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09.02.2018

Prügelei unter Arbeitskollegen als Arbeitsunfall

Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einer von ihm angefangenen Prügelei mit einem Arbeitskollegen am Arbeitsplatz, liegt kein Arbeitsunfall vor.

LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.11.2017 – L 1 U 1504/17 Der Kläger verlangt von der Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Verletzung als Arbeitsunfall, die er im Rahmen einer von ihm ausgehenden Prügelei mit einem Arbeitskollegen am Arbeitsplatz erlitten hatte. Im November 2015 kam es in einem Warenlager zu einer emotionalen Diskussion über Arbeitsabläufe zwischen dem Kläger und einem Arbeitskollegen. Nachdem sich die Situation zunächst beruhigt hatte, kam es dann innerhalb des Warenlagers über eine gewisse räumliche Distanz zwischen den Arbeitsplätzen hinweg zu gegenseitigen Beschimpfungen und provozierenden Gesten. Der Kläger verließ daraufhin seinen Arbeitsplatz, rannte auf den Kollegen zu und rammte ihm seinen Kopf mit großer Wucht in den Rumpf. Beide Arbeitskollegen gingen zu Boden. Der Kläger zog sich einen Halswirbelbruch zu, der Arbeitskollege eine Rippenprellung.

Das LSG Baden-Württemberg hat anders als die Vorinstanz die Klage abgewiesen. Der Kläger hatte zunächst im Verfahren unterschiedliche Aussagen darüber gemacht, wie er sich seine Verletzungen überhaupt zugezogen habe. So hatte er zunächst behauptet, er sei über eine Palette gestürzt und habe sich dabei verletzt. Nach einer Beweisaufnahme kam das LSG aber zum Schluss, dass die Behauptungen des Klägers nicht glaubhaft seien. Durch das Verlassen seines Arbeitsplatzes, um seinen Arbeitskollegen anzugreifen, habe der Kläger den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung verlassen. Zwar könne die Klärung eines über betriebliche Pflichten und betrieblichen Verhaltens bestehenden Konflikts durchaus im betrieblichen Interesse liegen. Hier sei es aber nicht mehr um die Klärung des rund eine halbe Stunde zurückliegenden Konflikts um Arbeitsabläufe gegangen, sondern nur noch darum, den Kollegen anzugreifen. Selbst unter Berücksichtigung, dass im Warenlager robuste Umgangsformen herrschten und wechselseitige Beleidigungen zwischen dem Kläger und dem Arbeitskollegen in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen seien, könne der Angriff des Klägers nicht mehr als betriebsdienlich angesehen werden. Durch den Angriff könne das kollegiale Verhältnis so zerstört werden, dass eine künftige Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Außerdem sei die Folge des Handelns eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitskollegen, die sicherlich nicht im betrieblichen Interesse gelegen habe.

Praxistipp:

Eine Anerkennung als Arbeitsunfall setzt grundsätzlich einen betrieblichen Bezug der Tätigkeit voraus. Hierfür reicht es allerdings nicht, dass sich ein Arbeitsunfall lediglich im Betrieb ereignet. Dies wird durch das vorstehende Urteil des LSG Baden-Württemberg beispielhaft klargestellt. Insbesondere entbinden auch nicht raue Umgangsformen in einem Betrieb von der Einhaltung bestimmter Umgangsformen unter Arbeitskollegen, mögen die rauen Umgangsformen auch betriebsüblich sein. Körperliche Angriffe sind tabu. Anders kann übrigens der Fall beurteilt werden, ob die Verletzung eines Angegriffenen einen Arbeitsunfall darstellt. Mit Urteil vom gleichen Tag (Az. L 1 U 1277/17) hat das LAG Baden-Württemberg dem Verletzten aus einem tätlichen Angriff eines Arbeitskollegen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zugestanden. Dort kam es auf dem Rückweg von einer Baustelle zu einer Schlägerei unter Arbeitskollegen. Anlass war die Frage, ob auf dem Rückweg ein Fenster des Transporters zu öffnen war oder nicht.

Autor/innen

Martin Greßlin

Dr. Martin Greßlin

Partner

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