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08.04.2021

Post-Brexit: Warenhandel mit Großbritannien – Eine grobe Übersicht für Unternehmen und Privatpersonen bezüglich Zoll und Umsatzsteuer

Vor drei Monaten endete die knapp einjährige Übergangsfrist am 31. Dezember 2020, nachdem bereits zum 31. Januar 2020 der Brexit vollzogen wurde und Großbritannien aus der Europäischen Union ausgetreten war. Viele Unternehmen und Privatpersonen merken erst jetzt, was das bedeutet und sind sich der Risiken und Pflichten häufig nur unzureichend bewusst, wie diverse Fälle aus der Beratungspraxis verdeutlichen. Nachfolgend möchten wir daher die wesentlichen Punkte noch einmal zusammenfassen, um Ihnen im Warenverkehr mit Großbritannien zu helfen.

Mit Ende der Übergangsfrist endeten auch die Vereinfachungen bezüglich der zollrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Großbritannien. Großbritannien ist nunmehr ein Drittstaat, d. h. mit der Einfuhr von Waren aus Großbritannien sind Zölle und Abgaben sowie die diesbezüglichen Formalitäten wahrzunehmen. Außerdem gilt es Verbote und Beschränkungen zu beachten. Ebenso ist die Ausfuhr nach Großbritannien nunmehr mittels formellem Ausfuhrverfahren unter Beachtung möglicher Ausfuhrrestriktionen durchzuführen. An den Formalitäten, die aktuell erforderlich sind, ändert auch das Handels- und Kooperationsabkommen, das noch kurz vor Jahresende am 24. Dezember 2020 zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelt wurde, nichts, denn dieses betrifft nur mögliche Abgabenbegünstigungen.

Einfuhren aus Großbritannien

Der Warenbezug aus Großbritannien stellt eine zollrechtliche Einfuhr aus einem Drittstaat dar. Für Einfuhren aus Großbritannien sind die allgemeinen Einfuhrvorschriften der EU anzuwenden. Das bedeutet folgendes:

  • Um Waren in die EU einzuführen, müssten diese zunächst in Großbritannien ausgeführt werden. Hierzu ist ein Ausfuhrverfahren nach britischem Recht erforderlich. Wir gehen davon aus, dass dies in der Regel durch Ihren Verkäufer/den Versender erfolgen wird.
     
  • Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Großbritannien beziehen, benötigen eine sogenannte EORI-Nummer, d. h. eine zollrechtliche Registrierung in dem Mitgliedstaat, in welchem sie ansässig sind. Die bisherigen EORI-Nummern aus Großbritannien (beginnen mit GB) sind nicht mehr gültig.
     
  • Grundsätzlich können nur Personen oder Unternehmen Waren in die EU einführen, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU haben. Für englische Unternehmen bedeutet dieses, dass Sie selbst nicht mehr alleine einführen können, sondern einen indirekten Zollvertreter in der EU benötigen.
     
  • Jede Einfuhr muss beim Zoll angemeldet werden. Hierzu ist eine förmliche Zollanmeldung erforderlich, die in Deutschland über das ATLAS-System einzugeben ist. In vielen Fällen wird dieses operativ durch den Logistikdienstleister erfolgen. Im Rahmen der Einfuhranmeldung sind dem Zoll verschiedene Angaben und Unterlagen vorzulegen, welche sodann dem Dienstleister vorab zur Verfügung zu stellen sind, u. a.:
    • Angaben zur Menge, Wert, Warenbeschreibung, Zolltarifnummer, Art der Packstücke, Liefer- und Zahlungsbedingungen
       
    • Warenrechnung oder bei unentgeltlicher Überlassung alternative Wertbestimmung nach dem Unionszollkodex
       
    • Angaben zu sonstigen Wertbestandteile wie beispielsweise Transportkosten, Transportversicherungskosten, Lizenzgebühren, Beistellungen oder sonstige abgespaltene Kaufpreisbestandteile
       
    • Bei Anwendung von Präferenzzollsätzen entsprechende Präferenzdokumente
       
    • Bescheinigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen im Zusammenhang mit der Einfuhr
       
  • Alle vorgenannten Angaben und Unterlagen sollten Unternehmen zudem ordnungsgemäß archiviert haben, um im Falle einer nachträglichen Prüfung durch den Zoll die Richtigkeit belegen zu können.
     
