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12.02.2020

Reform EU-Preisverordnung: Neue Informationspflichten im Payment - EU setzt bei Transparenz auf Vergleichsplattformen

Die EU-Preisverordnung über grenzüberschreitende Zahlungen (Verordnung EG/924/2009) wurde überarbeitet. Ab dem 19.4.2020 gelten u.a. durch die neue EU-Preisverordnung (EU 2019/518) erhöhte Transparenzpflichten für Entgelte für die Währungsumrechnung bei elektronischen Überweisungen (Web- bzw. Online- und Mobile Banking) und im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen (Einsatz einer Zahlkarte am POS und an Geldautomaten).

Die neuen Bestimmungen gelten für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), wenn diese in einer EWR-Fremdwährung erfolgen und eine Währungsumrechnung enthalten. Konkret betrifft dies aktuell die Länder Großbritannien (GBP) - das britische Pfund ist trotz des Brexit zum 31.1.2020 während der nun laufenden Übergangszeit nach wie vor erfasst -, Bulgarien (BGN), Dänemark (DKK), Island (ISK), Kroatien (HRK), Norwegen (NOK), Polen (PLN), Rumänien (RON), Schweden (SEK), Liechtenstein (CHF), Tschechien (CZK) und Ungarn (HUF).

Neue Informationspflichten für Währungsumrechnungen

Im Online-Bereich hat der Zahlungsdienstleister vor Auslösung des Zahlungsvorgangs über die geschätzten Währungsumrechnungsentgelte die für die Überweisung gelten sowie den geschätzten Gesamtbetrag der Überweisung zu informieren.

Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen sind Informationspflichten im Hinblick auf Währungsumrechnungsentgelte und den anwendbaren Wechselkurs vor Auslösung des Zahlungsvorgangs zu erfüllen. Die Währungsumrechnungsentgelte müssen als prozentualer Aufschlag auf den letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurs der EZB ausgedrückt werden. Für die genannten Pflichten gilt als Stichtag der 19.4.2020. Weitere Pflichten – sie betreffen das Versenden elektronischer Mitteilungen zu den Währungsumrechnungen beim Einsatz von Zahlkarten – sind erst ein Jahr später bindend (ab dem 19.4.2021).

EU setzt auf Entwicklung von Vergleichsplattformen

Die Verordnung enthält zudem ausdrücklich die Verpflichtung, die Aufschläge auf einer „elektronischen Plattform“ - also auf Websites oder Apps - zugänglich zu machen. In den Erwägungsgründen ist davon die Rede, dass dies zur Entwicklung von Vergleichsplattformen beitragen solle, um den Verbrauchern den Preisvergleich auf Reisen oder beim Einkauf im Ausland zu erleichtern.

Umsetzung in der Praxis

Die Informationspflichten werden sich z.B. durch Anpassung der Vertragsdokumente und der Websites bzw. Preis- und Leistungsverzeichnisse umsetzen lassen. Technisch aufwändiger wird die Erfüllung der Pflichten an den Terminals. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), also die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände, hat zudem angekündigt, Hinweise und Einschätzungen zu den neuen gesetzlichen Regelungen der Preisverordnung auf ihrer Website veröffentlichen.

Autor: Christoph Krück

Autor/innen

Christoph Krück

Dr. Christoph Krück

Counsel

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