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04.02.2010

Unterrichtungspflichten bei Vertragsabschluss

Zahlreiche Anfragen haben uns zu einer versteckten Neuerung des BDSG erreicht. Zukünftig reicht es nicht mehr aus, den Adressaten erst bei Durchführung einer Werbemaßnahme über sein Widerspruchsrecht zu infor-mieren.
Nach der Neufassung des § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG gilt: Der Betroffene muss bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung und in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz BDSG schon bei der Begründung des rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht unterrichtet werden. Oft muss deshalb die Unterrichtung schon in der Phase der Vertragsanbahnung erfolgen. Bei Verstößen droht ein Bußgeld, § 43 Abs. 1 Nr. 3 BDSG.
Praxistipp: Prüfen Sie, ob eine Anpassung von Vertragsformularen und anderen Unterlagen erforderlich ist.

Autor/innen

Wulf Kamlah

Dr. Wulf Kamlah

Of Counsel

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