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02.05.2019

Steuerrecht: BFH bestätigt Quellensteuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. EStG bei „total buy out“ Verträgen

BFH-Urteil vom 24.10.2018, I R 69/10

Gemäß BMF-Schreiben vom 27.10.2017 Rz. 11 kommt ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nur bei der zeitlich begrenzten Nutzung eines Rechts in Betracht. Tatsächlich ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, welche nun auch durch das BFH-Urteil vom 24.10.2018, I R 69/10 bestätigt wurde, eine dem deutschem Urheberrecht unterliegende Übertragung von Auswertungsrechten nicht zeitlich unbefristet möglich. Als Konsequenz besteht eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und zwar auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk i.S. eines „total buy out“ gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt.

Für die Annahme eines Rechtskaufs sei es demnach erforderlich, dass eine Rückübertragung der Nutzungsrechte bei Vertragsbeginn praktisch ausgeschlossen sei. Da das Urheberrecht bereits seiner Natur nach unveräußerlich sei, sei bei der Übertragung von diesbezüglichen Nutzungs- und Leistungsverwertungsrechten regelmäßig von einer dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegenden zeitlich befristeten Nutzungsüberlassung auszugehen und eben nicht von einer dauerhaften Rechtsveräußerung.

Eine Ausnahme hiervon bildet § 40a Abs. 3 Nr. 1 UrhG, wonach der Urheber bereits bei Vertragsschluss auch ein zeitlich unbeschränktes ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine Pauschalvergütung einräumen kann, wenn es sich bei seinem Werk lediglich um einen „nachrangigen Beitrag“ zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung handelt.

Unseres Erachtens ist diese Rechtsauffassung nicht zwingend. Die nach deutschem Recht geltende Unübertragbarkeit des sog. Urheberpersönlichkeitsrechts ist von den Nutzungs- und Leistungsschutzrechten zu unterscheiden, die sehr wohl dauerhaft übertragbar sind und nach einer Übertragung den eigentlichen Urheber dauerhaft von jeglicher Nutzung oder Verwertung ausschließen. Wären die Nutzungs- und Leistungsschutzrechte nicht dauerhaft übertragbar, bedürfte es der Neuregelung des § 40a UrhG nicht. Der Gesetzgeber selbst ist daher offensichtlich davon ausgegangen, dass eine dauerhafte Übertragung der Nutzungs- und Leistungsschutzrechte grundsätzlich möglich ist. Der BFH a.a.O. hat sich jedoch leider anders positioniert. Die Vermeidung eines Quellensteuerabzugs kann daher künftig nur mit einer vorausschauenden und u.U. komplexen vertraglichen Gestaltung erreicht werden.

Autor/innen

Nicole Wolf-Thomann

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Counsel

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Heiko Wunderlich

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