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24.06.2010

Umsatzsteuer auf Koproduktionsbeiträge

In jüngerer Zeit haben sich Finanzbehörden mehrfach auf den Standpunkt gestellt, dass finanzielle Koproduktionsbeiträge von Koproduzenten bei Filmproduktionen würden einer Umsatzsteuer von 7% unterliegen, sofern es sich bei solchen Koproduktionen um reine Innengesellschaften handelt. Solche Innengesellschaften können insbesondere dann vorliegen, wenn die Koproduktionsgemeinschaft bzw. -gesellschaft nach außen hin nicht als solche, sondern (wie häufig der Fall) nur durch einen einzigen (in der Regel den federführenden) Koproduzenten auftritt. Dabei beruft man sich u. a. auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 1982.

Darin führte der BFH aus, eine solche Innengesellschaft sei „nicht Unternehmerin" im umsatzsteuerlichen Sinne. Gegenstand der Umsatzbesteuerung seien daher die unter den Gesellschaftern jeweils im eigenen Namen ausgetauschten Leistungen. Als Gegenleistung für die Erbringung des finanziellen Beitrags durch einen Gesellschafter bzw. als Entgelt sei dann der Gewinnanteil, den der leistungsempfangene Gesellschafter aufwendet, um den Beitrag zu erhalten, anzusehen.

Übertragen auf finanzielle Koproduktionsbeiträge bedeutet dies Folgendes: Die Koproduktionsgesellschaft, die nur durch ihren federführenden Produzenten nach außen hin auftritt, wäre als reine Innengesellschaft zu qualifizieren. Die Koproduktionsgesellschaft kann mangels „Unternehmereigenschaft" nicht als Empfängerin der Beitragsleistungen der jeweiligen Koproduzenten angesehen werden. Leistungsempfänger dieser finanziellen Koproduktionsbeiträge ist demnach der nach außen hin auftretende, federführende Koproduzent. Als von diesem zu erbringende Gegenleistung wird die den übrigen Koproduzenten zustehende Beteiligung an den Rechten am Film sowie die daraus resultierenden Gewinnanteilen angesehen. Es besteht also ein umsatzsteuerrechtliches Austauschverhältnis zwischen den Koproduzenten mit der Folge einer Umsatzsteuerpflicht des Koproduktionsbeitrags. Diese Argumentation halten wir keineswegs für zwingend. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die o. g. Entscheidung des BFH einen gänzlich anderen Fall, nämlich die Einbringung von Vermittlungsleistungen eines „stillen Gesellschafter" in eine Innengesellschaft betraf. Bei einem Koproduktionsbeitrag zu einer Filmproduktion handelt es sich u.E. hingegen um eine Einlage im Sinne einer den gemeinsamen Gesellschaftszweck fördernden Beitragsleistung. Da es sich bei diesem Beitrag um eine Einlage in Geld handelt, liegt umsatzsteuerlich auf Seiten des einbringenden Koproduzenten keine „Leistung" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor.

Praxistipp: Aus Gründen der Vorsicht sollte bei der Kalkulation des Filmbudgets die Belastung von finanziellen Koproduktionsbeiträgen mit der Umsatzsteuer berücksichtigt werden, sofern diese Beiträge von nach außen nicht auftretenden Koproduzenten erbracht werden. Die anzusetzende Steuer kann dann als Vorsteuer geltend gemacht werden. Alternativ lässt sich das Problem der „Innengesellschaft" mit der Folge der Umsatzbesteuerung von Koproduktionsbeiträgen wohl auch dadurch lösen, dass die Koproduktionsgesellschaft auch als solche gegenüber Dritten nach außen hin auftritt. Dies hat zivilrechtlich allerdings zur Folge, dass sämtliche nach außen hin auftretenden Koproduzenten für die Verbindlichkeiten der Koproduktionsgesellschaft auch gegenüber Dritten haften. Zudem bedarf es steuerlich dann einer einheitlich gesonderten Feststellung in Bezug auf die Koproduktionsgesellschaft.