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04.04.2018

Übertragung von Führungsaufgaben in einer Matrixstruktur als Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG

Die zusätzliche Übertragung von Führungsfunktionen an einen Mitarbeiter, die die Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder des Konzerns betreffen, insbesondere bei Vorliegen sogenannter Matrixstrukturen, können als eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu verstehen sein. Dies kann zur Folge haben, dass zwei Betriebsräte, zumindest aber der Betriebsrat des Betriebes, in dem die unterstellten Arbeitnehmer tätig sind, beteiligt werden müssen. Der Gesamtbetriebsrat ist nicht originär zuständig.

LAG Düsseldorf, Beschluss v. 05.09.2017 – 12 TaBV 66/17 Das beklagte Unternehmen war im Sinne einer Matrixstruktur aufgebaut. Die Unternehmenszentrale war am Standort E. zusammengefasst, in welchem ein eigenständiger Betriebsrat bestand. An einem ca. 20 km entfernten Standort S. waren mehrere Fachabteilungen tätig, die wiederum einen eigenen Betriebsrat gewählt hatten. Das Unternehmen entschied, einen Mitarbeiter der Zentrale auf eine Beförderungsposition in der Zentrale zu versetzen und diesem die Führungsverantwortung für eine Abteilung zu übertragen, deren Arbeitnehmer am Standort S. tätig waren. Die Beförderungsstelle wurde in der Zentrale ordnungsgemäß ausgeschrieben und der Betriebsrat der Zentrale im Hinblick auf die Versetzung auf die Führungsposition beteiligt, der er auch zustimmte. Beteiligt wurde vorsorglich auch der Betriebsrat des Standortes S., wobei dort die Stelle nicht ausgeschrieben war. Der Betriebsrat dieses Standortes verweigerte die Zustimmung im Hinblick auf die fehlende Ausschreibung. Das Arbeitsgericht hatte das Vorliegen einer Einstellung in S. verneint. Das Landesarbeitsgericht änderte die Entscheidung ab und lehnte den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung ab.

Nach Auffassung des LAG Düsseldorf handelte es sich im vorliegenden Fall um eine Einstellung am Standort S., obwohl der betroffene Mitarbeiter dort tatsächlich im Betrieb gar nicht tätig war. Durch die Zuweisung einer Vorgesetzten-Funktion eines betriebsfremden Mitarbeiters für Mitarbeiter am Standort S. erfolge dort eine Eingliederung, die auch Auswirkungen auf die Mitarbeiter dieses Standortes habe. Der Führungsmitarbeiter verwirkliche funktional den arbeitstechnischen Zweck dieses Betriebes, so dass es auch nicht darauf ankomme, ob er am Standort selbst angesiedelt sei. Unabhängig von der Beteiligung des Betriebsrates in der Zentrale im Hinblick auf die Besetzung der dortigen Position müsse daher auch der Betriebsrat am Standort S. beteiligt werden. Das LAG weist darauf hin, dass auch keine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates vorliege, weil zwar möglicherweise zwei Betriebe betroffen seien, die Einstellung an dem zweiten Standort im Hinblick auf die Übertragung einer Führungsverantwortung aber durch die beiden Einzelbetriebsräte geregelt werden könne. Allein eine Matrixstruktur hebe nicht jede personelle Einzelmaßnahme auf die Ebene des Unternehmens und führe damit nicht automatisch zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates. Dies muss zumindest in dem Falle gelten, in dem eine Tätigkeit auch ohne die konkrete Führungsfunktion nur in der Zentrale einen gewissen Sinn gemacht hätte. Im Hinblick auf die Ausschreibung der Stelle musste diese damit auch an beiden Standorten erfolgen, gem. § 93 BetrVG, was zwar in der Zentrale erfolgte, nicht aber am Standort S., so dass der Betriebsrat zu Recht die Zustimmung zu der Maßnahme verweigert habe.

Folgen für die Praxis:

Da Matrixstrukturen heute an der Tagesordnung sind, empfiehlt es sich, vor der Beteiligung des oder der Betriebsräte genau zu analysieren, wo der vorgesehene Mitarbeiter eingesetzt wird und wo er Führungskompetenzen hat. Die Tatsache, dass ein Mitarbeiter an einem Standort tatsächlich räumlich beschäftigt ist, besagt noch nichts darüber, dass er nicht anderen Standorten Führungsverantwortung übernehmen kann, mit der Folge, dass auch der dortige Betriebsrat beteiligt werden muss.

Autor/innen

Michael Wahl

Michael Wahl

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