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19.02.2019

Steuerrecht: Online-Plattformen haften für ihre Händler

Zur Eindämmung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel über Onlineplattformen hat der deutsche Gesetzgeber zwei neue Paragraphen in das UStG eingeführt: § 22f UStG enthält neue Pflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze, § 25e UStG verankert eine Haftung des Marktplatzbetreibers für vom Händler nicht abgeführte Umsatzsteuer. Seit dem 1. Januar 2019 haften infolgedessen nun Plattformen wie z.B. Ebay und Amazon grundsätzlich für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm zur Verfügung gestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist, § 25e Abs. 1 UStG n. F. Korrespondierend wird der Betreiber des elektronischen Marktplatzes nach § 22f Abs. 1 UStG verpflichtet, die Lieferungen eines auf seiner Plattform tätigen Unternehmers, die im Inland enden oder beginnen, aufzuzeichnen.

Die Neuregelung zielt auf die fiskalische Liquidierung der deutschen Umsatzsteuerschulden der zumeist im Drittland (außerhalb der EU und des EWR), aber auch im Inland oder im Gemeinschaftsgebiet ansässigen und bisher steuerunehrlichen Versandhändler, die sich einer steuerlichen Registrierung und Steuerpflicht im Inland entziehen.

A. Aufzeichnungspflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes

Die Betreiber von Online-Plattformen haben die Aufzeichnungen (§ 22f UStG) grundsätzlich bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ab dem 1. Januar 2019 zu führen. Gemäß § 22f Abs. 1 UStG sind die folgenden Daten aufzuzeichnen:

  • Name, Anschrift sowie
  • Steuernummer/Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Beginn- und Enddatum der Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers (entfällt bei Privatpersonen),
  • Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort,
  • Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes,
  • Geburtsdatum des Lieferanten (gilt nur bei Privatpersonen).

B. Haftung des Betreibers bei Verstoß

Verstößt der Betreiber einer Plattform gegen diese Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, kann die Finanzverwaltung ihm Zwangs- oder Bußgelder auferlegen (§§ 328, 379 AO). Darüber hinaus kann die Finanzverwaltung nach § 25e UStG auch einen Umsatzsteuerhaftungsbescheid gegenüber dem Betreiber erlassen und hierbei die Umsätze des Verkäufers nach § 162 AO schätzen.

Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes haftet für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Dieser Grundsatz, mit den nachfolgenden Einschränkungen, begründet eine verschuldensunabhängige, steuerrechtliche Gefährdungshaftung des Betreibers des Marktplatzes für alle Lieferungen Dritter, die über seinen Marktplatz ausgelöst werden.

Das Gesetz fordert nicht, dass der Betreiber im Inland seinen Sitz hat. Anknüpfungskriterium der indirekten Steuerpflicht ist vielmehr ein bestimmter Handlungstatbestand: Der Betreiber der Online-Plattform muss über sein Portal in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen vermitteln. Entsprechend ist auch der Sitz des Versandhändlers rechtlich unerheblich. Erfasst werden auch solche Betreiber von Webseiten, die nur B2B-Transaktionen vermitteln.

Der Betreiber haftet nicht, wenn er eine Bescheinigung nach § 22f Absatz 1 Satz 2 UStG vorlegt. Die Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers muss vom Händler bei seinem zuständigen Finanzamt beantragt werden. Sie besagt noch nicht, dass der Händler allen Steuerpflichten nachkommt. Die Bescheinigung erteilt das Finanzamt zunächst in Papierform. Zukünftig soll das Bundeszentralamt für Steuern diese Bescheinigung auf Antrag des Händlers speichern und dem Betreiber im Wege der elektronischen Abfrage entsprechende Auskunft erteilen. Drittstaatenhändler (mit Ausnahme EWR-Staaten) müssen spätestens mit Antragstellung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen (§ 22f Abs. 1 Satz 2 – 4 UStG). Hatte der Marktplatzbetreiber jedoch Kenntnis über nicht gesetzeskonformes Verhalten seines Händlers oder hätte er dies erkennen müssen, haftet er auch dann, wenn er die Bescheinigung vorlegen kann (§ 25e Abs. 2 Satz 2 UStG).

Die Haftung der Betreiber (§ 25e UStG) soll jedoch bei Unternehmern, die im Drittland ihren Sitz haben, erst ab dem 1. März 2019 und bei Unternehmern, die im Inland oder im EU-/EWR-Raum ihren Sitz haben, erst ab dem 1. Oktober 2019 greifen (§ 27 Abs. 25 S. 4 UStG).

Autor/innen

Nicole Wolf-Thomann

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Heiko Wunderlich

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