  • Bei Privatperson werden in der Regel, gerade bei kleineren Warensendungen, die Formalitäten durch den Paketdienstleister für die Privatpersonen erledigt. Hierbei greifen die Postdienstleister auf die ihnen bekannten Informationen zurück. Die Privatpersonen werden im Anschluss dann lediglich „zur Kasse“ gebeten, indem sie die hierdurch entstandenen Aufwendungen einschließlich einer Bearbeitungsgebühr an den Paketdienstleister mit Auslieferung der Warensendung zu entrichten haben. In Ausnahmefällen kann es jedoch erforderlich sein, dass die Privatperson die Sendung beim Zollamt abholt und fehlende Auskünfte erteilt. Der Privatperson steht es frei, auch eine eigene Zollanmeldung über den von ihr beauftragten Logistikdienstleister abzugeben bzw. abgeben zu lassen. Das dürfte jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn größere oder werthaltige Warensendungen durch Privatpersonen verbracht werden (z. B. die Kunstsammlung, Oldtimer, Umzugsgut etc.). Sofern es sich um Umzugsgut handelt, kann unter den weiteren Voraussetzungen der Zollbefreiungsverordnung die Warensendung gegebenenfalls zollbefreit eingeführt werden. Dies ist jedoch im Vorfeld mit dem Logistikdienstleister und der Zollbehörde formell abzustimmen.
     
  • Als weitere Formalitäten sind die Verbote und Beschränkungen zu beachten. So dürfen in die EU gewisse Produkte nur eingeführt werden, wenn die Sicherheitsbestimmungen der EU beachtet werden (z. B. Elektronikgeräte mit CE Kennzeichnung, Atemschutzmasken mit CE Kennzeichnung, tierische Lebensmittel nach Freigabe des Veterinäramtes, Arzneimittel mit entsprechender Genehmigung der Arzneimittelbehörde etc.). Zudem kann es bei der Einfuhr zu Kontingenten kommen, d. h. es darf nur eine gewisse Anzahl an Produkten eingeführt werden. Diese Regelungen gelten auch für Großbritannien, da Großbritannien nicht mehr Teil der EU ist. Folglich müssen die Einführer sicherstellen, dass diese Verbote und Beschränkungen, die ihre Produkte betreffen, eingehalten werden. Das kann so weit gehen, dass das belegte Brot mit rohen Schinken nicht eingeführt werden darf, weil der Einführer (im konkreten Fall der LKW-Fahrer) für den Schinken keine Freigabe durch das Veterinäramt eingeholt hat. In dem Fall droht die kostenpflichtige Vernichtung der Ware.
     
  • Neben der Pflicht die Formalitäten zu beachten, fallen letztendlich auch Einfuhrabgaben an. Einfuhrabgaben umfassen die Zollabgaben, die Einfuhrumsatzsteuer sowie die nationalen Verbrauchsteuern (beispielsweise Alkoholsteuer). Die Einfuhrabgaben sind zunächst in dem Mitgliedstaat fällig, in welchem die Waren in den freien Verkehr überführt werden, i. d. R. ist eine weitere Versteuerung in dem Mitgliedstaat erforderlich, in welchem diese verbraucht werden. Hier müssen Unternehmen darauf achten, dass Sie mittels zollrechtlicher Verfahren sicherstellen, dass eine Verzollung erst in Deutschland erfolgt, wollen Sie nicht, dass die Einfuhrumsatzsteuer oder andere Abgaben bereits am physischen Ort des Wareneingangs in die EU (z. B. Niederlande oder Frankreich) entstehen.
     
  • Bezüglich der Umsatzsteuer ist zu beachten, dass es sich bei einem Bezug aus Großbritannien nicht mehr um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, sondern um eine Wareneinfuhr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG. Es gelten somit die besonderen Regelungen des § 21 UStG. Eine separate Anmeldung des Wareneingangs in der Umsatzsteuervoranmeldung sowie die Buch- und Belegnachweise, die im Rahmen innergemeinschaftliche Lieferung vorgeschrieben sind, sind vorliegend nicht erforderlich. Um die Vorsteuer ziehen zu können, sollte der Einführer jedoch sicherzustellen, dass ihm die Einfuhrabgabenbescheide mit der ausgewiesenen Einfuhrumsatzsteuer vorliegen.
     
  • Auch bei Bezug durch Privatpersonen wird stets die Einfuhrumsatzsteuer mit der Einfuhranmeldung anfallen. Besonderheiten, wonach im Versandhandel der Lieferant für die Umsatzsteuer aufzukommen hat, greifen nicht. § 3c UStG ist vorliegend nicht anwendbar, da dieses nur im Handel zwischen zwei Mitgliedstaaten gilt.
     
