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16.04.2020

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in der Corona Krise

In der aktuellen Situation der Corona-Krise wird vermehrt die Notwendigkeit der Erstellung oder Erneuerung einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht hinterfragt.

Dabei ist wichtig, zu wissen, dass Patientenverfügungen erst zur Anwendung kommen, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, selbst zu entscheiden. In den meisten Fällen, in denen jemand in das Krankenhaus – auch wegen Corona  - kommt, ist dies jedoch nicht der Fall, weil der Patient ja noch ansprechbar ist.

Doch selbst wenn ein Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist, weil er z.B. sediert wurde wegen einer künstlichen Beatmung, entfaltet eine Patientenverfügung erst ihre Wirkung, wenn ganz bestimmte Situationen, die in der Patientenverfügung genannt sein müssen, eintreten, zum Beispiel, wenn sich der Betreffende im unmittelbaren Sterbeprozess befindet.

In Corona-Fällen liegen diese Voraussetzungen nur selten, d. h. nur dann vor, wenn klar ist, dass der Patient trotz lebenserhaltender Maßnahmen sterben wird.

Allerdings zeigt die Praxis, dass es sich in vielen Fällen – ganz unabhängig von Corona – lohnt, eine vorhandene Patientenverfügung überprüfen und anpassen zu lassen, da die Anforderungen an deren Wirksamkeit in den vergangenen Jahren durch die Rechtsprechung deutlich erhöht wurden. Daher sind viele ältere Patientenverfügungen inzwischen unwirksam und können gerade dann, wenn sie am Dringendsten benötigt werden, nicht mehr genutzt werden.

Davon unabhängig spielt die Vorsorgevollmacht eine große Rolle. In ihr steht, wer bevollmächtigt wird, für einen zu handeln, wenn man selber nicht mehr dazu in der Lage ist. In Zeiten, in denen Kontaktbeschränkungen bestehen und es nicht nur verboten ist, seine Angehörigen in Pflege- und Altersheimen, sondern auch in Krankenhäusern, zu besuchen, erhält eine Vorsorgevollmacht eine enorme Bedeutung. Dies ganz unabhängig von einer etwaigen Sedierung zum Zweck der künstlichen Beatmung, in der sie natürlich ebenfalls bedeutsam sein kann.

Mit ihr kann der Bevollmächtigte nicht nur außerhalb des Krankenhauses für den Betroffenen handeln, sondern auch gegenüber Ärzten, die ohne Vollmacht an sich nicht mit Angehörigen reden und deren Entscheidungen befolgen müssen, nur weil man Ehegatte oder Kind ist.

Daher ist jedem, der zwar eine Patientenverfügung hat, aber keine Vorsorgevollmacht, zu empfehlen, eine solche oder gar eine Generalvollmacht zu erstellen, um Angehörige oder Vertraute in die Lage zu versetzen, seine Interessen wahrzunehmen.

In jedem Fall ist nicht nur vor dem Hintergrund von Corona noch einmal nachdrücklich zu unterstreichen, dass jeder eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht haben sollte. Dies gilt ganz unabhängig vom Alter, denn auch junge Menschen können etwa nach einem Autounfall vorübergehend entscheidungsunfähig und dann auf diese Dokumente angewiesen sein.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, so stehen wir hierzu jederzeit gerne zur Verfügung.

Vermögens- bzw. Unternehmensnachfolge – aktueller denn je!

Die Bundesregierung und viele Bundesländer haben, wie die Europäische Union und viele Staaten dieser Welt, enorme Liquidität aufgewandt, um die Folgen der Corona- Krise für die Wirtschaft und die Bevölkerung zumindest abzumildern. Auch steht das Versprechen im Raum, die Wirtschaft beim Wiederaufbau nach dem Ende der Krise mit großen Fördermaßnahmen zu unterstützen.

Doch selbst wenn Deutschland im Ländervergleich am ehesten in der Lage ist, die enormen Geldsummen zur Verfügung zu stellen, so wird in absehbarer Zeit die Frage des Schuldenabbaus im Raum stehen.

Dabei könnte wieder einmal der Blick auch auf das Erbschaftsteuergesetz fallen. Dieses Gesetz wurde in den vergangenen Jahrzehnten bereits zwei Mal wegen der Verfassungswidrigkeit, insbesondere wegen der zu niedrigen Bewertung von Immobilien- und Betriebsvermögen, neu geregelt. Während sich die Bewertung von Immobilienvermögen nach der Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes weitgehend den Verkehrswerten angenähert hat, gibt es für Unternehmensvermögen nach wie vor die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Erbschaftsteuerbefreiung in Höhe von 85% oder gar von100% zu erreichen.

Es ist daher wahrscheinlich, dass angesichts des enormen Drucks, den durch die Corona-Krise verursachten Schuldenberg abzutragen, auch eine Anpassung der Erbschaftsteuerbefreiung für Unternehmensvermögen thematisiert wird. Nicht zuletzt von den Bundesländern, denen die Einnahmen aus einer erhöhten Erbschaftsteuer zugutekommen würden Dies mag dann auch im Vergleich zu der bereits heute diskutierten Vermögenabgabe für Wohlhabendere oder Sonderabgaben für weite Kreise der Bevölkerung als geringeres Übel empfunden werden.

Sofern noch nicht geschehen, sollte daher noch vor der einsetzenden Diskussion über die Möglichkeiten der Refinanzierung der Corona-Schulden die aktuellen Möglichkeiten des Erbschaftsteuergesetzes genutzt und die Vermögens- bzw. Unternehmensnachfolge geplant und umgesetzt werden.

Wir unterstützen Sie dabei zu jeder Zeit sehr gerne.

Bitte schreiben Sie uns eine Email an corona@skwschwarz.de.

Stand: 16.04.2020

Autor/innen

Gerd Seeliger

Dr. Gerd Seeliger

Partner

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