übrigen bestehen bei Rückforderungsverlangen durch die VG Wort die folgenden Möglichkeiten:

(1) Vollumfängliche Rückzahlung
Diese hat den Vorteil, dass aufwendige Auseinandersetzungen vermieden werden, gleichzeitig sind jedoch (erhebliche) Zahlungen zu leisten. Unter Umständen kann sich der Verlag mit der VG Wort auf einen Zahlungsplan/Stundungen einigen. Hierfür müssten allerdings die finanziellen Verhältnisse offenbart werden. Sollte dies nicht möglich bzw. ausreichend sein, befindet sich der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. aktuell in Gesprächen mit Kulturstaatsministerin Monika Grütters betreffend der Einrichtung eines (Not-)Darlehensfonds für betroffene Verlage, auf den ggf. zurückgegriffen werden könnte.

(2) Verweigerung der Rückzahlung insgesamt Natürlich kann der Verlag die Rückzahlung der Ausschüttungen insgesamt verweigern und sich zur Begründung auf allgemeine rechtliche Gründe, insbesondere auch verfassungsrechtliche Gründe (siehe Frage 2) berufen. Die Erfolgsaussichten sind allerdings gering – es ist fraglich, ob dies in angemessenem Verhältnis zu Kosten und Aufwand steht.

(3) Aufrechnung mit abgetretenen Ansprüchen

Der BGH hat deutlich gemacht, dass Urheber ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche im Voraus, d.h. vor ihrer Entstehung (was jedenfalls nicht vor Erscheinen des Buchs sein dürfte), nur der VG Wort übertragen dürfen. In  Verlagsverträgen enthaltene entsprechende Abtretungsklauseln sind damit zumeist unwirksam.

Dem steht es aber nicht entgegen, die Vergütungsansprüche im Nachhinein, also nach Erscheinen des Werkes, einem Verlag abzutreten. Entsprechende Abtretungsvereinbarungen könnten also zwischen Verlagen und Autoren für erschienene Werke geschlossen werden – und zwar idealerweise in der Höhe, wie sie nunmehr die VG Wort von dem Verlag herausverlangen wird. Fordert die VG Wort dann zur Rückzahlung auf, könnte der Verlag mit den ihm vom Autor abgetretenen Ansprüchen verrechnen.

Diese Lösung ermöglicht es dem Verlag, Rückzahlungen dauerhaft zu entgehen. Sie birgt jedoch einige tatsächliche wie rechtliche Schwierigkeiten:
  • Autoren sind nicht verpflichtet, ihre Ansprüche an den Verlag abzutreten.
  • Eine Abtretung ist nur durch wahrnehmungs- und bezugsberechtigte Autoren möglich, die in den Jahren 2012 bis 2015 tatsächlich Ausschüttungen erhalten haben oder nachträglich einen Vertrag mit der VG Wort schließen.
  • Die Einholung von Abtretungserklärungen durch den Verlag ist aufwendig.
  • Bei der Formulierung der Abtretungsvereinbarungen sind rechtliche Anforderungen zu beachten (Aufklärung des Autors über Hintergründe und Ziele, Bestimmbarkeit der abgetretenen Ansprüche, etc.).
  • Laut Musterwahrnehmungsvertrag der VG Wort muss diese der Abtretung zustimmen.
Die VG Wort hat ursprünglich angekündigt, ein kollektives Verfahren für eine solche Abtretungslösung zu schaffen. Dies sollte den Druck auf die Autoren verringern, die bei einem kollektiven Verfahren für die Verlage anonym blieben. Für die Verlage wäre diese kollektive Lösung weniger aufwendig. Die Beschlussvorlage hat auf der Mitgliederversammlung vom 10.09.2016 jedoch nicht die erforderliche Mehrheit erhalten. Sollte die VG Wort im November 2016 ein kollektives Verfahren beschließen, müsste dies von den Verlagen wohl eingehalten werden. Kommt dieses nicht, hat der Börsenverein angekündigt, Mustertexte und eine Anleitung zur Verfügung zu stellen, die versucht, den vorstehenden Schwierigkeiten Herr zu werden.

9. Was kann bzw. wird der Gesetzgeber tun?

Die Entscheidungen des BGH und des EuGH haben deutlich gemacht: Die Grundlage für eine künftige Beteiligung der Verlage an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften kann nur der Gesetzgeber schaffen. Und: Eine nationale Lösung wird nicht ausreichend sein; es bedarf einer Änderung der europarechtlichen Grundlagen.

Es ist also erfreulich, dass sowohl der deutsche als auch der europäische Gesetzgeber bereits tätig werden:

Laut kürzlich bekannt gewordenen Entwürfen plant die EU-Kommission eine  Richtlinien-Regelung, die es den Mitgliedsstaaten erlaubt, Verlage durch gesetzliche Regelungen an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften zu beteiligen. Träte eine solche Regelung in Kraft, stünde die InfoSoc-Richtlinie einer nationalen Regelung der Verlegerbeteiligung nicht mehr entgegen. Günther Oettinger hat angekündigt, dass mit einem Inkrafttreten bis Ende 2017 zu rechnen sei. Anschließend ist jedoch noch eine Umsetzung in deutsches Recht erforderlich, mit der frühestens in 2 Jahre zu rechnen ist.

Dass es vor diesem Hintergrund einer „Übergangslösung“ auf nationaler Ebene bedarf, hat auch der deutsche Gesetzgeber erkannt. Der Bundestag berät bereits über Änderungen des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) und von § 63a UrhG. Hier soll neu geregelt werden, dass Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten unabhängig davon verteilt werden können, wer die Rechte eingebracht hat. Außerdem soll der Urheber nach Veröffentlichung eines Werkes bestimmen können, dass der Verlag an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird. Mit dem Inkrafttreten der aktuell im Bundestag beratenen Neuregelungen ist frühestens Ende 2016, wohl eher Anfang 2017 zu rechnen.

Die Vorschläge setzen jedoch eine freiwillige Mitwirkung der Urheber voraus. Es ist daher kaum zu erwarten, dass sich so die akzeptierte und seit Jahrzehnten etablierte Ausschüttungspraxis vollständig wiederherstellen lässt. Dem deutschen Gesetzgeber scheint es angesichts der Reprobel-Entscheidung des EuGH (siehe Frage 1) jedoch darum zu gehen, jede denkbare Gefahr einer Kollision mit europarechtlichen Vorgaben zu vermeiden.

Der BGH hat in seinem Urteil angedeutet, dass er die gesetzliche Regelung eines Leistungsschutzrechtes für Buchverleger für eine denkbare Lösung hält, um diesen eine Verlegerbeteiligung zukommen zu lassen. Ob hierin tatsächlich eine praktikable Lösung liegen könnte, ist allerdings selbst in der Buchbranche umstritten. Bislang jedenfalls ist ein solches Leistungsschutzrecht nicht Gegenstand deutscher oder europäischer Gesetzgebungsinitiativen.

Autor/innen

Konstantin Wegner

Dr. Konstantin Wegner

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