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29.05.2020

Sofort spielen, sofort klagen – auch als Verbraucherzentrale?

Mal wieder steht Facebook im Zentrum einer wegweisenden Frage an der Schnittstelle zwischen Datenschutz- und Wettbewerbsrecht: Dürfen sich Verbraucherschutzverbände bei einem Datenschutzverstoß auf unlauteres Handeln berufen und anstelle der betroffenen Nutzer gegen das soziale Netzwerk klagen? Mit dem Streit rund um Farmville und Candy Crush wird sich bald der EuGH beschäftigen, denn der BGH hat die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, um das Verhältnis zwischen DSGVO, UWG und Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) klären zu lassen.

Die bunt blinkenden Games, für die Facebook mit Drittanbietern von Online-Spielen kooperiert, konnten Nutzer 2012 über das App-Zentrum des sozialen Netzwerks kostenlos spielen. Beim Klick auf den Button „Sofort spielen“ stimmten User automatisch zu, dass ihre Daten an den Spielebetreiber übermittelt werden. Das erlaubte dem Spiele-Anbieter u.a. im Namen des Nutzers auf dessen Facebook-Profil „Statusmeldungen, Fotos und mehr“ zu posten.

Ein eindeutiger Datenschutzverstoß befanden die Verbraucherzentralen und klagten auf Unterlassung wegen unlauteren Handelns. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht gaben ihnen Recht, den strengen Anforderungen an die Informationspflichten bei Einwilligungen genüge der Button nicht. Jetzt liegt der Fall beim BGH und der zuständige Wettbewerbssenat hat schon durchklingen lassen, dass er hier zwar einen Datenschutzverstoß sehe, aber Bedenken mit der Aktivlegitimation der Klägerin habe. Es geht also um ziemlich viel für die Verbraucherzentralen, die seit 2009 bereits acht Verfahren gegen Facebook geführt haben.

Entscheidend wird sein, ob die seit Mai 2018 geltende DSGVO allein die Betroffenen und die Datenschutzbehörden zur Verfolgung datenschutzrechtlicher Verstöße berechtigt. Die Frage ist umstritten. Manche sehen die DSGVO und dort insbesondere Art. 80 als abschließende Regelung an, sodass Verbände nur dann klagebefugt sind, wenn sie von einer konkret betroffenen Person mit der Verfolgung von Datenschutzverstößen beauftragt wurden. Sowohl UWG als auch UKlaG gewähren den Verbraucherzentralen hingegen ein eigenständiges Klagerecht unabhängig von den konkreten Rechten Betroffener. Die Verbraucherzentralen argumentieren damit, dass Betroffen häufig gar nicht in der Lage seien, massenhafte Datenschutzverstöße großer Unternehmen wirksam durchzusetzen.

2019 hat der EuGH im Verfahren um den Facebook-Like-Button schon entschieden, dass die Regelungen der alten europäischen Datenschutzrichtlinie der Klagebefugnis von Verbänden nicht entgegenstehen. Es bleibt also abzuwarten, ob das unter der DSGVO ebenfalls gilt und die Verbraucherverbände auch datenschutzrechtlich weiter gegen Facebook und Co. vorgehen können.

Autor/innen

Margret Knitter

Margret Knitter

Partnerin

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Christina Kufer

Christina Kufer

Senior Associate

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