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12.06.2020

Reduzierung der Mehrwertsteuer – was muss man wissen?

Im Rahmen des Konjunkturpakets hat die Bundesregierung neben weiteren Maßnahmen beschlossen, die Mehrwertsteuer für einen Zeitraum von sechs Monaten vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 zu senken. Wir geben einen Überblick und beantworten Ihre wichtigsten Fragen dazu.

Was ist mit dem neuen Konjunkturpaket beschlossen worden?

   
Neben weiteren Maßnahmen werden für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19 auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 auf 5 % gesenkt.

Warum wurde die Reduzierung der Mehrwertsteuer im Konjunkturpaket beschlossen?

   
Ziel ist die Stärkung des Binnenkonsums. Dank niedrigerer Preise soll ein Anreiz geschaffen werden, Konsumgüter jeglicher Art zu erwerben. Durch die kurzfristige Ankündigung soll ein Abwarten bei Anschaffungen vermieden und ein Zuwarten durch die zeitliche Begrenzung zum 31.12.2020 verhindert werden. Die Verbraucher werden so um rund 20 Milliarden Euro entlastet, sofern die Preise entsprechend des niedrigeren Mehrwertsteuersatzes reduziert werden. Doch dazu ist der Handel freilich nicht verpflichtet. Es ist daher ebenso rechtlich möglich die Preise anzuheben und nach der wirtschaftlich schwierigen Phase von einer höheren Gewinnspanne zu profitieren. Die Akzeptanz des Kunden ist hiervon unabhängig.

Vor welche Herausforderungen stellt das Konjunkturpaket und die Reduzierung der Mehrwertsteuer Unternehmen?

   
Keine Berücksichtigung gefunden hat bei dem kurzfristigen Konjunkturpaket der erhebliche Mehraufwand für die Unternehmen bei der Umsetzung, der zudem für einen knappen Zeitraum von lediglich 6 Monaten erforderlich wird.

So stellt sich zum Bespiel für Supermärkte die Frage, ob sie zigtausende Produkte neu etikettieren – um das in 6 Monaten bei verbleibender Ware wieder auf den heutigen Stand zu ändern – oder ob sie im Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2020 den Gesamtpreis erst an der Kasse entsprechend reduzieren. Beides ist rechtlich möglich, unklar ist jedoch, ob die Verbraucher eine Reduzierung an der Kasse tolerieren oder – möglicherweise auch nur unbewusst – Supermärkte wählen werden, die bereits im Regal niedrigere Preise ausweisen. Eine Pflicht zur Änderung der Preisschilder besteht grundsätzlich nicht.

Besondere Herausforderungen ergeben sich u.a. für Restaurants: Bis 30.6.2020 unterliegen die Speisen, die im Restaurant verzehrt werden, dem Umsatzsteuersatz von 19 %, Mitnahmespeisen hingegen dem Umsatzsteuersatz von 7 %. Ab 1.7.2020 gilt für alle Leistungen einheitlich eine ermäßigten Umsatzsteuer von 5 %, vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 ein ermäßigter Steuersatz von 7 % und dann ab dem 1.7.2021 wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % für Speisen, die im Restaurant verzehrt werden und für Mitnahmespeisen der Umsatzsteuersatz von 7 %.

Unternehmer, die bereits Auftragsbestätigungen oder Anzahlungen mit dem bisherigen Steuersatz von 19 % ausgewiesen haben, nun aber im Zeitraum zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 ausliefern, stehen vor der Frage, wie sie das konkret handhaben. Und dürfen Rechnungen vor dem 1.7.2020 bereits mit dem niedrigeren Steuersatz ausgewiesen werden, wenn die Ausführung in diesen Zeitraum fällt?

Hinweis: Aufgrund der kurzfristigen Umsetzung, gibt es noch keine Erlasse und Handlungsanweisungen der Finanzbehörden. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die Abgrenzungsfragen an der letzten grundsätzlichen Änderung des Steuersatzes zum 1.1.2007 BMF v. 11.08.2006 - IV A 5 - S 7210 - 23/06 BStBl 2006 I S. 477 orientieren.

Was bedeutet die Reduzierung der Mehrwertsteuer nun genau?

   
Grundsätzlich gilt das Folgende: Für ausgeführte Umsätze im Zeitraum

  • bis 30.06.2020 Regelsteuersatz von 19 %; ermäßigter Steuersatz 7 %
  • vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 Regelsteuersatz von 16 %, ermäßigter Steuersatz 5 %
  • ab dem 1.1.2021 Regelsteuersatz von 19 %, ermäßigter Steuersatz 7 %

Was ist entscheidend bei der Ausführung der Umsätze?

   
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die korrekte Anwendung des Steuersatzes kommt es alleine darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung, § 27 Abs. 1 UStG. Anzahlungen sichern also keinen Steuersatz. Im Einzelnen:

  • Lieferungen – einschließlich Werklieferungen – sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat; wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE).
  • Sonstige Leistungen (auch Werkleistungen) sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen.
  • Die Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).

Hier ein Beispiel: N bestellt und bezahlt am 20.08.2020 einen Rasenmäherroboter für insgesamt EUR 2.320 (EUR 2.000 zuzgl. 16 % Umsatzsteuer). Die Lieferung soll innerhalb von 10 Werktagen erfolgen. Tatsächlich erfolgt die Lieferung jedoch erst am 2.1.2021. Die Leistung ist erst im Januar 2021 ausgeführt und unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %. Die Leistung ist mit 3 % nachzuversteuern.

Dürfen die Rechnungen vor dem 1.7.2020 bereits mit dem niedrigeren Steuersatz ausgewiesen werden?

