Alle News & Events anzeigen

05.02.2015

Strengere Regeln für Crowdfunding/Crowdinvesting

Im Zuge der Prokon-Insolvenz im Frühjahr letzten Jahres hatte sich die Bundesregierung dazu entschlossen, den Schutz von Kleinanlegern zu verbessern. Hierzu legten das Bundesfinanz- und Bundesjustizministerium im Rahmen ihres Aktionsplans zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt einen ersten Referenten-Entwurf zu einem Kleinanlegerschutzgesetz vor.

Im Zuge der Prokon-Insolvenz im Frühjahr letzten Jahres hatte sich die Bundesregierung dazu entschlossen, den Schutz von Kleinanlegern zu verbessern. Hierzu legten das Bundesfinanz- und Bundesjustizministerium im Rahmen ihres Aktionsplans zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt einen ersten Referenten-Entwurf zu einem Kleinanlegerschutzgesetz vor. Damit sollen künftig dank neuer Transparenzregeln und verbesserter Information die Risiken von Vermögenslagen besser eingeschätzt werden können. Vor allem in der Crowdinvesting-Szene sorgte dieser erste Entwurf für viel Unruhe. Stein des Anstoßes war dabei eine im Entwurf vorgesehene Regelung, wonach auch die von vielen Plattformen praktizierten Beteiligungsmodelle in Form sog. partiarischer Darlehen bzw. sog. Nachrangdarlehen einer Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagegesetz unterworfen werden sollten. Diese Beteiligungsformen galten bis dahin grundsätzlich als von der Prospektpflicht ausgenommen.

Im November letzten Jahres verabschiedete nun das Bundeskabinett den Gesetzentwurf, allerdings mit folgenden Befreiungen für sog. „Schwarmfinanzierungen“ von der Prospektpflicht: Sofern die Vermögensanlage (= Beteiligung des Crowd- Mitglieds) über eine Internet- Dienstleistungsplattform vermittelt und den Betrag von € 1.000,00 bzw. € 10.000,00 (letzterer Betrag, sofern der jeweilige Anleger über frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens € 100.000,00 verfügt) oder den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers, maximal jedoch € 10.000,00, nicht übersteigt, ist die Anlage von der Prospektpflicht befreit. Auf die Vorlage eines Vermögensanlagen- Informationsblatts, das nach den gesetzlichen Vorschriften dem Anleger zu übermitteln ist und dessen Erhalt dieser durch seine Unterschrift zu bestätigen hat, wird auch abgesehen, sofern der Gesamtbetrag der betreffenden Vermögensanlage € 250,00 nicht übersteigt.

Anmerkung des Verfassers: Beteiligungen über internetbasierte Crowdinvestment/Crowdfunding-Plattformen sind demnach künftig bis zur Höhe von € 10.000,00, sofern die beiden vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, möglich, ohne dass die Vorlage eines Verkaufsprospekts durch den Anbieter der Anlage erforderlich ist. Beabsichtigen Anbieter von Crowdinvestments, über diesen Höchstbetrag liegende Beteiligungen auf diese Weise öffentlich anzubieten, so werden sie auf die Erstellung eines (meist wohl recht aufwendigen) Verkaufsprospekts nicht verzichten können.