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23.07.2020

Quadratisch, praktisch, eintragungsfähig?

Ist die quadratische Verpackung von Ritter Sport eine Marke?
Ist die quadratische Verpackung von Ritter Sport eine Marke?
Der BGH hat entschieden, dass die quadratische Verpackung der Ritter Sport Schokolade als Marke eingetragen bleiben darf.

Quadrat als durch die Art der Ware selbst bedingt?

Ritter Sport verfügt bereits seit 1995 bzw. 1998 über Markenschutz an der Verpackung ihrer quadratischen Schokoladentafeln „Ritter Sport“ und „Ritter Sport Minis“ ohne Aufdruck. Die Marken wurden damals als verkehrsdurchgesetzt eingetragen.

Gegen die Eintragungen war der Konkurrent Milka  zunächst erfolgreich vorgegangen. Das Bundespatentgericht stellte 2016 fest, dass die angegriffene Gestaltung lediglich aus einer (Verpackungs-)Form bestehe, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei. Derartige Formen dürften nicht für einen Wettbewerber monopolisiert werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob diesen Beschluss 2017 auf. Sein Argument: Durch die Art der Ware bedingt sei eine Form nur dann, wenn sie Gebrauchseigenschaften aufweise, die gattungstypisch sind und nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mittbewerber sucht. Die quadratische Form sei keine solche „wesentliche Gebrauchseigenschaft“.

Rechtsstreit in der zweiten Runde

Somit ging der Streit in die zweite Runde – und landete wieder beim Bundespatentgericht. Das prüfte nun, ob die quadratische Form der Schokolade einen wesentlichen Wert verleihen würde. Das BPatG verneinte dies, so dass es bei der Eintragung der Marken blieb.

Hiergegen wehrte sich der Konkurrent. Der BGH entschied die Sache nun abschließend, indem er den Verpackungen die Eintragungsfähigkeit als Marke bescheinigte (Beschlüsse vom 23. Juli 2020 - I ZB 42/19 und I ZB 43/19). Die Pressemitteilung finden Sie hier.

Quadrat verleiht der Ware einen wesentlichen Wert?

Der BGH legte in seinem Urteil grundsätzlich dar, wann eine Form einem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht: Hierzu müsse die Form entweder einen künstlerischen Wert und – im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen – eine Andersartigkeit aufweisen. Oder es müsse ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder eine auf die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware abgestellte besondere Vermarktungsstrategie vorliegen. All dies sei im Fall des Ritter Sport Quadrats nicht der Fall. Das Quadrat beeinflusse gerade nicht die Kaufentscheidung der Verbraucher in hohem Maße.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung ist richtig und gibt Markeninhabern Rechtssicherheit. Doch so positiv der Beschluss ist, kann er nicht darüber hinwegtäuschen, dass es grundsätzlich schwierig bleibt, für eine Form, die nur aus der Ware selbst besteht, Markenschutz zu erlangen. Auch die Ritter Sport Verpackungen wurden nur dank ihrer überragenden Bekanntheit als Marken eingetragen. Hat ein Produkt einmal diesen Status erlangt, ist ein Markenschutz mit einer quasi unbegrenzten Schutzdauer möglich. Hersteller neuer Produkte, die sich allein durch die Form kennzeichnen, müssen wohl unverändert einen langen Atem mitbringen und vor Markenanmeldung zunächst einen gewissen Bekanntheitsgrad aufbauen.

Autor/innen

Margret Knitter

Margret Knitter

Partnerin

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