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25.02.2019

SKW Schwarz vertritt Sparkasse Südholstein in Vorabentscheidungsverfahren des EuGH zu Anschlusszinsvereinbarungen bei Kreditverträgen

SKW Schwarz Rechtsanwälte vertritt die Sparkasse Südholstein in einem vom Landgericht Kiel veranlassten Vorabentscheidungsverfahren (C-639/18) beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). In dem Verfahren geht es unter anderem um die Frage, ob eine Anschlusszinsvereinbarung in den Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie 2002/65/EG fällt, wenn diese ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Brief, Telefax, E-Mail) zwischen Verbraucher und Kreditinstitut erörtert und abgeschlossen wurde.

Bildrechte: Fabian – fotolia.com

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Kreditnehmerin in den Jahren 1994 und 1999 drei Immobilienkreditverträge mit der Sparkasse Südholstein geschlossen, in denen jeweils vereinbart war, dass die Parteien für den Zeitraum nach Ablauf der anfänglichen Zinsbindungsfrist über den hiernach maßgeblichen Festzinssatzes für einen festzulegenden Anschlusszeitraum verhandeln; ansonsten sollte ein variabler Zinssatz gelten. In allen drei Fällen passten die Parteien die Verzinsung – zum Teil mehrfach – durch entsprechende Anschlusszinsvereinbarungen an, wobei sie die Anschlusszinsvereinbarungen jeweils per Telefax und Brief austauschten.

Die Kreditnehmerin nahm diese Vorgehensweise zum Anlass für eine Klage, in der sie – unter Berufung auf das Fernabsatzrecht – die Ansicht vertritt, die Anschlusszinsvereinbarungen seien unwirksam, da die Sparkasse sie hierbei nicht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt habe. Die Anschlusszinsvereinbarungen seinen deshalb rückabzuwickeln und die Kreditnehmerin habe nur den seinerzeit gültigen variablen Zinssatz zu tragen. Die beklagte Sparkasse hält dem entgegen, die Kreditnehmerin sei nicht zum Widerruf berechtigt. Ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht stehe ihr nicht zu, da den Anschlussfinanzierungen keine Finanzdienstleistung nach den Regeln zu Fernabsatzgeschäften zugrunde liege. Vielmehr sei der Abschluss einer Anschlusszinsvereinbarung bereits bei Abschluss des eigentlichen Darlehensvertrages vertraglich angelegt gewesen.

Am 15. Januar 2019, kurz bevor die vom EuGH den Verfahrensbeteiligten gesetzte Stellungnahmefrist im Vorabentscheidungsverfahren ablief, veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Beschluss (Az. XI ZR 202/18), in welchem er zu der Frage Stellung bezog, ob eine Anschlusszinsvereinbarung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/65/EG fiele. Der BGH verneinte dies mit dem Hinweis darauf, dass es offenkundig sei, dass bei Auslegung des Rechts der Europäischen Union Verbrauchern bei Abschluss einer Anschlusszinsvereinbarung auch in Ansehung der Fernabsatzrichtlinie 2002/65/EG kein eigenständiges Widerrufsrecht zustünde.

„In seinem Beschluss nimmt der BGH auf die dem EuGH vom LG Kiel übermittelten Vorlagefragen Bezug und attestiert dem LG Kiel, es lasse bei seinen Überlegungen ,die Einheit des Darlehensvertrages bei der unechten Abschnittsfinanzierung außer Acht‘‘‘, erklärt Frank van Alen, Partner von SKW Schwarz in Hamburg und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der die Sparkasse Südholstein vertritt. „Denn nur bei Abschluss der ersten Dienstleistungsvereinbarung, dem ursprünglichen Darlehensvertrag, bestünde für den Verbraucher ein Widerrufsrecht, nicht aber bei späteren Konditionenanpassungen unter jenem Darlehensvertrag.“

Eine Entscheidung des EuGH wird in einigen Monaten erwartet.

Autor/innen

Frank Alen

Frank van Alen

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