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12.12.2018

Transparenzanforderungen an die Videoüberwachung

Mit Wirksamwerden der DSGVO müssen deren Regelungen auch im Hinblick auf die Videoüberwachung eingehalten werden. Bereits im Januar haben die Datenschutzbehörden im DSK Kurzpapier Nr. 15 Anwendungshinweise zur Videoüberwachung unter der Geltung der DSGVO veröffentlicht. Neben der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung ist besonderes Augenmerk auf die korrekte Ausschilderung der Videoüberwachung zu legen. In dieser Hinsicht bringt die DSGVO neue Anforderungen – der Umfang der zu erteilenden Informationen wurde durch die Transparenzvorschriften der DSGVO (Art. 12. ff. DSGVO) erheblich erweitert. So muss ab dem 25. Mai 2018 nicht nur über den Umstand der Videoüberwachung und den dafür Verantwortlichen informiert werden, sondern auch die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, die Verarbeitungszwecke sowie die Rechtsgrundlage, die Dauer der Speicherung und ein Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen benannt werden.

Aufgrund des Umfangs der zu erteilenden Informationen wird der Hinweis auf die Videoüberwachung künftig im DIN A4-Format zu erfolgen haben. Die Datenschutzkonferenz hat sich insofern auch auf ein Muster-Hinweisschild verständigt.

Praxistipp:

Unternehmen müssen sicherstellen, dass bei einer Videoüberwachung ausreichend transparent auf diese hingewiesen wird. Zwar muss nicht das von den Aufsichtsbehörden bereitgestellte Muster verwendet werden. Es muss jedoch bei Nutzung eines „eigenen“ Hinweisschildes darauf geachtet werden, dass die von den Aufsichtsbehörden geforderten Informationen gut leserlich enthalten sind. Eine intransparente Videoüberwachung verstößt gegen die Regelungen der DSGVO und kann erhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Zudem kann die Aufsichtsbehörde das Betreiben der Videoüberwachung (vorübergehend) untersagen.

Autor/innen

Franziska Ladiges

Franziska Ladiges

Partnerin

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