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05.02.2020

Steuerpflicht für Sachgeschenke

„Influencer-Marketing“ ist ein aktueller Trend in der Werbewelt. Es ist mittlerweile üblich, dass Unternehmen Influencer für Werbezwecke anfragen und ihnen das zu bewerbende Produkt als Geschenk überlassen. Im Gegenzug verpflichten sich die Influencer, im eigenen Beauty-Blog oder auf Instagram über die neue Hautcreme oder das Diätprodukt zu schreiben.

Im steuerrechtlichen Sinne gelten solche Produktüberlassungen allerdings nicht als Geschenke, da sie nicht unentgeltlich überlassen werden. Eine Ausnahme gilt nur für Sachgeschenke, deren Anschaffungskosten 10 Euro nicht übersteigen. Die Überlassung von Gegenständen in Erwartung einer Gegenleistung ist steuerlich daher ein sog. „geldwerter Vorteil“ und als solcher zu versteuern.

Der Wert einer überlassenen Sache, der bei der Bemessung für die Steuer zugrunde gelegt wird, ist der Anschaffungspreis des Gegenstandes. Handelt es sich um gebrauchte Gegenstände, wird der Betrag zugrunde gelegt, den der Gegenstand durch einen Verkauf zur Zeit der Überlassung erzielt hätte. Bei gesponserten Reisen gilt der Gegenwert der Reise als Einnahme. 

Der Influencer muss den Wert dieser Sachgeschenke als Einnahme versteuern. Selbst wenn er die Sachen privat nutzt, muss er sie buchhalterisch und steuerlich erfassen, weil er sie nur aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit überhaupt erhalten hat.

Einige Unternehmen, die Sachgeschenke ausgeben, versteuern diese pauschal. Sie müssen dann allerdings die Übernahme der Steuerlast schriftlich erklären. Mit dieser Erklärung kann der Influencer dem Finanzamt gegenüber belegen, dass eine Besteuerung bereits erfolgt ist. Pro Wirtschaftsjahr dürfen so Sachgeschenke im Wert von bis zu maximal 10.000 Euro entgegengenommen werden, ohne dass diese nochmals in der Steuererklärung des Influencers anzugeben sind.

Praxistipp

Werbende Unternehmen sollten entweder ihre Influencer auf die entstehenden Steuerpflichten hinweisen oder eine Pauschalbesteuerung vornehmen, da ihnen das Verhalten der Influencer in der Außenwirkung oft zugerechnet wird. Die Influencer selbst sollten ihren steuerlichen Pflichten nachkommen, um Strafzinsen sowie Strafen wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Veröffentlicht im Newsletter Süßwarenindustrie Spezial – Ausgabe 2020.

Autor/innen

Corinna Schneiderbauer

Corinna Schneiderbauer

Counsel

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Nicole Wolf-Thomann

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