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28.11.2017

SKW Schwarz erfolgreich für Deutsche Liquid Werke im Markenstreit um E-Zigarette ELVAPO

Im Markenstreit um E-Zigaretten hat SKW Schwarz die Deutsche Liquid Werke GmbH & Co. KG erfolgreich auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt vertreten (Az. 6 U 249/16). Das OLG bestätigte den Schutz der Marke „ELVAPO“ und urteilte, dass die Verbotsverfügung, durch die das Landgericht Frankfurt es der Wettbewerberin untersagte, mit dem Zeichen „EVAPO“ für elektronische Zigaretten zu werben, zu Recht ergangen ist. Das Gericht bestätigte die Ansicht der von SKW Schwarz vertretenen Antragstellerin, dass aufgrund der Warenidentität und der klanglichen Ähnlichkeit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen bestehe. Zudem bestätigte das Gericht, dass Dringlichkeit gegeben war. Es sei nicht dringlichkeitsschädlich, dass die Kollisionszeichen seit Längerem nebeneinander existierten. Die Berufung gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az. 3-08 O 85/16) wies das OLG damit zurück.

Die Deutsche Liquid Werke hatte die Wettbewerberin im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung der eingetragenen Marke „ELVAPO“ auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Frankfurt untersagte per einstweiliger Verfügung die Verwendung von „EVAPO“ und bestätigte diese Verbotsverfügung im erstinstanzlichen Urteil. Das LG sah eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen und nahm dabei eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft von „ELVAPO“, Warenidentität sowie durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit der jeweils prägenden Wortbestandteile „ELVAPO“ und „EVAPO“ an. Dies bestätigte auch die nächste Instanz. Bildliche oder begriffliche Unterschiede, urteilte das OLG, „neutralisierten“ die klangliche Zeichenähnlichkeit nicht.

Die SKW Schwarz Markenrechtler Yvonne Schäfer und Dr. Philipp Heigl vertraten die Deutsche Liquid Werke GmbH & Co. KG im gesamten Verfahrensgang.