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06.04.2018

Referentenentwurf des Gesetzes zum Schutz für Geschäftsgeheimnisse geleakt

Es hat eine gewisse Komik, dass gerade der Referentenentwurf des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen („GeschGehG“) „geleakt“ wurde, so dass der Gesetzeswortlaut nunmehr i.S.d. Art. 2 Nr. 1a) der dem GeschGehG zugrundeliegenden EU Richtlinie 2016/943 „allgemein bekannt und ohne weiteres zugänglich“ ist. Nach der Begriffsbestimmung in § 1 GeschGehG kann der Gesetzeswortlaut damit jetzt kein „Geschäftsgeheimnis“ mehr sein, so dass es auf die Frage, ob das BMJV hier „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ zum Schutz der Information hat walten lassen, nicht mehr ankommt. Demgegenüber wird diese Frage in Zukunft eine (streit-)entscheidende Rolle spielen. Denn wie die Gesetzesbegründung in diesem Punkt zeigt, sind die vom Inhaber getroffenen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen eine der zwingenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Schutzes nach dem GeschGehG. Der Geheimnisinhaber muss also zukünftig beweisen, dass er physische Zugangsbeschränkungen, sonstige Vorkehrungen wie auch vertragliche Sicherungsmechanismen errichtet und eingehalten hat. Dabei sollen Art und Maß der zu treffenden Maßnahmen davon abhängig sein, um welche geheime Information es geht, wie wichtig (sprich werthaltig) die Information für den Geheimnisinhaber ist, wie er ansonsten seine Geschäftsgeheimnisse schützt und kennzeichnet und wie es ansonsten um den vertraglichen Geheimnisschutz bestellt ist.

Für die innerbetriebliche Praxis bedeutet dies ein Umdenken und Handeln im Vergleich zur jetzigen Rechtslage, wo der Geheimhaltungswille des Inhabers noch vermutet wird, es im Prozess also eines eher überschaubaren Aufwands bedarf, darzulegen, die streitige Information unterfalle dem (bald wohl abgeschafften) § 17 UWG. Denn zukünftig wird das scharfe Schwert des Geheimnisschutzes nur derjenige in die Hände bekommen, der dezidiert nachweisen kann, dass die von ihm getroffenen technischen, organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen angesichts der Werthaltigkeit seines Geheimnisses hinreichend waren.

Daran, dass der zukünftige Geheimnisschutz ein scharfes Schwert ist und sich mit den (sonstigen) IP-Rechten (Patente, Marken, Designs, UrhR etc.) durchaus wird messen können, lässt das GeschGehG keine Zweifel. Konsequent werden darin die Vorgaben der zugrundeliegenden EU Richtlinie 2016/943 EU umgesetzt, indem in den §§ 2 und 3 erlaubte und unerlaubte Formen des Umgangs mit Geschäftsgeheimnissen definiert werden (erlaubt ist z.B. das sog. Reverse Engineering, verboten ist etwa das Erlangen der Information durch Kopieren). In Abschnitt 2 spiegelt der Entwurf den bereits im Bereich der gewerblichen Schutzrechte aus der Enforcement-Richtlinie bekannten Anspruchskanon wider (Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz, Rückruf, Vernichtung). Im Zusammenspiel mit der Definition des „rechtsverletzenden Produkts“ führt dies dazu, dass zukünftig nicht nur Produkte vom Markt gezogen werden können, wenn deren Merkmale, Funktion oder Herstellung auf einer Geheimnisverletzung beruhen, sondern auch dann, wenn sich die Informationslangfinger am Marketing des Produktes bedient haben. Ergibt sich hieraus ein neuer Hebel für die Kreativ- und Werbewirtschaft?

Nicht geschaffen wurde – die zugrundeliegende EU Richtlinie 2016/943 hatte es bereits vermuten lassen – ein konsequenter Geheimnisschutz im Gerichtsverfahren. Die §§ 14 – 20 des GeschGehG sehen zwar bestimmte Geheimhaltungsmaßnahmen vor, beide Parteien bleiben im Verfahren aber immer mit vollen Einsichtsrechten an Bord, obwohl dies der grundrechtlich gesicherte Anspruch auf rechtliches Gehör nicht fordert. Dabei sind die in § 16 vorgesehenen max. EUR 1.000 Ordnungsgeld für Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht ein stumpfes Schwert, da sie sich insbesondere bei Erlangung und Nutzung besonders wertvoller Informationen ohne weiteres „einpreisen“ lassen.

Aus Sicht der Geheimnisinhaber unerfreulich ist die in § 14 vorgesehene ausschließliche örtliche Zuständigkeit am Sitz des Beklagten. Trotz Ermächtigung der Landesregierungen zur Schaffung gerichtlicher Konzentrationszuständigkeiten wird sie in vielen Fällen den Weg über § 32 ZPO zu den spezialisierten Gerichten abschneiden.

Letztlich ist der Entwurf nahezu ein Spiegelbild der zugrundeliegenden EU Richtlinie mit wenig darüber hinausgehenden Ambitionen. Es bleibt abzuwarten, welche Veränderungen der Entwurfstext im Gesetzgebungsverfahren noch nehmen wird.

Autor/innen

Sascha Pres

Dr. Sascha Pres

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Sandra Sophia Redeker

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