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27.05.2010

Schadensersatzpflicht des Filmlizenzgebers gegenüber Filmauswerter wegen Nichtvorlage der Rechtekette

Das LG München I hat kürzlich entschieden, dass einem Filmauswerter gegen seinen Lizenzgeber Ansprüche auf Ersatz der Schäden zustehen, die aus der verspäteten Vorlage einer lückenlosen Rechtekette resultieren.

Diesem Fall ging Folgendes voraus: Der Filmauswerter war von dritter Seite, nämlich dem Inhaber der Verfilmungsrechte des Lebens von Marlene Dietrich, auf Unterlassung des Vertriebs der „Marlene“-Dokumentation in Anspruch genommen worden. Der Filmauswerter kassierte hierbei zunächst eine einstweilige Verfügung, insbesondere weil ihm der Lizenzgeber eine hinreichend dokumentierte Rechtekette nicht rechtzeitig vorgelegt hatte und er sich daher nicht substantiiert gegen den Vorwurf mangelnder Rechteinhaberschaft zur Wehr setzen konnte.

Obwohl der Verfügungskläger aufgrund späterer Vorlage der Rechtekette den Antrag auf Erlass der Verfügung zurückgenommen hatte, sprach das Gericht dem Filmauswerter für den Zeitraum der Wirksamkeit der Unterlassungsverfügung einen Anspruch auf Ersatz der aufgrund der durch die Verfügung entstandenen Einnahmeausfälle zu. Konkret leitete das Gericht aus der Vertragsklausel, aufgrund derer der Lizenzgeber zur Unterstützung des Filmauswerters bei Anspruchsstellung durch Dritte verpflichtet war, die Pflicht des Lizenzgebers zur rechtzeitigen Vorlage einer hinreichend dokumentierten Rechtekette her. Dies gelte insbesondere dann, wenn, wie hier, bereits im Vorfeld Streitigkeiten zwischen dem Lizenzgeber und dem Inhaber der Verfilmungsrechte bestanden hätten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Praxistipp:
Gerade wenn beim Erwerb der Verfilmungsrechte potentielle Konflikte mit dem originären Rechtsinhaber bestehen, sollte der Produzent den Filmauswerter bereits im Vorfeld hierüber informieren und eine lückenlose Rechtekette zur Verfügung stellen, um ihn bei einer späteren Inanspruchnahme durch Dritte abzusichern.

Autor/innen

Johann Heyde

Dr. Johann Heyde

Partner

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