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13.07.2021

Umsetzung der europäischen Urheberrechtsreform in deutsches Recht - Was ändert sich für die Verlage?

Am 07.06.2021 ist das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des Digitalen Binnenmarkts in Kraft getreten. Mit ihm wurde nicht nur erneut ein Presseverleger-Leistungsschutzrecht eingeführt und die Verlegerbeteiligung neu geordnet. Es enthält zudem weitere maßgebliche Neuregelungen, etwa im Bereich des Urhebervertragsrechts, also der Regeln für Verträge zwischen Urhebern und Verlagen.

Im Folgenden haben wir für Sie die wesentlichen Neuerungen zusammengestellt und erläutern, welche konkreten, für die Verlage relevanten Änderungen sich gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben.

§§ 87f bis 87k UrhG (neu)
Presseverleger-Leistungsschutzrecht

Das Presseverleger-Leistungsschutzrecht, welches die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen schützt, wird neugeregelt.

Die bisherigen Regelungen zu diesem Leistungsschutzrecht hat der EuGH aufgrund des Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht für unanwendbar erklärt. Gleichzeitig definierte das europäische Recht neue Vorgaben. All dies machte eine gesetzliche Neuregelung erforderlich, die nun in §§ 87f ff. UrhG umgesetzt wird.

Die Neuregelung gewährt dem Presseverleger nicht nur ein Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, also zur Online-Nutzung, sondern auch das der Vervielfältigung. Nicht von den Rechten des Presseverlegers umfasst sind die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen sowie die private oder nicht kommerzielle Nutzung durch einzelne Nutzer, das Setzen von Hyperlinks und die Nutzung einzelner Wörter und sehr kurzer Auszüge. Die Schutzdauer wird auf zwei Jahre ab erstmaliger Veröffentlichung verlängert.

Presseverleger können die fraglichen Nutzungen ihrer Veröffentlichungen damit in Zukunft nach eigenem Ermessen untersagen oder Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich einräumen. Urheber und anderen Rechteinhaber sind nach §87k UrhG an den daraus resultierenden Einnahmen angemessen, mindestens zu einem Drittel, zu beteiligen. Dieser Anspruch kann nur über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.  

Presseverleger müssen entscheiden, wie sie die ihnen gewährten Rechte künftig nutzen.
 

§ 63a UrhG (neu)
Verlegerbeteiligung

Die Verlegerbeteiligung wird neu geordnet und gesetzlich verankert.

Die bis 2016 gängige Praxis der VG Wort, Verlage pauschal an ihren Erlösen zu beteiligen, hat die Rechtsprechung (s. insbes.  Vogel-Urteil des BGH) für unzulässig erklärt. In der Folge konnte eine Beteiligung des Verlegers nur erfolgen, wenn der Urheber einer Verlegerbeteiligung nach der Veröffentlichung eines Werkes ausdrücklich zustimmte.  

Nach ihrer Verankerung in der EU-Richtlinie wird die Verlegerbeteiligung nun neu geordnet und gesetzlich festgeschrieben. Verleger werden künftig wieder an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen (z. B. Privatkopie) beteiligt, wenn der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt hat (§ 63a Abs. 2 UrhG). Ist dies der Fall können gesetzliche Vergütungsansprüche nur durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern, wie etwa die VG Wort, geltend gemacht werden.

Eine Beteiligung an den Ausschüttungen der VG WORT ist für Verlage aber nur dann möglich, wenn ein Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT besteht.

Es besteht ggf. Handlungsbedarf gegenüber der VG Wort.
 

§ 32d UrhG (neu)
Jährliche proaktive Auskunft

Verlage müssen Urhebern ab dem 7. Juni 2022 jährlich proaktiv Auskunft über die Nutzung ihrer Werke und die daraus erzielten Erlöse erteilen.

Jeder Vertragspartner von Urhebern muss diesen nunmehr auch ohne entsprechende Aufforderung einmal jährlich für die Zeit der Werknutzung vollständig Auskunft über die Nutzung des Werkes und daraus gezogenen Erträge und sonstigen Vorteile offenlegen. Eine Ausnahme gilt grundsätzlich bei „nachrangigen Beiträgen“ von Urhebern oder Unverhältnismäßigkeit der Auskunfterteilung. Eine Neuerung bedeutet dies insbesondere für pauschal vergütete Urheber, die bislang nur auf Aufforderung über Nutzungen und Erlöse informiert werden mussten.

Die Regelung ist zwingend, soweit nicht durch eine Gemeinsame Vergütungsregel oder einen Tarifvertrag anderes vereinbart ist. 

Die Pflicht zur proaktiven Auskunftserteilung gilt ab dem 7. Juni 2022.

Verlage sollten jetzt tätig werden und Vorbereitung zur Auskunftserteilung ab Juni 2022 treffen.
 

§ 36d UrhG (neu)
Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften

Wer in mehreren vergleichbaren Fällen keine Auskünfte nach den gesetzlichen Regelungen erteilt, kann von Urhebervereinigungen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Daneben kann der Anspruch auf Auskunft von einzelnen Urhebern gesetzlich durchgesetzt werden.
 

§ 41 UrhG (neu)
Rückruf beschränkt auf die Ausschließlichkeit eines Nutzungsrechts

Die Bestimmung zum Rückrufrecht bei Nichtausübung von Nutzungsrechten wird geändert. Künftig ist nicht nur der Rückruf eines gesamten Nutzungsrechts möglich, sondern es kann auch nur die Ausschließlichkeit zurückgerufen werden. In diesem Fall wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um.

Es kann vertraglicher Anpassungsbedarf bestehen.
 

§ 51a UrhG (neu)

Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches ohne Einwilligung zulässig.

Mit § 51a UrhG wird eine neue Schrankenregelung geschaffen. Auch bislang schon war nach deutschem Recht die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu Zwecken der Karikatur und Parodie in bestimmten Fällen ohne Einwilligung des Urhebers/Rechteinhabers zulässig. Im neuen § 51a UrhG kommt - gemäß den europarechtlichen Vorgaben – nun die Nutzung zu Zwecken des Pastiches hinzu.

Diese gesetzlich erlaubten Nutzungen haben gemein, dass sie sich an ein vorbestehendes Werk anlehnen und an dieses erinnern und sich mit diesem inhaltlich oder künstlerisch auseinandersetzen. Dabei weisen sie jedoch – anders als das rechtsverletzende Plagiat - wahrnehmbare Unterschiede zum Original auf. Bei Parodie und Karikatur hat die Auseinandersetzung eine  humoristische  oder  verspottende  Komponente. Ein  Pastiche kann dagegen auch einen bloßen Ausdruck der Wertschätzung oder Ehrerbietung für das Original enthalten, etwa als Hommage. Gedacht ist hier insbesondere an Praktiken wie Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art,Fan Fiction oder Sampling.

Autor/innen

Konstantin Wegner

Dr. Konstantin Wegner

Partner

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