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20.05.2016

Street Art und Quellenangaben

Aufgrund mehrfacher Befassung in der jüngeren Vergangenheit möchten wir auf ein Problem hinweisen, für das scheinbar kein Problembewusstsein besteht, das aber erhebliche Kosten verursachen kann. Das Problem besteht in der Verwendung von Street Art ohne Quellenangabe im Souvenirgeschäft. Street Art findet nicht nur im klassischen Kunstbetrieb Beachtung. Wie unsere Beratungspraxis zeigt, finden diese Werke zunehmend auch Eingang in sämtlichen Formen des Souvenirgeschäfts; so etwa, dass Fotos dieser Werke auf Tassen, T-Shirts, Postkarten oder anderen Souvenirgegenständen aufgedruckt werden.

Diese Nutzung von Street Art Werken ist (jedenfalls in Deutschland) über die in § 59 UrhG geregelte Panoramafreiheit häufig zustimmungsfrei möglich (siehe dazu http://www.zfir-online.de/heft-15-2014/zfir-2014-551-stealing-banksy-immobilienrechtliche-herausforderungen-durch-street-art/). Nach § 59 UrhG ist es nämlich zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.

Allerdings – und dies zeigt unsere Beratungspraxis eben auch – wird ein Punkt vielfach übersehen. Die Nutzung nach § 59 UrhG sieht eine zwingende Verpflichtung zur Quellenangabe nach § 63 Abs. 1 UrhG vor. Quellenangabe ist dabei auch mehr als die bloße Namensnennung des Künstlers. Vielmehr müssen neben dem Künstlername, der Name des Bildes und ggf. sogar dessen Herkunft auf dem Souvenirgegenstand aufgebracht werden.

Ein Verzicht auf die Quellenangabe insgesamt oder in Teilen ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Dabei wird häufig übersehen, dass anders als im Rahmen der allgemeinen Lizensierung von urheberrechtlichen Werken der Maßstab der Branchenübung bei der Pflicht zur Quellenangabe nach § 63 Abs. 1 UrhG keine Rolle spielt. Eine entgegenstehende Verkehrssitte, wonach auf Souvenirs Urheber nicht genannt werden, gilt also nach Auffassung der Rechtsprechung beispielsweise des OLG Hamburg im Rahmen von § 59 UrhG nicht. Ein Verzicht auf die Quellenangabe ist vielmehr nur dann möglich, wenn die Quelle dem Nutzer nicht bekannt ist; sei es, dass sie auf den Street Art Werken selbst nicht angegeben ist oder nicht anderweitig in Erfahrung gebracht werden kann; wobei die Nachforschungsanforderungen nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen und eine Dokumentation der erfolglosen Nachforschungen erforderlich ist.

Gerade in Fällen wie Banksy oder bei Werken aus Freiluftgalerien wie die East-Side-Gallery in Berlin, bei der die Künstler zumindest mit ihrem Künstlernamen bekannt sind, kommt man an einer Quellenangabe nicht herum.

Wer keine Quellenangabe verwendet, droht auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Das bedeutet freilich nicht, dass damit gleich das komplette Sortiment an Souvenirartikeln vernichtet werden muss, aber zumindest muss für einen nachträglichen Aufdruck der Quellenangabe gesorgt werden. Wo dies nicht möglich ist, muss allerdings der Bestand an Souvenirartikeln vernichtet werden. Zusätzlich drohen weitere Kosten, sei es in Form des Schadensersatzes oder des Ersatzes der Abmahngebühren. Ersatz in Form der Geldentschädigung droht jedoch weniger, da dieser in Fällen der unterlassenen Quellenangabe nur in Ausnahmefällen zuerkannt wird.

Fazit:

Wer Souvenirartikel herstellt, sollte eine Quellenangabe anbringen oder zumindest nachvollziehbar dokumentieren, warum eine Quellenangabe nicht möglich war.