  • Im Gegenzug dürften die Lieferungen von der britischen Umsatzsteuer als Ausfuhrlieferung befreit sein. Diese obliegt jedoch letztendlich der britischen Ausgestaltung ihrer Steuervorschriften.
     
  • Während Einfuhrumsatzsteuer (in Deutschland zur Zeit 7 % oder 19 %, je nach Warenart) und die Verbrauchsteuern stets anfallen, wenn die Waren in den freien Verkehr überführt werden, d. h. ohne zollamtliche Beschränkung in Deutschland genutzt und verbraucht werden dürfen, können Zölle aus Großbritannien vermieden werden. Aufgrund des im Dezember 2020 geschlossenen Abkommens gelten für Waren, die ihre letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung in Großbritannien erhalten haben, Zollvergünstigungen (sogenannte Präferenzen). Das reine Durchhandeln reicht nicht aus. Welche Maßnahmen der Bearbeitung ausreichen, hängt von der konkreten Ware ab und ergibt sich aus den Anhängen des Abkommens. Zudem ist erforderlich, dass der Verkäufer bzw. Versender ein Präferenzdokument gemäß dem Abkommen erstellt, d. h. er muss für das REX System registriert sein und eine Erklärung zum Ursprung auf den Handelspapieren abgegeben haben. Der Zoll überprüft die Richtigkeit nicht bei Abgabe, es steht jedoch dem Zoll frei, im Nachgang die Richtigkeit zu überprüfen und sollten die Voraussetzungen nicht vorliegen, werden die Zölle nacherhoben.

Die Nutzung dieser Zollpräferenzen wird im Unternehmenswarenhandel durchaus eine Rolle spielen können. Ob sich dies auch für die Bezug von Waren durch Privatpersonen abzeichnet, ist sehr fraglich, da die Zollbegünstigungen hier einem erheblichen Verwaltungsaufwand gegenüberstehen.

Ausfuhren nach Großbritannien

Sofern Waren nach Großbritannien versandt werden sollen, sind diese in ein formelles Ausfuhrverfahren zu überführen.

  • Für Postsendungen und Waren unter EUR 1.000 sowie für Kleinsendungen zwischen EUR 1.000 und EUR 3.000 gibt es gewisse Vereinfachungen. Ansonsten ist eine formelle Zollanmeldung im Atlas-System erforderlich, d. h. es muss unter anderem folgendes angegeben werden:
    • Warenbeschreibung
       
    • Ausfuhrwert der Ware (objektiver Wert)
       
    • Menge
       
    • Packstücke/Art der Verpackung
       
    • Kodierungen zu gewissen Restriktionen im Außenhandel
       
    • Ggf. Hinweise zur Ausfuhrgenehmigungspflicht
       
    • Ggf. Erklärung zum Ursprung
       
  • Zudem ist sicherzustellen, dass die Warensendung keine Ausfuhrgenehmigung oder gar einem Ausfuhrverbot unterliegt. D. h. es ist zu prüfen, ob es sich bei den Waren um Dual-Use-Güter oder sonstige restriktive Güter wie Kriegswaffen, Rüstungsgüter etc. handelt. Sofern es sich um gelistete Güter handelt, ist die Ausfuhr nach Großbritannien nur nach vorheriger Genehmigung durch die Behörde (i. d. R. das BAFA) zulässig. Gegebenenfalls können allgemeine Ausfuhrgenehmigungen Anwendung finden. Sollte der Endverwender oder die Endverwendung nicht in Großbritannien stattfinden, wäre zudem eine Ausfuhrgenehmigung oder Beachtung des tatsächlichen Endverwendungslandes und des Endverwenders zu beantragen.
     
  • Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um eine  Ausfuhrlieferung, § 6 UStG, die nach § 4 Nr. 1 a) UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Voraussetzung ist, dass der Lieferant nachweisen kann, dass die Waren aus dem Steuergebiet in das Drittland verbracht wurden. Grundsätzlich ist hierzu der Ausgangsvermerk in der Zollstelle erforderlich, den der Lieferant erhält, sobald die Ware ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Dieser ist sodann für Umsatzsteuerzwecke zwingend zu archivieren.

    Da Privatpersonen keine Umsatzsteuer abführen oder anmelden, ist beim Versand durch Privatpersonen umsatzsteuerlich zunächst nichts weiter zu beachten.
     
