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15.03.2019

Steuerrecht: Keine (nachträgliche) Steuerpflicht bei der Schaltung von Werbung auf Google, Facebook

Digitale Unternehmen wie Google, Ebay und Facebook können ihre Produkte grenzüberschreitend anbieten und Gewinne erzielen, ohne im betreffenden Land eine klassische Betriebsstätte zu unterhalten. Deshalb werden ihre Erträge im deutschen Steuerrecht oft nicht erfasst und sie bleiben unversteuert. Diese Steuerungerechtigkeit soll künftig möglicherweise – so zumindest der Vorschlag einiger EU-Staaten – durch eine Digitalsteuer beseitigt werden.

© Mykyta – fotolia.com

Die deutschen Finanzbehörden hatten darüber hinaus Anfang 2019 die Idee, Steuern (auch rückwirkend) über einen Umweg einzutreiben. Leidtragende waren insbesondere deutsche Mittelständler. Denn die Finanzbehörden argumentierten, ohne vorherige Ankündigung und rechtliche Indikation, plötzlich damit, dass das Schalten einer Online-Werbung steuerlich als Rechteüberlassung zu bewerten sei. Bei einer grenzüberschreitenden Überlassung von Rechten wird grundsätzlich die sog. Quellensteuer festgesetzt, d. h. bei einem Erwerb von Rechten aus dem Ausland hat der Zahlungspflichtige 15 % Quellensteuer einzubehalten und abzuführen und nur die verbleibenden 85 % an den Überlasser der Rechte zu leisten. Wenn also z. B. ein deutscher Unternehmer mit Google-Ads (das Unternehmen sitzt im Ausland) für das Schalten von Werbung einen Preis in Höhe von EUR 1 Mio. vereinbart, darf im Fall der Rechteüberlassung nur ein Betrag in Höhe von EUR 850.000,00 an Google gezahlt werden und ein Betrag in Höhe von EUR 150.000,00 müsste durch das deutsche Unternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern abgeführt werden.

Für die Zukunft hätte dieses Vorgehen (zumindest sofern die vertraglichen Vereinbarungen nichts hiervon abweichendes regeln) Google, Facebook und Co. betroffen, denn die Frage, ob die Quellensteuer letztlich doch an das leistende Unternehmen auszukehren ist, ist grundsätzlich ausschließlich zwischen dem ausländischen Unternehmen und den Bundeszentralamt für Steuern zu klären. Nach Ansicht der Finanzbehörden sollte der Quellensteuerabzug aber nachträglich ab dem Jahr 2012 greifen. Als Folge dieser jüngst entwickelten und nur bedingt nachvollziehbaren Rechtsauffassung wurden auch sogleich entsprechende Steuerbescheide erlassen. Unternehmen, die in den Jahren 2012 und 2013 z. B. EUR 5 Mio. in Online-Werbung investierten, sollten nun nachträglich Steuern in Höhe von EUR 750.000,00 nachzahlen. Dies führte insbesondere bei mittelständischen Unternehmen zu einer nicht unerheblichen Anzahl einer völlig unerwarteten Insolvenzgefährdung, denn die Chance die Quellensteuer nach 7 Jahren von Google und Co. erstattet zu bekommen, ist verschwindend gering, bzw. voraussichtlich mit einem so hohen Zeit- und Kostenaufwand verbunden, dass die Insolvenz vorher eintreten würde. Zudem finden sich gerade in den Vertragswerken von Google und Co. oft Regelungen, nach denen Google stets den vollen Preis erhält und das deutsche Unternehmen eine zusätzliche Steuerlast oder Kosten selbst zu tragen hat.

Praxistipp:

Glücklicherweise ist auch die Regierung auf dieses Problem aufmerksam geworden. Mit Pressemitteilung vom 14.03.2019 hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen verkündet, dass auf Bund-Länder-Ebene eine Einigkeit darüber erreicht wurde, dass eine Belastung von inländischen Unternehmen mit Quellensteuer bei der Nutzung von Online-Werbung nicht in Betracht komme. Dennoch empfehlen wir auch für die Zukunft eine Prüfung und Anpassung der Verträge mit Google, Ebay, Facebook und Co., um einem möglicherweisen erneuten Ansatz der Finanzbehörden schon auf Vertragsebene begegnen zu können.

Autor/innen

Nicole Wolf-Thomann

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Counsel

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Heiko Wunderlich

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