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30.06.2016

Richtlinie zu Geschäftsgeheimnissen verabschiedet (Trade Secrets Directive)

Am 15. Juni 2016 wurde die EU Richtlinie 2016/943 „über den Schutz vertraulichen Know-Hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ im EU-Amtsblatt veröffentlicht und muss von den Mitgliedstaaten bis zum 06. Juni 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Bedeutung von Geschäftsgeheimnissen und Ziel der Richtlinie

Geschäftsgeheimnisse sind für die Unternehmen von hoher Relevanz. Sie stellen intellektuelles Kapital dar. Durch den Erwerb und die Entwicklung von Informationen, Wissen und Erfindungsreichtum können die Unternehmen schneller, kostengünstiger und effektiver produzieren und arbeiten. Geschäftsgeheimnisse können den entscheidenden Wettbewerbsvorteil ausmachen. Daher kommt dem Schutz dieser Geschäftsgeheimnisse eine entscheidende Bedeutung zu, die auf Grund der informationsbasierten Wirtschaft immer mehr ansteigt.

Ziel der Richtlinie ist es, auf Grund der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstasten hinsichtlich des Schutzes der Geschäftsgeheimnisse, ein möglichst einheitliches Schutzniveau zu schaffen.

Wesentlicher Inhalt der Richtlinie

Eine wesentliche Neuerung ist die Definition des Geschäftsgeheimnisses. Danach werden Informationen zu einem Geschäftsgeheimnis, wenn sie geheim sind, deshalb einen kommerziellen Wert haben und Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Geheim bedeutet dabei, dass sie weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sind.

Zudem gibt die Richtlinie vor, wann der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen rechtmäßig und wann rechtswidrig ist und welche Ausnahmen es gibt. So wird beispielsweise das „Reverse Engineering“ künftig zulässig sein, was bisher unter dem deutschen Recht meist nicht der Fall war.

Bis zuletzt wurde auch der Schutz für „Whistleblowers“ diskutiert. Nach der neuen Richtlinie ist die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen gestattet, wenn dies zur Aufdeckung eines Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit geschieht, sofern es die Absicht war, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

Des Weiteren schafft die Richtlinie auch Schutzmaßnahmen für die Geschäftsgeheimnisse während des Gerichtsverfahrens. So kann unter anderem eine Beschränkung der Personen, die Zugang zu den Geschäftsgeheimnissen haben, erfolgen. Dadurch wird versucht, das Dilemma zu beseitigen, dass die eigentlich geheimen Informationen durch das Verfahren öffentlich werden.

Auf der Rechtsfolgenseite werden dem Antragsteller künftig neue Mittel zur Verfügung stehen. Neben vorläufigen Maßnahmen, stehen ihm auch Unterlassungs-, Herausgabe-, Rückruf-, Beseitigungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche zu. Zusätzlich darf der Antragsteller Gerichtsentscheidungen veröffentlichen.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Insgesamt ist die Richtlinie zu begrüßen, weil sie einheitliche Regelungen schafft und den Know-How Rechtsschutz stärkt. Allerdings ist sie für Unternehmen auch mit Unsicherheiten verbunden, da unbestimmte Begriffe wie „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ vom Gesetzgeber und Gerichten näher definiert und ausgelegt werden müssen.

Unternehmen sollten gleichwohl nicht bis zur Umsetzung der Richtlinie warten, sondern schon vorher tätig werden. Dazu gehört, die Geschäftsgeheimnisse zu identifizieren und technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Es sollten auch frühzeitig Konzepte für die von der Definition verlangten „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ entwickelt werden. Im Zweifelsfall wird der Antragsteller diese Maßnahmen vor Gericht nachweisen müssen. Daher können durch entsprechende Maßnahmen die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens erhöht werden.

Auch auf der Vertragsebene sollten Unternehmen Anpassungen vornehmen. So sollte beispielsweise das „Reverse Engineering“ in zulässigem Maße vertraglich ausgeschlossen werden.

Autor/innen

Magnus Hirsch

Dr. Magnus Hirsch

Partner

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