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01.04.2019

#Steuerpflicht für Sachgeschenke

„Influencer-Marketing“ ist der Trend in der aktuellen Werbewelt. Es ist mittlerweile üblich, dass Unternehmen Influencer für Werbezwecke anfragen. Die Influencer erhalten von dem Unternehmen das zu bewerbende Produkt als Geschenk – im Gegenzug verpflichten sich diese im eigenen Beauty-Blog oder auf Instagram zum Bespiel über die neue Hautcreme zu schreiben oder machen Werbung für Fitness- und Diätprodukte.

Der Wert einer überlassenen Sache, der bei der Bemessung für die Steuer zugrunde gelegt wird, ist der Anschaffungspreis des Gegenstandes. Handelt es sich um gebrauchte Gegenstände, dann wird der Betrag zugrunde gelegt, den der Gegenstand durch einen Verkauf zur Zeit der Überlassung erzielt hätte. Auch bei gesponserten Reisen gilt der Gegenwert der Reise als Einnahme. 

Der Wert dieser Sachgeschenke ist durch die Influencer als Einnahme zu versteuern. Auch Geschenke, die privat genutzt werden, müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechend buchhalterisch und steuerlich erfasst werden. Denn der Erhalt der Sache liegt unabhängig von der Nutzung in der selbstständigen Tätigkeit begründet. 

Einige Unternehmen, welche Sachgeschenke ausgeben, versteuern diese bei der Überlassung des Gegenstandes pauschal. Allerdings ist es erforderlich, dass das schenkende Unternehmen die Übernahme der Steuerlast schriftlich erklärt. Diese Erklärung kann der Influencer dem Finanzamt vorlegen und damit darlegen, dass eine Besteuerung bereits erfolgt ist. Auf diese Weise können pro Wirtschaftsjahr Sachgeschenke im Wert von bis zu maximal 10.000 Euro entgegengenommen werden, ohne dass diese nochmals in der Steuererklärung zu versteuern sind.

Praxistipp für werbetreibende Unternehmen und Influencer:

Für werbende Unternehmen empfiehlt es sich, Influencer auf die entstehenden Steuerpflichten hinzuweisen oder eine Pauschalbesteuerung vorzunehmen, da den Unternehmen das Verhalten der Influencer zumindest in der Außenwirkung oft zugerechnet wird.

Aber auch Influencer selbst, sollten ihren steuerlichen Pflichten nachkommen um Strafzinsen sowie Geld- und im schlimmsten Falle Freiheitsstrafen wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Autor/innen

Corinna Schneiderbauer

Corinna Schneiderbauer

Counsel

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Nicole Wolf-Thomann

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