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25.06.2019

Update: GmbH-Gründung 4.0 – Die Onlinegründung der GmbH rückt in greifbare Nähe

Im letzten Jahr hatten wir bereits darüber berichtet, dass die Europäische Kommission das Gesellschaftsrecht digitalisieren will und die grenzüberschreitende Online-Gründung von Gesellschaften plant. Der europäische Gesetzgeber hat nun die Richtlinienänderung zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts (http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2019-0428_DE.pdf) verabschiedet. Die Online-Gründung und -Eintragung rückt damit einen weiteren Schritt näher. Formal gesehen ist die Richtlinienänderung zwar noch von der Zustimmung des Rates der Europäischen Union abhängig, eine Ablehnung gilt allerdings als unwahrscheinlich.

Bildrechte: nikomsolftwaer – fotolia.com

Die Richtlinie soll grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Danach haben die Mitgliedstaaten zukünftig für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die grenzüberschreitende Online-Gründung anzubieten. Ob die Online-Gründung auch für weitere Rechtsformen, wie zum Beispiel die AG oder KGaA, angeboten wird, können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden.

Die Eintragung der Gesellschaften muss dabei vollständig online durchgeführt werden können. Ein persönliches Erscheinen der Antragssteller vor einer Behörde oder einem Notar soll nicht mehr erforderlich sein. Nur ausnahmsweise soll eine tatsächliche Anwesenheit des Antragsstellers verlangt werden können (z. B. wenn die Anwesenheit im öffentlichen Interesse der Verhinderung des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsänderung) gerechtfertigt ist (Art. 13b Abs. 4) oder in Fällen, in denen eine physische Anwesenheit zur Sicherstellung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit oder der Vertretungsbefugnis notwendig erscheint (Art. 13g Abs. 8).

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ferner, dass sämtliche Urkunden und Angaben in elektronischer Form einreichbar sein müssen. Dies gilt auch für den Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals. Für die Online-Gründung der GmbH haben die Mitgliedstaaten Muster in der jeweiligen Amtssprache und zusätzlich zu Informationszwecken in einer möglichst weit verbreiteten Sprache, anzubieten.

Von besonderer Bedeutung ist auch der Umstand, dass – sofern bei der Online-Gründung die Musterdokumentation verwendet wird – die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister innerhalb eines Zeitraums von fünf Arbeitstagen (nach elektronischem Zugang der erforderlichen Schriftstücke bei der zuständigen Stelle und Zahlung einer möglichen Gebühr bzw. Einzahlung des Stammkapitals) abzuwickeln ist. Wenn die Musterdokumentation nicht genutzt wird, muss eine Eintragung binnen zehn Arbeitstagen erfolgen.

Die nun vom Europäischen Parlament verabschiedete Richtlinie ist begrüßenswert. Dies nicht nur aus Sicht zahlreicher Start-up-Gründer. Auch manche M&A Transaktionen und konzerninterne Umstrukturierungen können zukünftig erheblich vereinfacht werden, wenn etwa die Anwesenheit von Vertretern und die Beschaffung von Vollmachten von im Ausland ansässigen Personen durch die Richtlinie entfällt. Die in der Richtlinie vorgesehene Eintragungspflicht von fünf bzw. zehn Arbeitstagen kann zudem für mehr zeitliche Planungssicherheit sorgen.

Abzuwarten bleibt allerdings, wie der deutsche Gesetzgeber die Rolle der Notare bei der Gesellschaftsgründung ausgestalten wird und welche Maßnahme ergriffen werden, um den Einsatz der digitalen Instrumente und der verwendeten Daten vor Missbrauch zu schützen.

Autor/innen

Eberhard Kromer

Dr. Eberhard Kromer

Partner

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