   
Der Unternehmer kann für Leistungen auch schon vor Eintritt der jeweiligen Steuersatzänderung Rechnungen mit dem Steuersatz ausstellen, der zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung jeweils zutreffend ist. Das heißt demjenigen der jetzt bestellt und der eine Lieferung im Zeitraum von 1.7. bis 31.12.2020 erhalten wird, kann jetzt schon eine Rechnung mit 16 % Mehrwertsteuer überreicht werden.

Wie ist mit dem Thema Anzahlungen umzugehen?

   
Anzahlungen 
sind stets im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE). Maßgeblich ist aber auch hier die Ausführung der Leistung für den korrekten Steuersatz. Bsp.: Eine Anzahlung vor dem 1.7.2020 wurde mit 19 % (bzw. 7 %) besteuert. Die Ausführung der Leistung erfolgte im Zeitraum 1.7. bis 31.12.2020. Die Leistungen sind demnach mit 3 % zu entlasten.

Sofern Anzahlungen mit 16 % bzw. 5 % besteuert wurden, die Ausführung der Leistung aber erst nach dem 31.12.2020 erfolgt, sind die Leistungen mit 3 % nachzuversteuern.

Die Entlastung bzw. die Nachversteuerung von Anzahlungen erfolgt in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung oder Teilleistung auf die sich die Anzahlung bezieht, ausgeführt ist. Besteuert der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, erfolgt die Entlastung bzw. Nachversteuerung in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird.

Hat der Unternehmer für zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 vereinnahmte Anzahlungen die Umsatzsteuer mit 16 % bzw. 5 % in der Rechnung angegeben, ist bei Leistungserbringung nach dem 1.1.2021 die Anzahlungsrechnung nach der früheren Praxis nicht zu berichtigen, wenn über die gesamte Leistung eine Schlussrechnung mit dem ab 1.1.2021 geltenden Steuersatz von 19 % erteilt wird – es ist davon auszugehen, dass diese Praxis aus dem Jahr 2007 auch heute wieder Anwendung finden wird. Alternativ kann der Unternehmer seine Rechnung über die zum anderen Steuersatz vereinnahmten Anzahlungen berichtigen.

Die Berichtigung erfolgt in diesem Fall für den Voranmeldungszeitraum, in dem der Unternehmer den Steuerausweis berichtigt. Die Regelungen gelten nicht nur für den leistenden Unternehmer, sondern gleichfalls für die Vorsteuerabzugsbeträge des Leistungsempfängers.

Wie verhält es sich mit Teil- und Dauerleistungen?

   

  • Teilleistungen (z.B. die Vermietung von Gewerbeflächen) setzen voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG). Soweit Teilleistungen vorliegen, die in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gilt der Steuersatz von 16 % bzw. 5 %. Nach und vor diesem Zeitraum gilt der Steuersatz von 19 % bzw. 7 %.
  • Die Überlassung einer Eintrittskarte, die zum Besuch mehrerer Sportveranstaltungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums berechtigt, ist hingegen stets als Dauerleistung anzusehen (selbiges gilt für Jahreskarten und Abonnements), die mit Ablauf des Berechtigungszeitraums ausgeführt wird. Als ausgeführt gilt die Leistung daher am Ende des jeweiligen Leistungszeitraums - typischerweise am Ende einer Spielsaison. Das heißt, sofern die Saison der 1. Fußballbundesliga am 27.06.2020 endet, gilt die Leistung Jahreskarte vor dem 1.7.2020 ausgeführt, es kommt der Steuersatz von 19 % zur Anwendung.

Welche Auswirkungen hat die Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Bauleistungen?

   
Bauleistungen gelten grds. erst mit Abnahme ausgeführt. Werden einheitliche Bauleistungen in der Zeit ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt, unterliegt die gesamte Leistung dem Regelsteuersatz von 16 %. Bisher wurde es seitens der Finanzverwaltung nicht moniert, wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steuersatzänderung eine entsprechende Vereinbarung nachgeholt wurde. Vor dem 1.1.2021 sollte daher die Möglichkeit der Vereinbarung und Ausführung baulicher Teilleistungen geprüft werden.

Welche Auswirkungen hat die Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Umtausch?
   
Ein Umtausch stellt eine Rückgängigmachung nebst Neuerwerb dar. Für die Lieferung des Ersatzgegenstands ist daher der zum Zeitpunkt der Lieferung maßgebliche Steuersatz anzuwenden.

Welche Auswirkungen hat die Reduzierung der Mehrwertsteuer auf die Notwendigkeit der korrekten Rechnungsstellung?

   
Hintergrund der Notwendigkeit der korrekten Rechnungsstellung: Stellt ein Unternehmer eine Rechnung noch mit dem alten Steuersatz von 19 % (oder 7 %) aus, erbringt die Leistung aber zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020, hat er zu viel Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen (unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer, § 14c Abs. 1 UStG.). Dieser zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag wird von dem Unternehmer geschuldet, kann aber von einem grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger in Höhe von 3 % nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung, § 27 Abs. 1 UStG.

Wo finde ich weitere Informationen und Beratung hierzu?
   
Nutzen Sie unsere Expertise. Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung und beraten Sie hierzu gerne kurzfristig. Ein kurzer Anruf oder eine E-Mail genügen.

Wichtige Informationen zum Konjunkturpaket und den darin beschlossenen Maßnahmen finden Sie hier.

Autor/innen

Nicole Wolf-Thomann

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Heiko Wunderlich

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Stefan Skulesch

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