  • Es sollte auch beachtet werden, dass die Waren letztendlich in Großbritannien wieder zollrechtlich eingeführt werden müssen, sodass auch dort gewisse Einfuhrformalitäten nach englischem Recht zu berücksichtigen sind. Auch hier könnte in Fällen, in denen die Waren maßgeblich in der EU hergestellt oder bearbeitet wurden, eine Zollpräferenzen geltend gemacht werden. Die Zollsätze in Großbritannien wurde erheblich gesenkt, sodass im Einzelfall zu prüfen wäre, ob der Aufwand einer Registrierung für das REX-System, das Überprüfen der Voraussetzungen sowie das Ausstellen und Vorhalten entsprechender Nachweise für Exporteure nach Großbritannien wirtschaftlich sinnvoll ist.

Bezüglich der Einzelheiten zur Einfuhr in Großbritannien verweisen wir auf die Ausführungen auf der Homepage der englischen Zollverwaltung HMRC.

Nordirland

Für Nordirland gelten Sonderregeln. Export oder Importe nach Nordirland unterliegen weiterhin den EU-Regeln, es wird mithin fingiert, dass Nordirland Teil der EU ist, mithin gelten die Regelungen für den Warenversand innerhalb der EU. Voraussetzung ist jedoch, dass die Waren in Nordirland verbleiben sollen.

Fazit

Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU ist der Handel für Privatperson wie auch für Unternehmen deutlich erschwert und teurer geworden. Neben den zusätzlichen Abgaben sind insbesondere die Formalitäten im Unternehmenswarenverkehr von einschneidender Bedeutung. Diese bedeuten Zeitverzögerungen, zusätzliches Risiko von möglichen formellen Fehlern und darauf folgend Sanktionen sowie zusätzliche Kosten in der Umsetzung und Beachtung der Formalitäten. Gerade der Zeitverzug ist derzeit eine der größten Herausforderungen, nicht umsonst ergab sich aus der Presse, das diverse größere Logistikdienstleister zwischenzeitlich Aufträge mit Lieferort in Großbritannien ablehnen, da die Ein- und Ausreise mit so erheblichen zeitlichen Verzögerungen verbunden ist, dass sie dieses ihren LKW-Fahrern nicht mehr zumuten wollen.

Unternehmen müssen zudem jetzt besser planen, wo die Waren verzollt werden sollen, damit nicht in Mitgliedstaaten Eingangsabgaben anfallen, die dort nicht oder nur mit hohem Verwaltungsaufwand zurückerlangt werden können. Das setzt zusätzliche Zollverfahren voraus, die, sofern Unternehmen diese nicht selbst abbilden können, in der Regel kostenpflichtig durch die Logistikdienstleister angeboten werden. Zudem stellt jedes zusätzliche zollrechtliche Verfahren eine potenzielle Fehlerquelle dar.

Auch für Privatpersonen ist der Handel erschwert, denn einerseits sind die Waren nunmehr zusätzlich mit Zollabgaben belastet, zum anderen dürfte die zollrechtliche Abfertigung in Einzelfällen zu einem erheblichen Lieferverzug führen. Ferner ist eine Rücksendung der Waren - auch im Versandhandel - komplexer, da die Waren faktisch wieder aus der EU ausgeführt und in Großbritannien wieder eingeführt werden müssen. Hier dürfte fraglich sein, wer letztendlich für die Einfuhrabgaben aufkommt (Kunde oder Verkäufer?). Somit dürfte das Bestellen von allgemeinen Verbrauchsgütern wie Sportausrüstung, Stoffen, Kosmetik oder englische Spezialitäten an Attraktivität verlieren.

Wir gehen davon aus, dass es jedoch in der Zukunft weitere Vereinfachungen zwischen Großbritannien und der EU geben wird. Denn eines dürfte feststehen: Nur weil Großbritannien nicht mehr formell der EU angehört, sind die Sicherheitsstandards in Großbritannien nicht schlechter als zuvor. D. h. die dort gefertigten oder gewonnenen Produkte, z. B. Fische, Spirituosen, Elektronikgeräte, sind nicht unsicherer als zuvor. Da ist es grundsätzlich denkbar, dass auch hier eine gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsstandards erfolgen wird, wie es zum Teil bereits mit der Schweiz geschehen ist. Für die Übergangszeit bedeutet dies jedoch, dass sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen gewisse Produkte (z. B. Fleischprodukte, Milchprodukte etc.) nur mit vorheriger Genehmigung sowie Beachtung der Einfuhrrestriktionen einführen dürfen.