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21.06.2016

Schadensersatz bei Verstoß gegen Open Source Lizenz

Erneut hat das Landgericht Bochum (LG Bochum, Urt. v. 03.03.2016 – Az. 8 O 294/15) eine Schadensersatzpflicht für die Nutzung einer Open Source Software unter Verstoß gegen die dafür geltende Open Source Lizenz bejaht. Das Gericht geht davon aus, dass ein Verstoß des Empfängers der Software gegen die dafür geltende GNU General Public License Version 2 (GPL 2.0) zu einem Wegfall seiner Nutzungsrechte führt. Die Beklagte hatte die Software ohne den Lizenztext der GPL 2.0 verbreitet und deren Sourcecode weder mitgeliefert noch angeboten. Wegen dieser Verstöße gegen die GPL 2.0 sei die anschließende Nutzung unberechtigt. Dabei habe die Beklagte fahrlässig gehandelt, weshalb sie zum Schadensersatz verpflichtet sei. Das Landgericht geht für dessen Höhe wohl von der Vergütung für eine entsprechende kommerzielle Lizenz aus.

Das Urteil setzt die Rechtsprechung zur Schadensersatzpflicht bei Verstößen gegen eine Open Source Lizenz fort (siehe LG Bochum, Urt. v. 20.01.2011 – Az. 8 O 293/09; LG Köln, Urt. v. 17.07.2014 – Az. 14 O 463/13). Für Open Content unter einer Creative Commons Lizenz hatte das OLG Köln (Urt. v. 31.10.2014 – Az. 6 U 60/14; Anmerkung Schweinoch in NJW 2015, 794) eine Schadensersatzpflicht bei Lizenzverstößen verneint.

Praxistipp:

Die Nichteinhaltung einer Open Source Lizenz kann nicht nur zum automatischen Wegfall der Nutzungsrechte führen, sondern zusätzlich auch zur Schadensersatzpflicht. Umso mehr Aufmerksamkeit sollte auf die Erfassung und dokumentierte Einhaltung von Open Source Lizenzen gerichtet werden.

Autor/innen

Martin Schweinoch

Martin Schweinoch

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