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24.10.2017

Treueprämie und Schichtzulage sind mindestlohnwirksam

Eine Treueprämie und eine Schichtzulage, die der Arbeitgeber vorbehaltlos neben der Grundvergütung als Teil der Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt, sind als im Synallagma stehende Geldleistungen mindestlohnwirksam.

BAG, Urteil v. 22.03.2017 – 5 AZR 424/16 Der Kläger war bis Ende 2014 bei der Beklagten, die einen Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb für Geflügel betreibt, in Schichtarbeit beschäftigt. Sie zahlte dem Kläger zuletzt einen Bruttostundenlohn von 7,40 €, eine Treueprämie von 0,50 € brutto und eine Schichtzulage von 0,10 € brutto. Die Treueprämie war in dem Manteltarifvertrag der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt für einen kontinuierlichen Arbeitseinsatz vorgesehen, den die Beklagte anwendete. Die Schichtzulage beruhte auf einer „Betrieblichen Mantelregelung“ der Beklagten. Der auf das Arbeitsverhältnis nach § 7 AEntG anzuwendende Tarifvertrag zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland sah hingegen einen Mindestlohn von zuletzt 8 € brutto pro Stunde vor. Der Kläger machte u.a. die Differenz zwischen seinem Bruttostundenlohn und dem Mindestlohn nach Tarifvertrag geltend.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung dahingehend ebenfalls zurückgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Das BAG entschied, der Anspruch auf Mindestlohn aus  § 2 Nr. 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (Tarifvertrag Mindestbedingungen) sei vollständig erfüllt und damit durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB).

Ob und in welchem Umfang der Mindestlohnanspruch neben der Grundvergütung durch weitere Leistungen erfüllt wird, bestimme sich danach, ob die vom Arbeitgeber erbrachten Leistungen die Normzwecke der Verordnung über die zwingenden Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des Tarifvertrags Mindestbedingungen sichern. Entsprechend der Zielsetzung in § 1 AEntG sollen angemessene Mindestarbeitsbedingungen in Form von Mindestentgeltsätzen für geleistete Arbeit geschaffen und durchgesetzt sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden. Gemessen daran seien die geleistete Treueprämie und Schichtzulage mindestlohnwirksam. Die Beklagte habe diese vorbehaltlos neben der Grundvergütung als Teil der Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt. Die Treueprämie und die Schichtzulage in der von der Beklagten gewährten Weise erfüllen damit als im Synallagma stehende Geldleistungen die Zwecke der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des Tarifvertrags Mindestbedingungen, die ihrerseits die Anrechnung von Prämien und Zulagen auf den Mindestlohn nicht ausschließen.

Praxistipp:

Das BAG bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, dass Leistungen angerechnet werden können, wenn der Zweck der Leistung des Arbeitgebers mit dem Zweck des Mindestlohns „funktionell gleichwertig“ ist.